{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-04_4_StR_721_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-04","aktenzeichen":"4 StR 721/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 721/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonred T OB aus NeEEe- ME, geboren am\n@. EB 1954 in Wen,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nAL\n\nAD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Konrad Tem\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n14. Juni 1985, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Fest-Stellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 21 vollendeten und zwei versuchten Fällen\nsowie wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt und aus\nden für diese Taten verhängten Einzelstrafen und den\nStrafen aus sieben Vorverurteilungen insgesamt vier Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nist nur hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen\nGesamtstrafenbildung begründet.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. ? StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch keinen\nBestand haben.\n\nDas Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß aus den - noch nicht erledigten - Strafen\nder letzten sieben Vorverurteilungen und den im vorliegenden Verfahren verhängten Strafen gemäß § 55 Abs. 1 St@\nGesamtstrafen zu bilden waren. Dabei mußte aber berücksichtigt werden, daß mit der Strafe aus dem frühesten der\nUrteile alle Strafen gesamtstrafenfähig sind, die für Taten\nverhängt wurden, die vor dem Erlaß dieses Urteils begangen\nworden sind (BGHSt 9, 370, 383/384; BGH, Urteil vom\n21. Juni 1979 - 4 StR 250/79 - bei Holtz MDR 1979, 987;\n\nBGH StV 1981, 620/621). Der Tatrichter muß sich deshalb\n\nin die Lage des Richters versetzen, der die früheste der\ngemäß § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Entscheidungen\ngetroffen hat, und aus dessen Sicht prüfen, welche Taten\ndamals bereits begangen waren und schon zu jenem Zeitpunkt - wenn sie angeklagt gewesen wären - gemeinsam hätten\nabgeurteilt werden können und dann in eine Gesamtstrafenbildung einzubeziehen gewesen wären (vgl. BGHSt 32, 190,\n193).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht\nhinreichend nachprüfbar erkennen, ob das Landgericht\nvon diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Insbesondere\nfehlen vollständige Angaben darüber, wann die Taten,\ndie den einbezogenen Strafen aus den früheren Verurteilungen zugrundeliegen, begangen worden sind. Ohne\ndiese Daten ist es für den Senat nicht nachvollziehbar,\nwarum das Landgericht vier Gesamtstrafen gebildet hat.\nDen Urteilsgründen ist nämlich - auch in ihrem Zusammenhang °\nnicht zu entnehmen, weshalb die Strafkammer in die von ihr\naus den Strafen für die Fälle 2, 4 und 5 des vorliegenden\nVerfahrens und der Strafe aus dem frühesten gesanmntstrafen-\n\n/\n\nAL\n\nfähigen Urteil vom 20. März 1981 gebildeten Gesamtstrafe\nnicht Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen\nhat. Wenn, wofür nach den Urteilsgründen - insbesondere\nden früher gebildeten Gesamtstrafen - vieles spricht, den\nVorverurteilungen vom 2. Juli 1981, vom 11. September 1981\nund vom 15. Februar 1982 Taten zugrundeliegen, die vor dem\n20. März 1981 begangen worden sind, hätten auch diese\nStrafen in die erste Gesamtstrafe mit einbezogen werden\nmüssen. Das hätte zur Folge, daß dann nur noch eine\nweitere Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils vom\n\n23. September 1982,das eine zweite Zäsur bilden würde,\n\nund den Strafen aus den Vorverurteilungen vom 5. November\n1982 und vom 9. Dezember 1982 sowie aus den restlichen\n\nim vorliegenden Verfahren verhängten Strafen zu bilden\ngewesen wäre,\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine solche, nach\nden bisherigen Feststellungen naheliegende andere Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten im Ergebnis günstiger\n\ngewesen wäre, bedarf es insoweit einer erneuten Ent-\n\nscheidung des Landgerichts.\n\nSalger Knoblich\nGoydke\n\nMeyer-Goßner\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/4-str-721-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/4-str-721-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.078016+00:00"}}