{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-06_4_StR_48_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"4 StR 48/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit bei\nfehlender Blutprobe. .\n\n} BGH, Urt. v. 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - LG Zweibrücken","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 SS 20, 21\n\nZur Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit bei\nfehlender Blutprobe. .\n\n} BGH, Urt. v. 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - LG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 48/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michele C EEE | aus S pen - 1 GE,\ngeboren am WB. Ep 1946 in DEE (1 EEE) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Herbert Richard M ME aus Sp miimmp- 1: ME,\n\ngeboren am 9. EEE 1952 in Elversberg, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 6. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ein\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent iR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3- 3\n\nl. Die Revision des Angeklagten CEEEB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n16. Oktober 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Mb wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten\nCB eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB verhängt.\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\n\nmateriellen Rechts.\n\nl. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde des Angeklagten CB hat keinen diesen Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2. Das Rechtsmittel des Angeklagten MB ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet.\n\nZwar ist nach dem Tatgeschehen ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB).\nJedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht\nhat bei seiner Prüfung einen Tatzeit-Blutalkoholwert berücksichtigt, dessen Berechnung mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und der darauf beruhenden höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht.\n\na) Dem Angeklagten ist nach der Tat keine Blutprobe\nentnommen worden. Die Strafkammer ist seinen Angaben zum\nAlkoholkonsum gefolgt, wonach er in der Nacht zum Tattag\nzwischen 18 Uhr und 3 Uhr bis zu 25 Gläser Bier zu je 0,2\nam Vormittag des Tattages zwischen 9 Uhr und 11 Uhr zehn\nFlaschen Bier zu je 0,33 1, am Nachmittag zwischen\n14,45 Uhr und 17 Uhr weitere sechs Flaschen Bier gleicher\nGröße und am Abend bis etwa 21 Uhr noch drei Gläser Bier\nzu je 0,3 1 getrunken hat. Mit dem Sachverständigen ist\nsie im Hinblick \"auf die Alkoholgewöhnung und die daraus\nresultierende körperliche Konstitution des Angeklagten\"\ndavon ausgegangen, daß bei Trinkbeginn um 9 Uhr des Tattages der in der Nacht zuvor genossene Alkohol von bis\nzu 200 gr. voll abgebaut gewesen sei. Die im Laufe des\nTattages getrunkene Alkoholmenge von 256 gr. hätte zwar\n- auf einmal getrunken - eine Blutalkoholkonzentration\nvon 5 %0 ergeben, \"jedoch habe der alkoholgewöhnte Angeklagte die behauptete Biermenge mit den behaupteten zeit-\n\nlichen Trinkpausen innerhalb der behaupteten Zeitspannen\n\n-5- 23\n\nwährend des gesamten Tages getrunken, weshalb von einem\nindividuellen Abbauwert von 0,2 %0 je Stunde (= 10 gr.\nAlkohol je Stunde) ausgegangen werden\" könne. Zur Tatzeit\num 22 Uhr seien maximal 126 gr. Alkohol wirksam gewesen,\nwas einer Blutalkoholkonzentration von allenfalls 2,5 %0o\nzur Tatzeit entspreche. Diesen Wert hat die Strafkammer\nihrer Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt und eine alkoholbedingt erhebliche Einschrän-\n\nkung seiner Steuerungsfähigkeit verneint.\n\nb) Zutreffend ist das Landgericht zunächst bei der\nPrüfung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vom Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen (vgl. BGH NStZ 1984, 408). In nicht zu beanstandender Weise hat es die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dessen Gunsten nicht ausschließbaren Höchstmengen\ndes vor der Tatausführung genossenen Alkohols bestimmt.\nDie darauf aufbauende Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nach der sogenannten Widmark-Formel (vgl.\nHentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl.\nRdn. 105) enthält jedoch Faktoren, die der näheren Be-\n\ngründung bedürfen.\n\naa) Erkennbar hat die Strafkammer der Sachkunde des\nvon ihr gehörten ärztlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Alkoholberechnung vertraut und dessen Ausführungen\ndazu übernommen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGHSt 7, 238, 239). Der Tatrichter darf sich mangels\nhinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken,\nsich der Beurteilung von Sachverständigen hinsichtlich der\neinschlägigen Fachfragen anzuschließen. Doch ist er dann\nverpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an\n\ndie die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine\n\nrevisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12,\n311, 314/315; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 32 m. Nachw.).\n\nDas Landgericht hat seinen Überlegungen eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von \"allenfalls\" 2,5 %o zugrunde\ngelegt. Schon dieser Alkoholisierungsgrad legt in der Regel\neine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit\nnahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - 4 StR 27/86),\nim \"Bereich von 3 %0\" kann sie regelmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGH NStZ 1986, 114). Es genügt deshalb nicht,\nallgemein auf die - im Zusammenhang mit der Alkoholgewöhnung zudem nicht recht verständliche - \"körperliche Konstitution\" des Angeklagten hinzuweisen, ohne auf die sich\ndaraus ergebenden Besonderheiten hinsichtlich der für die\nBerechnung maßgeblichen Faktoren Körpergewicht und Verteilungsfaktor (Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 59) einzugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn den auf diese Weise\ngetroffenen Feststellungen entscheidende Bedeutung zukommt.