{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-20_4_StR_27_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-20","aktenzeichen":"4 StR 27/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 27/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Horst DB Mm | zus DE\ngeboren am Ep 1956 in Cap (DDR),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nZs\n\n+F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr, Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW» in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Me bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ip aus Ludwigshafen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n/F\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 18. September 1985 in den Aussprüchen\nüber die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nU\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Entgegen\nder Auffassung der kevision hat sich das Landgericht\nan die zugesagten Wahrunterstellungen gehalten und\ndie Beweisbehauptungen ohne Einengung ihres Sinngehalts\nin ihrer vollen Tragweite als wahr behandelt. Insoweit\nwird auf die zutreffende schriftliche Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1986 verwiesen.\nBei der behaupteten Verletzung des § 261 StPO handelt\nes sich dem Inhalt nach um Angriffe gegen die allein\ndem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise (vgl.\nHürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 51 m. w. Nachw.).\n\nDiese läßt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision\nversucht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der\nStrafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\nallgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, dem 5 1/2 Stunden nach dem Unfall eine Blutprobe\n(BAK-Wert 1,07 %0) entnommen worden ist, auch noch nach\ndem Tatgeschehen Alkohol getrunken hat. Es ist deshalb - insoweit folgerichtig - bei der Prüfung des\n8 315 c StGB davon ausgegangen, daß wegen nicht\n\nÄF\n\nauszuschließenden Nachtrunks eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht nachgewiesen werden\nkönne (UA 19). Zu den Voraussetzungen des § 21 StGB hat\ndas Landgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte\n\nsei bei Antritt der Unglücksfahrt \"nicht so sehr\nalkoholisiert!\" gewesen, daß eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit vorgelegen habe (UA 11), allerdings\nhabe er alkoholische Getränke in nicht ermittelter Art\nund Menge vor Antritt der Unglücksfahrt zu sich genommen\n(UA 7).\n\nDiese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die offengelassene Möglichkeit berücksichtigt\nhat, daß ein Nachtrunk nicht erfolgt ist und der Angeklagte die gesamte Alkoholmenge, die zu dem BAK-Wert\nvon 1,07 %0 im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme führte,\nbereits vor Antritt der Unglücksfahrt getrunken hat.\n\nDie danach vorzunehmende Rückrechnung über 5 1/2 Stunden\nmit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o und einem\neinmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (vgl. BGH,\nBeschluß vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85 - und\nUrteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85) ergibt\n\neinen BAK-Wert von 2,37 %o für den Zeitpunkt des Unfalls.\nBei einem derartigen Alkoholisierungsgrad liegt in der\nRegel eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\n\n- 6 -\n\nnahe. Auf keinen Fall jedoch reicht zu ihrer Verneinung\ndie knappe, formelhafte Begründung des Landgerichts\naus.\n\nDieser Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßregelausspruch ist davon nicht betroffen\nund bleibt aufrechterhalten.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-20/4-str-27-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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