{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-06_4_StR_40_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"4 StR 40/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 63\n\nZur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit.\n\nBGH, Urt. v. 6. März 1986 - 4 StR 40/86 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 40/86\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRudolf CO EEE zus DEREN, geboren am\n29. Juni BR in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. März 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Meyer-Goßner Ä\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Altvater in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEMEEMEEE> aus KH\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n23. September 1985 mit den Feststellungen\n- ausgenommen die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils.\n\nI. Der Angeklagte, der bereits in der Nacht zum\n28. Januar 1980 seinen vierzehnjährigen Sohn Andreas\ngetötet hat, hat in der Nacht zum 26. Juni 1984 seinen\nanderen Sohn, den siebzehnjährigen Dietmar getötet.\n\n4, Die erste Tat war auf eine schwere reaktive\nDepression\" des Angeklagten zurückzuführen (UA 11).\nDieser sah sich und seine beiden Söhne nach dem\nTode seiner Ehefrau, die am 9. Dezember 1979 an den\nFolgen einer Selbstabtreibung verstorben war, in\n\"auswegloser Situation, der er nur durch einen erweiterten Selbstmord entkommen zu können glaubte\"\n(UA 11, 12). Er fuhr mit seinen Söhnen, denen er\nvorher ein Schlafmittel gegeben hatte, zur Grabstätte seiner Ehefrau und leitete dort die Autoabgase seines Kraftwagens in das Wageninnere. Als\nder Kraftwagen am Vormittag des 28. Januar 1980 von\neinem Friedhofsgärtner gefunden wurde, war der Sohn\nAndreas bereits verstorben. Der Angeklagte und sein\nSohn Dietmar konnten gerettet werden. Insoweit ist\nder Angeklagte rechtskräftig wegen Totschlags in\nTateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, verurteilt worden.\n\n>. In der Folgezeit nahm der Angeklagte seinen\nSohn Dietmar wieder zu sich. Er knüpfte Beziehungen\nzu einer Frau Ip an, die sich jedoch am 30. April\n1984 von ihm trennte. Diese Trennung konnte der Angeklagte\npsychisch nicht verarbeiten\". Er \"entwickelte erneut\neine reaktive Depression mit Schlafstörungen, allgemeiner\nLustlosigkeit, Herzklopfen, Leistungsabfall und zwanghaftem Grübeln\". Er nahm Medikamente (\"Stangyl\" und\n\"Alival 25\"), die ihm verordnet worden waren. Es !yerfestigte sich\" bei ihm \"erneut der Gedanke an eine\nSelbsttötung, in welche er wiederum seinen Sohn Dietmar\n\neinbezog\" (UA 7). Am Abend des 25. Juni 1984 entschloß\ner sich, gemeinsam mit dem Sohn Dietmar aus dem Leben\nzu scheiden. Er tötete seinen schlafenden Sohn mit\n\n- mindestens sieben - wuchtigen Hammerschlägen, brachte\nsich selbst mit einer Rasierklinge zahlreiche stark\nblutende Schnittwunden im Gesicht und im Bereich beider\nArme bei und legte sich neben die Leiche seines Sohnes\nins Bett. Am 26. Juni 1984 wurde er gegen 18 Uhr aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht, wo festgestellt wurde, daß seine Verletzungen \"nicht ohne weiteres\nlebensgefährlich\" waren (UA 10).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder\nnach dieser Einsicht zu handeln, sei nicht ausgeschlossen\ngewesen. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das\nUnrecht seiner Tat sei aber aufgrund der erneuten\n\"schweren reaktiven Depression mit Krankheitswert\", die\nals schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei\n(UA 17), erheblich gemindert gewesen,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nTotschlags verurteilt. Sie hat die Anwendung des § 213 StGB\nauch bei Berlicksichtigung der erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit abgelehnt und die Strafe dem nach den\n88 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1\nStGB entnommen. Zur Begründung der darüber hinaus angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat sie ausgeführt, die reaktive Depression sei\nzwar abgeklungen; es bedürfe aber nur \"ähnlicher Erlebnisse\" wie derjenigen, die zu den beiden Tötungstaten geführt hätten, \"um entsprechende Reaktionen bei dem Ange-\n\nklagten auszulösen\". Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei davon auszugehen, daß\nder Angeklagte nicht allein sein könne und sich\nerneut einen Partner suchen werde; dieser Partner\nsei dann gefährdet (UA 18).\n\nII. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand; in ihm ist einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit der des § 63 StGB\nnicht ausreichend dargelegt, andererseits die Unanwendbarkeit des § 20 StGB nicht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden.\n\n1. Bedenklich sind schon die Ausführungen des\nLandgerichts zu der Frage, ob die beim Angeklagten\nvon einem Sachverständigen auch für die Tatzeit\nJuni 1984 diagnostizierte \"schwere reaktive Depression\"\nzur Anwendung der §§ 20, 21 StGB führen kann. Das\nLandgericht erläutert diesen Zustand mit dem Zusatz\n!mit Krankheitswert\" und ordnet sie dem Merkmal der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit der 88 20,\n>24 StGB zu. Dieses Merkmal erfaßt solche Veränderungen\nder Persönlichkeit, die - insoweit den Bewußtseinsstörungen vergleichbar (BGH MDR 1985, 949, 950) - nicht\npathologisch bedingt sind, also keine krankhaften\nseelischen Störungen darstellen (BGH, Urteil vom 15. Mai\n1983 - 3 StR 22/83 (S); Lange In LK, 10. Aufl. 8§ 20,\n04 StGB Rdn. 34 ff). Nach den Ausführungen des Landgerichts bleibt offen, ob durch den erläuternden Zusatz\ntmit Krankheitswert\" dem gegenüber die pathologische\nBedingtheit der Störungen des Angeklagten zum Ausdruck\n\ngebracht werden sollte; sie müßten dann den krankhaften seelischen Störungen zugeordnet werden. Es\nwäre (was hier näher liegt) aber auch möglich, daß\nmit ihm die Gewichtigkeit der als Störungen in\nBetracht zu ziehenden Umstände, nämlich als den\nkrankhaften seelischen Störungen gleichgewichtig,\ncharakterisiert werden sollte (BGH bei Holtz MDR\n1979, 105; Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83\n(S); vgl. auch Laufhütte in LK § 179 StGB Rdn. 7\nm. w. Nachw.).\n\n2. Auf die Frage, ob sich dies zu Lasten des\nAngeklagten ausgewirkt haben könnte, kommt es hier\nnicht an, weil die weiteren Erwägungen, die das\nLandgericht veranlaßt haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen, rechtlich zu\nbeanstanden sind. Es hat ausgeführt, die Einsicht\ndes Angeklagten in das Unrecht seiner Tat sei aufgrund der schweren reaktiven Depression mit Krankheitswert erheblich vermindert gewesen. Seiner\nweiteren Feststellung, der Angeklagte habe dennoch\ngewußt, was er tat, ist zu entnehmen, daß dieser trotz\nder generell gegebenen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall nicht nur die äußeren Umstände seines Tuns, sondern auch dessen Bedeutungsgehalt als strafwürdiges Tun erkannt hat. Er hatte\nalso die Einsicht in das Unrecht seines Tuns. Bei\nsolcher Sachlage kommt § 21 StGB nicht zur Anwendung.\nDenn die Schuld desjenigen, der ungeachtet seiner\ngelstigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen\nhat, wird nicht gemindert. Er ist im Sinne der §§ 20,\n\n24 StGB voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH\n\nbei Holtz MDR 1978, 984; BGH NJW 1983, 350; NStZ\n\n1985, 309; BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1985\n\n_ 4 StR 396/85 -, vom 21. November 1985 - ı StR 482/85 -\nund vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85).\n\n3, Dieser rechtliche Fehler führt hier zur Aufhebung des gesamten Urteils.\n\na) Im angefochtenen Urteil fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die schwere reaktive Depression,\nunter Umständen im Zusammenwirken mit einem Affektzustand, zum Ausschluß der Steuerungsfähigkeit geführt\nhaben kann. Das Landgericht befaßt sich ausschließlich\nmit dem etwaigen Fehlen der Einsichtsfähigkeit. Es\nhat - im Anschluß an die Ausführungen zweier Sachverständiger - ausgeführt, die schwere reaktive Depression\nkönne nicht zum Verlust der Schuldfähigkeit geführt haben.