{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-02-04_4_StR_685_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-02-04","aktenzeichen":"4 StR 685/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 685/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Thomas F EEE zus DEE, geboren\nam 9. EEE 1955 in Ham,\n\n2. Rolf M ED aus Hm, dort geboren an @B. &-\nED 1949,\n\nwegen zu 1. Meineides\n\nzu 2, Beihilfe zum Meineid\n\nMH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1985\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FeEEMEB wegen\nMeineides in zwei Fällen und den Angeklagten MB wegen\nBeihilfe zum Meineid in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Soweit die Revisionen der Angeklagten den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs haben sie\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung verkannt, daß der Angeklagte FEB auch bei seiner ersten\nrichterlichen Vernehmung am 21. Oktober 1981 nicht hätte\nvereidigt werden dürfen; denn er war der Tat, welche den\nGegenstand der Untersuchung des gegen MER gerichteten\nErmittlungsverfahrens bildete, selbst verdächtig (8 60\nNr. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen ist Frauenkron am 21. Oktober 1981 in dem gegen MB gerichteten Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden. Er hat dabei die\nBehauptung des MP, nicht dieser sondern er selbst\nsei während der Pkw-Fahrt am Morgen des 28. Juni 1981,\ndie den Gegenstand der Untersuchung bildete, der Führer\ndes Fahrzeugs gewesen, bestätigt. Aufgrund dieser Angaben war Fe ebenfalls der untersuchten Tat verdächtig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie\nder Zeuge begangen hätte, rechtlich anders zu würdigen\ngewesen wäre als bei dem Beschuldigten (BGH MDR 1961,\n1031). FEED hätte deshalb wegen des Verdachts der\nTatbegehung nicht vereidigt werden dürfen, wie 8 60\nNr. 2 StPO 1. Alternative ausdrücklich bestimmt (vgl. dazu\nDahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 60 StPO Rdn. 14 m.\n\nw. Nachw.).\n\nAußerdem hätte er gemäß § 55 StPO über sein Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht belehrt werden müssen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler\nbei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH\nStV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung\nüber das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1\nStPO (BGHSt 8, 186 ff) als Strafmilderungsgründe in Betracht. Diese Umstände hat die Strafkammer im ersten\nFall der Verurteilung bei beiden Angeklagten nicht berücksichtigt. Das nötigt zur Aufhebung dieser Einzelstrafaussprüche und der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstraf-\n\naussprüche im zweiten Fall von den Strafaussprüchen im\n\nersten Fall beeinflußt sind, mußte das. Urteil\n\nten Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nHürxthal Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\nAM\n\nim gesan-\n\nGoydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/4-str-685-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/4-str-685-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.059910+00:00"}}