{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-06_4_StR_50_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-06","aktenzeichen":"4 StR 50/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AD\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinrich Wilhelm H ED zus CRD,\ngeboren am @B. WEB 1951 in WEHEN,\n\nwegen Diebstahls\n\n#3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 6. Februar 1986 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. August 1985,\nsoweit es ihn betrifft,mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahis\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat\nnicht fehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte für seine\nTaten verantwortlich ist,\n\nDer jetzt 34 Jahre alte Angeklagte war im Jahre 1971,\nd.h. im Alter von 20 Jahren, zur Beobachtung in die Jugendpsychiatrische Klinik in CB aufgenommen. Damals wurden bei ihm ein Schwachsinn ersten Grades, Symptome von\nEpilepsie nach wahrscheinlich frühkindlich erworbener Hirn-\n\nschädigung und neurotische Fehlentwicklungen festgestellt.\nDer Angeklagte befand sich jahrelang in Fürsorgeerziehung\nund zeitweilig in einem Rehabilitationszentrum. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Weitere Feststellungen zu seinem\nWerdegang hat das Landgericht, weil sich der Angeklagte\ndazu nicht eingelassen hat, nicht getroffen.\n\nAuf Grund der - durch Verlesung eines früheren Strafurteils - festgestellten medizinischen Auffälligkeiten ist\ndas Landgericht zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte sei\nbei seinen Taten schuldfähig gewesen, jedoch könne nicht\nausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).\n\nDiese Schlußfolgerung begegnet rechtlichen Bedenken.\nDer Tatrichter hat sie gezogen, ohne die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ohne darzulegen,\nwelche Erwägungen es ihm ermöglichten, allein aus den 1971\nbeobachteten Symptomen auf den geistigen Zustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt (1984) zu schließen. Solche Darlegungen waren erforderlich. Die Beobachtungen in der Jugendpsychiatrischen Klinik CB liegen nunmehr 15 Jahre\nzurück; sie wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, als die\ngeistige Beeinträchtigung des Angeklagten möglicherweise\nnoch nicht voll ausgeprägt war. Die festgestellten Symptome\ndeuten jedenfalls in ihrem Zusammentreffen nicht von vornherein auf einen nur geringfügigen Defektzustand hin. Einzelheiten, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden,\nteilt das Urteil nicht mit. Ebensowenig läßt sich den Feststellungen entnehmen, aus welchem Anlaß und mit welchem Ziel\n\nhe.\n\n75\n\nder Angeklagte seinerzeit in die Klinik aufgenommen war.\nDiente die Aufnahme nicht der Prüfung seiner Schuldfähigkeit, erscheint eine rechtliche Einordnung und Bewertung\nder ermittelten Auffälligkeiten nicht ohne weiteres statthaft. Es hätte deshalb nahegelegen, einen Sachverständigen\nzur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zuzuziehen und die Ergebnisse seiner Untersuchungen im einzelnen zu würdigen. Ohne solche Darlegungen ist es dem Senat\nnicht möglich nachzuprüfen, ob die Schlußfolgerung des\nLandgerichts zutreffend ist. Darin liegt ein Sachmangel, der\nzur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergeben, so wird das\nLandgericht Gelegenheit haben, die Schuld des Angeklagten\nan Hand des konkret ermittelten Ausmaßes seiner Beeinträchtigung zu würdigen und danach die Strafbemessung vorzunehmen.\n\nSollte es eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit positiv feststellen, wird auch die Frage einer\nUnterbringung nach § 63 StGB zu erörtern sein.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-06/4-str-50-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-06/4-str-50-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.245683+00:00"}}