\nSchuldunfähigkeit könne allenfalls angenommen werden,\nwenn der Angeklagte die Tat im Zustand einer \"gesteigerten Rage\" begangen habe. Ein solcher Zustand sei\naber auszuschließen, weil die Tat nicht \"aus einem\nplötzlichen augenblicklichen Antrieb begangen\" worden,\nsie \"vielmehr gedanklich vorbereitet\" gewesen sei. Es\nliege keine Handlung vor, tder die Sinnkontinuität\"\ngefehlt habe; die Tat sei \"folgerichtig durchgeführt\"\nworden; zunächst habe der Angeklagte seinen Sohn getötet und sich erst dann Verletzungen beigebracht (UA 15).\nEr habe, wofür auch seine spätere Schilderung vom Ablauf der Tat spreche, gewußt, was er tat. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht die Antwort auf die Frage\nentnehmen, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war\n\n- 9 -\n\noder sogar gefehlt hat. Daß jemand zweckgerichtet\n\nund planmäßig gehandelt hat, eine lückenlose Erinnerung hat und sich nach der Tat - eventuell nach einem\nabgeklungenen Affekt - situationsgerecht verhält, ist\ninsoweit nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 1,\n\n384, 3855 BGH GA 1955, 269, 2715 VRS 23, 209, 211;\n\nNStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19; 1984, 408; BGH,\nBeschlüsse vom 8. März 1978 - 3 StR 26/78; vom\n\n10. September 1985 - 4 StR 481/85 - und vom 3. Januar\n1986 - 4 StR 654/85). Notwendig ist eine Gesamtwürdigung,\nwelche der Tatrichter nach sachverständiger Beratung\n(BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 520/85)\n\nbei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten,\ndes etwa gegebenen Affektes und der Wirkung etwa eingenommener Medikamente und seines Verhaltens vor und\nnach der Tat vorzunehmen hat. Eine solche bei der\nPersönlichkeit des Angeklagten unentbehrliche Auseinandersetzung fehlt im angefochtenen Urteil.\n\nb) Soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus in Frage steht, sind die Voraussetzungen des\n§ 63 StGB nicht erfüllt.\n\naa) Sie setzt voraus, daß die erhebliche Minderung\nder Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGH StV\n1981, 715 NUW 1983, 350; BGH, Beschluß vom 15. November\n1985 - 3 StR 473/85). Diese Voraussetzung ist in einen\nFall wie dem vorliegenden, in dem die erhebliche Minderung\nder Einsichtsfähigkeit nicht auch das Fehlen der Einsicht bewirkt hat, zu verneinen (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das\nFehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten\ngeführt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit\n\ndurch Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt.\n\nbb) Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB\nist nicht nur die Feststellung, daß der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten\nSchuldfähigkeit eine Straftat begangen hat, sondern\nauch, daß von ihm tinfolge seines Zustandes\" erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daher scheidet\ndie Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er sich nur vorübergehend in\neinem Rausch befunden hat (BGH NStZ 1982, 218; 1983,\n429; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 423/84\n- und vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85) oder wenn er\naufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat,\nder zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben\noder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (Hanack in LK § 63 StGB\nRdn. 62; Horn in SK § 63 StGB Rdn. 17; Stree in Schönke/\nSchröder, 22. Aufl. § 63 StGB Rdn. 12). Zwischen dem\nseelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit muß ein\nsymptomatischer Zusammenhang bestehen, SO daß Gelegenheits- und Konflikttaten ausscheiden (BGH StV 1984,\n508; NStZ 1985, 309).