{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-27_4_StR_66_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-27","aktenzeichen":"4 StR 66/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 66/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDietmer K m „aus NEW, geboren am\n\nEn. EEE 1949 in Heu, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n25. November 1985 wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nVerfahrens mit der Maßgabe, daß die\nKosten für die Revisionsverfahren um\n3/4 ermäßigt werden; in diesem Umfang\nwerden die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.\"\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hatte die Revision des Ängeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985\ndurch Beschluß vom 10. Juni 1985 verworfen, soweit sie den\nSchuldspruch und die Einzelstrafaussprüche betraf, und das\nUrteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 7. Februar 1986 wird Bezug genommen.\n\nJedoch war der Urteilsspruch dahin zu ändern, daß\ndie \"Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht\nBonn vom 28.04.1983 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen\nzu je 15,-- DM\" entfällt. Das Landgericht hat diese Geldstrafe nämlich nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen. Damit ist\nmit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden, so daß die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1984\n- 2 StR 702/84). Die vom Landgericht im Urteilsspruch\nvorgenommene \"Einbeziehung\" hätte sich im übrigen für\n\nden Angeklagten möglicherweise sogar nachteilig auswirken\nkönnen, da das Amtsgericht Bonn gemäß § 459 f StPO angeordnet hatte, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben solle.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-27/4-str-66-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459f","ref_norm":"459f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-27/4-str-66-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.654235+00:00"}}