{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-20_4_StR_684_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-20","aktenzeichen":"4 StR 684/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF. 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 684/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Jamad Mahmout Mohamed Dawoul L EB, Früher ee wi\n\naus Sa En - > am , geboren am. Ee 1960\nin I@MB/ Jordanien,\n\n2. Omar Hosin Daoud AM - z m aus zo,\ngeboren am. IE 1956 in IB / Jordanien,\n\nwegen Raubes\n\nAZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EmEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nr\n\nfür Recht erkannt:\n\nra\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. September 1985 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts Saarbrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten wird schwerer Raub in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihnen wird\nvorgeworfen, am 30. Oktober 1980 aufgrund eines gemeinsamen\nTatentschlusses den tunesischen Staatsangehörigen Adp ben\nHei ben VEREEED in ihr Zimmer im Ausländerwohnheim von\nSUB selockt, mit einem Aststück auf ihn eingeschlagen\nund ihm Geld weggenommen zu haben. Die Strafkammer hat die\nAngeklagten freigesprochen, weil sie nicht die Überzeugung\ngewinnen konnte, daß die Straftat tatsächlich geschehen ist.\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Die Rüge der Verletzung des § 261 Stpo ist begründet.\nOhne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann hier der Nachweis geführt werden, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten\nBeweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der\nVerhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind\n(Hürxthal in KK S 261 StPO Rdn. 52). Dem Tatgericht sind\n\nbei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der\nÜberzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Der Bundesgerichtshof\nhat ausgeführt, daß diese Grenzen überschritten sind, wenn\ndas Urteil die Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen,\ndie in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut\neiner verlesenen Urkunde falsch wiedergibt, oder die Urkunde\nentgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen\nInhalt hat. Keinen Erfolg kann die Rüge nach § 261 StPO dagegen mit der Behauptung haben, ein zeuge habe anders ausgesagt oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt\nworden. Entscheidend ist somit, ob der innere Vorgang der\nÜberzeugungsbildung des Gerichts die notwendige äußere Grundlage hat (BGHSt_29, 18, 21 m.w.Nachw.). Beruht daher die\ntatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich eines be-\n\nstimmten Umstandes ausschließlich auf der Verlesung der Nieder-\n\nschrift über eine Aussage, so darf und muß das Revisionsgericht\nder Rüge, die der Feststellung des betreffenden Umstandes\nallein zugrunde liegende Niederschrift habe einen anderen\n\nals den im Urteil dargestellten Inhalt, nachgehen (BGH, Urteil\nvom 30. Juni 1976 - 3 StR 143/76; BGH StV 1983, 321; OLG Hamm\n\nMDR 1975, 245, 246). Dann ist es nämlich für das Revisionsgericht\n\noffensichtlich, daß der Tatrichter eine nicht gemachte Aussage\n\ngewürdigt hat.\n\nA\n\nSo liegt es hier: Das Landgericht hatte mit Schreiben vom\n7. August 1981 das zuständige Gericht in B@BB/Tunesien ersucht, An@e ben HEMER ben VEEEEEEB als Zeugen zu dem\nVerfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Martin Bu®-\nGEB (Gas inzwischen abgeschlossen ist) und zu diesem Verfahren zu vernehmen. In dem (von der Beschwerdeführerin in\nder Revisionsbegründung mehrfach versehentlich als \"Auslieferungsersuchen\" bezeichneten) Rechtshilfeersuchen heißt es:\n\"Wenn es dem tunesischen Recht nicht widerspricht, bitte ich,\nden Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren jeweils im\nZusammenhang schildern zu lassen. Insbesondere bitte ich,\nden Zeugen zu fragen:\" (Bl. 186 c d.A.). Es folgen dann fünf\nFragen zum Verfahren Bu und drei Fragen zu diesem\nVerfahren; die letzte Frage (h) lautet: \"Ob es zutrifft,\ndaß der Angeklagte Omar Ab@B bereits einige Zeit vor dem\n30. Oktober 1980 unter Androhung von Schlägen Geld von ihm\n\nverlangt habe.\"\n\nAn@BP ben HOME ben MAR wurde in Erledigung\ndieses Ersuchens am 12. Februar 1982 vom Chef des Polizeireviers in BeiEB vernommen. Der Bitte des Jhandgerichts,\nden Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren im Zusammenhang schildern zu lassen, entsprach der vernehmende Polizeioffizier nicht. Der Zeuge äußerte sich aber zunächst allgemein\nauf Frage zum Verfahren Bulle und beantwortete dann\ndie dazu gestellten fünf Einzelfragen a) bis e). Anschließend\ngab er auf die drei Einzelfragen zu dem vorliegenden Verfahren\nAntwort. Eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts,\n\num die das Landgericht ersucht hatte, unterblieb.\n\nDas Landgericht ist demgegenüber in seinem Urteil davon\nausgegangen, der Zeuge habe sich auch zum vorliegenden Verfahr\nallgemein geäußert, indem es annahm, die Antwort des Zeugen\nauf die Frage h) sei dessen Schilderung zu der den Gegenstand\ndieses Verfahrens bildenden Tat (Ua 5). Weil diese Angaben im\nWiderspruch zu den früheren Angaben des Zeugen stünden, \"blieb:\nnach Auffassung der Kammer unüberwindliche Zweifel, die sich\n\nzugunsten der Angeklagten auswirken mußten\" (UA 8).\n\nDie Ansicht des Landgerichts, die Antwort des Zeugen zur\nletzten Frage stelle seine Tatschilderung zum vorliegenden Verfahren dar, ist unrichtig, wie sich aus der Vernehmungsniederschrift eindeutig ergibt. Der Zeuge hatte die unter h) gestellt\nFrage beantwortet; denn die Antworten des Zeugen entsprechen\nder Reihe nach genau den gestellten Fragen a) bis h), zu denen\ner jeweils eingehende Äußerungen abgegeben und unter anderem\ndie von den Angeklagten in beiden Verfahren gegen ihn erhobenen\nVorwürfe als falsch zurückgewiesen hatte. Die Antwort zur Igtzti\nFrage lautete: \"Im Oktober 1980 hat Herr Omar Ar natürlich\nvon mir Geld verlangt, ich habe aber abgelehnt, weil er mich\nnicht leiden kann. Nachdem er mich bedroht hat, habe ich ihm\ndie Summe von 50,-- DM gegeben, damit er mich nicht angreift.\"\nSie bezog sich somit auf einen Vorfall \"einige Zeit vor dem\n30. Oktober 1980\" und nicht auf die Tat, die an diesem Tag\n\ngeschehen sein soll.\n\nDas Landgericht ist daher bei seinen Feststellungen von\ndem tatsächlichen Inhalt der verlesenen Zeugenaussage abgewichen\nund hat dieser in den Urteilsgründen einen eindeutig anderen\nInhalt gegeben. Dies Stellt einen Verfahrensverstoß dar, auf\n\ndem das Urteil beruht; denn das Landgericht hat dem - in Wahrheit\n\n5\n\nnicht vorhandenen - Widerspruch in der Aussage des Zeugen zur\nBeurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. auch BayObLG GA 1985, 569, 570). Erst wegen\ndieser angenommenen Widersprüche hat das Landgericht allgemein\nZweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen angemeldet (UA 7);\ndaß der Zeuge nicht aussagetüchtig gewesen sei, ergibt sich im\n\nübrigen aus der Vernehmungsniederschrift nicht.\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die\nEntschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist durch die\n\nAufhebung des Urteils gegenstandslos.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-20/4-str-684-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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