\nIm vorliegenden Verfahren können sich selbst kleinere Änderungen der Berechnungsfaktoren so auf die Höhe der ermittelten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration auswirken, daß die\ntatrichterliche Überzeugungsbildung von der (vollen) Schuld-\n\nfähigkeit des Angeklagten davon beeinflußt wird.\n\nbb) Darüber hinaus entbehrt die angenommene Höhe des\nRückrechnungsfaktors hinreichender wissenschaftlicher Grundlage. Die Strafkammer ist mit Rücksicht auf die Alkoholgewöhnung und das Trinkverhalten des Angeklagten von einem\n\"individuellen\" Abbauwert von 0,2 %0 pro Stunde ausgegangen\nund hat damit über Zeiträume von 15 Stunden und 12 Stunden\nzurückgerechnet. Sie hat ihren Berechnungen den nach neueren\nmedizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen gesicher-\n\nten maximalen Rückrechnungswert für zwei Stunden\n\n-7- d3\n\nübersteigende Zeiträume (BGH VRS 69, 431/432; Gerchow/\nHeifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der maximalen\nBlutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in Blutalkohol 1985, 77, 89)\nzugrunde gelegt. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nFür die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten kommt es auf die\nzu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an, bei der Berechnung aufgrund der\ngenossenen Alkoholmenge also auf den ihm günstigsten\nminimalen Rückrechnungswert von 0,1 %0. Weder\nder Hinweis auf einen individuellen Abbauwert, noch die\nfestgestellte Alkoholgewöhnung des Angeklagten und das kontinuierliche Trinken über längere Zeiträume sind geeignet,\nzu Lasten des Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination\n\nzu begründen.\n\nec) Ein \"individueller\" Abbauwert läßt sich aus äÄrztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH NStZ 1986,\n114; Gerchow u.A. Blutalkohol 1985, 77, 78/79). Die Alkoholgewöhnung hat keinen Einfluß auf den Alkoholabbau; der Alkoholgewöhnte lernt allenfalls den bekannten Leistungsanforderungen besser zu genügen (Elbel/Schleyer, Blutalkohol,\n2. Aufl. S. 91/92; Prokop/Göhler, Forensische Medizin,\n3. Aufl. S. 354/355), ohne daß damit etwas über sein Hemmungsvermögen ausgesagt ist. Hinsichtlich des Trinkverhaltens ist nach den heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen zwar davon auszugehen, daß hohe Konzentrationen Einfluß auf die Alkoholausscheidung haben;\ndoch wird die Hauptmenge des aufgenommenen Alkohols, nämlich 90 % bis 95 % (Schwerd, Alkohol und Verkehrssicherheit, in Rechtsmedizin, 3. Aufl. S. 119, 129), durch kon-\n\nzentrationsunabhängige Verbrennung aus dem Blut eliminiert\n\n(Grüner, Schädigung durch Alkohol und alkoholähnliche\nKörper unter besonderer Berücksichtigung des Straßenverkehrs, in Mueller, Gerichtliche Medizin, Bd. 2, 2. Aufl.\nSs. 989, 1014; Gerchow/Heberle, Alkohol - Alkoholismus -\nLexikon, Elimination von Alkohol, S. 59). Gesicherte Erkenntnisse über die Ursachen der in der medizinischen\nLiteratur beschriebenen vorübergehenden schnelleren Ausscheidung bei höheren Alkoholkonzentrationen (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n\nSs. 291/292) gibt es nicht; auch die Frage einer Proportionalität ist bisher ungeklärt (Prokop/Göhler, aaO S. 344).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Verneinung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB auch auf der Rückrechnung\nmit dem für den Angeklagten ungünstigsten Abbauwert von\n0,2 %o pro Stunde beruht, kann der Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\n3. Sollte das Landgericht aufgrund der neuen Beweisaufnahme zur Straffrage eine erhebliche Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit feststellen\noder nicht ausschließen können, wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatentschlusses - der\nbisher noch nicht genau bestimmt worden ist (UA 7) - bereits unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat. Hätte\ner nämlich durch die Verabredung und Planung der später\nausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem\nZustand die entscheidende Ursache für die Ausführung des\nschweren Raubes gesetzt, wäre eine Einschränkung seiner\nVerantwortlichkeit zur Tatzeit nach den Grundsätzen der\nactio libera in causa ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 21, 381,\n382; Spendel in LK, 10. Aufl. § 323 a StGB Ran. 21 ff).\n\n-9- 23\n\nFür den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte\nSchuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im Hinblick\nauf die mitgeteilten Vorverurteilungen (UA 6) die Strafmilderung gemäß SS 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt werden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat,\ndazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und\nwenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch\nhätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947; BGH NStZ 1986,\n114, 115; BGH Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85).\n\nIm übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht\nohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat\nsich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die\nrichterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend,\n\ndaß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\n\n- 10 -\n\nSicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel\nnicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1980, 2423,\n2424).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/4-str-48-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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