\n\nDie Möglichkeit, daß der seelische Konflikt, der\nzur Tat führte, ein nur vorübergehender war, ist nach\nden Feststellungen zu erwägen; denn die beim Angeklagten\nfür die Tatzeit gegebene schwere reaktive Depression\nist ebenso abgeklungen (UA 18) wie der denkbare Affekt.\n\n- 11 -\n\nAllerdings bleibt der Angeklagte trotz des Abklingens der reaktiven Depression \"nach wie vor\n\nso disponiert\" (UA 18). Ob diese Disposition des\nAngeklagten, die in seiner Persönlichkeit angelegt\nist, eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist,\nhat das Landgericht nicht geprüft. Dies wäre aber\nerforderlich gewesen, denn Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist\n\nein ursächlicher Zusammenhang zwischem dem im Sinne\nder §§ 20 oder 21 StGB bedeutsamen seelischen Zustand\ndes Täters und den begangenen und noch zu erwartenden |\nrechtswidrigen Taten (BGHSt 27, 246, 249).\n\nVerschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs könnte die Deutung entnommen werden, daß die\n- für die Anwendung des § 63 StGB vorauszusetzende -\ndauernde nach den §§ 20, 21 StGB relevante Störung\neine krankhafte seelische Störung im Sinne der genannten Vorschriften sein muß. Denn der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der Zustand,\nder zur Unterbringung führt, ein solcher sein muß, der\nNkrankhaft\" oder von \"Krankheitswert\" ist (BGH bei\nDallinger MDR 1975, 724; MDR 1976, 633; GA 1976, 221;\nBGH NStZ 1983, 429; NJW 1983, 3505 BGH, Beschluß vom\n31. Oktober 1984 - 4 StR 624/84). Diese Rechtsprechung\n(vgl. auch BGHSt 7, 35, 36; 10, 57; 353) hat jedoch\nnicht den gänzlichen Ausschluß der, wie bereits dargelegt, nicht pathologisch bedingten Störungen der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB zum Ziel. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, daß solche nicht pathologisch\nbedingten Störungen Anlaß für die Unterbringung nur\n\n- 12 -\n\ndann sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den\nkrankhaften seelischen Störungen - bei Ausschluß\n\nder weniger gewichtigen (vgl. BGH GA 1976, 221;\n\nNStZ 1983, 429; dazu Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\n§ 63 Rdn. 2; Lackner, StGB 16. Aufl. § 63 Anm. 2 b) -\nentsprechen (BGH NJW 1983, 350; BGH, Urteil vom\n\n25, Juli 1985 - 1 StR 241/85, insoweit in MDR 1985,\n1040 nicht abgedruckt); sie müssen als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und\nseine Gefährlichkeit für die Zukunft begründen (Hanack\nin LK § 63 StGB Rdn. 66).\n\nIst die Disposition des Angeklagten in diesem\nSinne - wenn sie nicht schon eine krankhafte seelische\nStörung ist - als schwere andere seelische Abartigkeit\nzu kennzeichnen, so kann sie eine Unterbringung selbst\ndann rechtfertigen, wenn sie sich nicht unmittelbar\nals erneut tatauslösend auswirken wird, sondern lediglich die Gefahr einer erneuten reaktiven Depression\nbegründet, vorausgesetzt ein solcher Zustand und eine\ndarauf beruhende Straftat ist mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (BGH bei Holtz MuR 1981,\n265, 266). Daß nur Einzelpersonen gefährdet sind,\nsteht der Annahme, der Angeklagte sei für die Allgemeinheit gefährlich, an sich nicht entgegen (BGHSt\n26, 321). Die Annahme der Gefährdung anderer bedarf\njedoch eingehender Begründung. Die Tatsache, daß der\nAngeklagte Hand an sich und in mißverstandener Wahrnehmung seiner Personensorge an seine Kinder gelegt\nhat, begründet für sich noch nicht die Gefahr, er\nwerde auch einen Aggressionsakt gegen einen künftigen\nLebenspartner begehen. Das käme allenfalls in Betracht,\n\n- 13 -\n\nwenn der Tatrichter sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte einen Lebenspartner finden wird und\ndieser dann tatsächlich auch gefährdet ist.\n\n3, Die Gründe, die zur Aufhebung des Urteils\nführen, betreffen die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen nicht; diese können deshalb bestehenbleiben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/4-str-40-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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