{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-13_4_StR_26_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-13","aktenzeichen":"4 StR 26/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 26/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Matthias S c h HH zus 10 CHE ,\ndort geboren am. EEEEEEEB 1960,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund mit schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung verurteilt wird sowie\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen einer weiteren sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nführt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs.\nDenn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, drei Straftaten begangen. Er hat durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die - vom\nLandgericht rechtfehlerfrei festgestellten - Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB) und\nnicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weiter gehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere\nräuberische Erpressung sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist jeweils die mit Gewalt oder durch Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung eines anderen, hier zum außerehelichen Beischlaf\n(§ 177 StGB), zu außerehelichen sexuellen Handlungen\n(§ 178 StGB) und zur Herausgabe von Geld (§ 255 StGB).\nDeshalb ist Tateinheit, nicht Tatmehrheit gegeben, wenn\ndurch dieselbe Nötigungshandlung mehrere Beischlafshandlungen (BGH bei Holtz MDR 1981, 99) oder Beischlafshandlungen und sonstige sexuelle Handlungen (BGH, Beschluß\nvom 13. August 1985 - 4 StR 412/85) oder sexuelle Handlungen und die Hergabe von Geld (BGH, Beschluß vom 30. November 1977 - 3 StR 447/77) erzwungen werden. Denn für\ndie Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung oder bei einem der Tatbestände und räuberischer Erpressung ist dies schon dann\nder Fall, wenn die vom Täter erzwungenen oder vom Opfer\ngeduldeten Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden\nDrohung vorgenommen werden (LK, 10. Aufl. 8 177 Rdn. 20\n\nm. w. Nachw.).\n\n-4- PL\n\n2. So war es nach den Feststellungen hier. Sänmtliche Tatbestandsverwirklichungen sind durch eine fortwirkende und immer wieder erneuverte Drohung erzwungen\n\nworden.\n\nDavon geht das Landgericht auch bei der ersten der\nvon ihm angenommenen drei Taten aus. Bei dieser hat der\nAngeklagte das Opfer dreimal zum Geschlechtsverkehr und\nmindestens einmal zum Mundverkehr genötigt. Die in der\nBemerkung \"So Alte, jetzt bist du reif ...\" liegende, durch\nVorhalt eines Messers unterstrichene Drohung, das Opfer\ntödlich zu verletzen, hat er während des gesamten etwa\nzwei Stunden dauernden Vorganges aufrechterhalten. Das\nMesser befand sich während der ganzen Zeit entweder in\n\nder Hand oder in Reichweite des Angeklagten (UA 8).\n\nMit dieser ersten Tat sind aber auch die beiden\nanderen Tatbestandsverwirklichungen, nämlich die \"unter\nBedrohung mit dem Messer\" erzwungene Herausgabe von\n400 DM und der \"nochmals unter Bedrohung mit dem Messer\"\n(UA 9) erzwungene (weitere) Mundverkehr tateinheitlich\nverbunden. Der Generalbundesanwalt meint zwar, das Landgericht habe insoweit zu Recht Tatmehrheit angenommen,\nweil der Angeklagte den Tatentschluß jeweils erst nach\nAbschluß der vorausgegangenen Tat gefaßt habe. Dieser\nErwägung stehen aber die Feststellungen des Landgerichts\nentgegen, denen zu entnehmen ist, daß der Angeklagte\ndie im Bereithalten des Messers liegende Drohung, durch\ndie er das Opfer in \"Todesangst\" versetzt hatte (UA 8),\nnicht aufgegeben, vielmehr auch in dem hier in Frage\nstehenden Zeitabschnitt aufrechterhalten hat. Er hatte\ndas Messer \"weiterhin ... in der Hand bzw. in Reichweite\"\n(UA 9). Er hat deshalb bei der räuberischen Erpressung\n\nund bei der danach begangenen sexuellen Nötigung die\n\nfrühere noch fortwirkende Nötigung durch Drohung mit\nGefahr für Leib oder Leben seines Opfers ausgenutzt\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 812). Deshalb verzahnt\ndas Nötigungsmittel alle Tatbestandsverwirklichungen\nin der Weise, daß nicht von drei Taten, sondern von\neiner tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist\n(BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 412/85).\n\n3. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs\nselbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der\nAngeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen\nkönnen, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß\nalle ihm zur Last gelegten drei Taten eine Tat im Rechtssinne darstellen könnten. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen. Deshalb kann auch die Gesamtstrafe nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/4-str-26-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/4-str-26-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.391583+00:00"}}