{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-25_4_StR_56_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-25","aktenzeichen":"4 StR 56/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 56/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef M En zus OD- Ce, geboren\nam @. EB 1955 in Souuii.\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Dieb-\n\nstahls im besonders schweren Fall\n\n48\n\n#8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\n\nworden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt, sowie Maßnahmen nach\n88 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit sei-\n\nner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Verteidiger hat die Revision zwar auf die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Diese\n\nBeschränkung ist aber unwirksam, da die erforderliche Er-\n\nmächtigung zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme (8 302\n\nAbs. 2 StPO) nicht nachgewiesen worden ist.\n\n2. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch und die angeordnete Maßnahme betrifft. Jedoch\nhält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\na) Das Landgericht erörtert in den Urteilsgründen\n- statt zuerst dem Aufbau und der Logik des Gesetzes\nentsprechend § 56 Abs. 1 StGB zu prüfen - zunächst 8 56\nAbs. 2 StGB und führt dazu lediglich aus, die Tat stelle\nsich nicht \"als einmaliger Sonderfall\" dar. Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet hat,\nwonach als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB nunmehr auch solche genügen, die im Vergleich mit\ngewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich\nin der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375;\n\nBGH NStZ 1981, 389/390; BGH StV 1982, 419, 420 m. w. Nachw.)-\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht die insoweit erforderliche Gesamtbewertung von Tat\nund Täter nicht vorgenommen hat, die dazu führen kann,\ndaß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH\nNStzZ 1982, 285, 286; 1984, 360; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1985 - 4 StR 559/85).\n\nb) Das Landgericht verneint sodann - mit einem\nNebensatz anschließend - allerdings auch eine günstige\nSozialprognose für den Angeklagten. Dazu führt es aus,\nder feste Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zu seiner Familie reichten dafür nicht aus, vielmehr hätten \"die\neinschlägigen Vorstrafen gezeigt, daß sie den Angeklagten nicht nachhaltig beeindrucken konnten\" (UA 11).\n\nDiese allgemein gehaltene Bewertung des Angeklagten findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze; sie ist in dem hier vorliegenden Fall\nzu ungenau und damit für das Revisionsgericht nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar. Nach den Feststellungen ist\nder Angeklagte nämlich seit 1978 verheiratet; er hat\nzwei Kinder, die 1978 und 1982 geboren worden sind. Er\nhat sich nur für wenige Monate im Dezember 1984 von seiner Familie getrennt und hat sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache\neine Arbeitsstelle als Bergmann gesucht (UA 3).\n\nBei den einschlägigen Vorstrafen handelt es sich\num Verurteilungen aus den Jahren 1975 und 1981. 1975\nwurde gegen den Angeklagten zwar eine Jugendstrafe von\nelf Monaten verhängt; in diese Jugendstrafe waren aber\n- keine Diebstähle betreffende - Vorverurteilungen ZU\nacht Monaten Jugendstrafe einbezogen. Im Jahre 1981 wurde\nder Angeklagte wegen dreier Diebstähle zu vier Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht teilt nicht\nmit, welche Taten diesen Verurteilungen zugrunde lagen;\ndie niedrigen Strafen sprechen aber dafür, daß die Dieb-\n\nstähle kein allzu schweres Gewicht gehabt haben können.\n\nBei beiden genannten Verurteilungen wurden die er-\n\nkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt, Sie wurden je-\n\nweils nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (vbA 5/11).\nBei dieser Sachlage genügte der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Vorstrafen nicht, um trotz der familiären und\nberuflichen Bindungen ohne nähere Darlegungen die Erwartung\nzu verneinen, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die\nEinwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.\nGenauere Erörterungen waren hierzu um SO mehr erforderlich,\nweil die Begehung dieser Straftat durch den Angeklagten offenbar auch auf das Zusammentreffen mit dem wegen Rückfalldiebstahls ganz erheblich vorbestraften, sich auf Haftur-\n\nlaub befindlichen Mittäter zurückzuführen ist.\n\nNach alledem bedarf die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-\n\nsetzt werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n‚Ssalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/4-str-56-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/4-str-56-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.646843+00:00"}}