{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-20_4_StR_709_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-20","aktenzeichen":"4 StR 709/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 709/85 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Seth F Ee aus Bad Oiiiinninp,\n\ngeboren am &D. EEEB 1929 in Deiiiimp- Mein,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nH\n\n-2_ W\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt me in der Verhandlung,\n\nfür\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GEREEERED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n12. August 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Verfahrensbeschwerde:\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 59 StPO.\n\nDas Landgericht hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, die Sachverständige Volbert, nachdem diese\nihr Gutachten erstellt hatte, auch als Zeugin zu vernehmen. Der Beschluß wurde ausgeführt; \"die Sachverständige VEREEB sagte auch als Zeugin zur Sache aus\"\n(Bl. 401 d.A.). Das Protokoll der Hauptverhandlung\nschweigt darüber, ob die Zeugin ihre Aussage beeidet\nhat oder aus welchem Grunde eine Verteidigung der Zeugin\nunterblieb. Damit steht gemäß $% 274 StPO für das Revisionsgericht fest, daß eine Entscheidung über die\n_ Vereidigung der Zeugin nicht getroffen wrden ist (vgl.\n\n- Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 274 StPO Rdn. 7). Ist\nein Sachverständiger zu Recht (vgl. dazu Pelchen in KK\n§ 79 StPO Rdn. 7) zugleich als Zeuge vernommen worden,\nso muß er insoweit aber auch als Zeuge vereidigt werden,\nfalls seiner Vereidigung nicht irgendwelche Hinderungsgründe entgegenstehen (BGHSt 13, 250, 251).\n\nEs kann hier offen bleiben, ob es notwendig war, die\nSachverständige auch als Zeugin zu vernehmen, nachdem sie\nsich lediglich dazu äußern sollte, \"woher sie die Grundlagen ihrer Beurteilung\" für das von ihr zu erstattende\npsychologische Gutachten \"geschöpft\" hatte (vgl. UA 21);\ndenn auf einer fehlenden Vereidigung könnte das Urteil\nJedenfalls nicht beruhen. Es ist nämlich auszuschließen,\ndaß die insoweit als Zeugin vernommene Sachverständige\nunter Eid anders als geschehen ausgesagt hätte. Die\nSachlage ist derjenigen bei der unterbliebenen Vereidigung einer ausschließlich als Zeuge vernommenen\nPerson (dazu BGH NStZ 1984, 371, 372) schon nicht vergleichbar. Auch in einem derartigen Fall kann jedoch\ndas Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen, wenn\nder Tatrichter bereits der unbeeideten Aussage geglaubt\nhat oder auszuschließen ist, daß der Zeuge seine Aussage\ngeändert hätte, wenn seine Vereidigung angeordnet worden\nwäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR\n848/84). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an\nJeglichem Anhaltspunkt dafür, daß die Sachverständige\nunter Eid etwas anderes über die Grundlagen ihrer Beurteilung des Angeklagten ausgesagt hätte.\n\n2. Sachrüge:\n\nDie auf Grund der Sachbeschwerde erfolgte umfassende\nNachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die Frage der Erheblichkeit\nder bei dem Angeklagten auf Grund einer schweren seelischen\nAbartigkeit bestehenden Verminderung der Schuldfähigkeit\n\n-5_- I\n\nanders als die Sachverständigen beurteilt hat. Diese\nFrage war nicht von den Sachverständigen, sondern\n\nvon dem Tatrichter zu beantworten (BGH, Urteil vom\n21. Mai 1985 - 5 StR 200/85; Dreher/Töndle, 42. Aufl.\n§ 21 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.). Die Ausführungen,\n\nmit denen das Landgericht die erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat,\nhalten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-20/4-str-709-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-20/4-str-709-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.562019+00:00"}}