{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-23_4_StR_620_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-23","aktenzeichen":"4 StR 620/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 620/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Günter me =: Mu ,\n\ngeboren am &. win 1934 in we, einstweilen untergebracht,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\ng\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ee Us EEE»\n\nals Verteidigerin\n\nJuStizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n14. August 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung\n\ndes Angeklagten angeordnet worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte belästigte am 13. Oktober 1983 mit Worten\neine 83jährige blinde Frau, die neben ihm auf einer Bank Platz\ngenommen hatte. Als ihr Begleiter ihn bat, sie in Ruhe zu\nlassen, Sprang er auf, versetzte diesem zwei Schläge vor die\nBrust und drängte ihn zurück. Da eine weitere Person hinzukam,\n\nflüchtete er anschließend.\n\nEr leidet seit Jahren an einer Schizophrenie sowie an chronischem Alkoholismus mit Oorganpathologischen, internistischen\nund neurologischen Folgen. Die Blutalkoholkonzentration bei\ndem Vorfall betrug 2,5 %0. Das Zusammenwirken der Geisteskrankheit und der Folgen des Alkoholgenusses hatte seine\n\nSteuerungsfähigkeit aufgehoben.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb von dem Vorwurf einer\nin Tateinheit mit Nötigung begangenen vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen, aber seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung\ndes Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn\ner unter den Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB gehandelt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat\nergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind, so daß er für die\nAllgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzungen sind\n\nnach den bisherigen Feststellungen nicht sämtlich erfüllt.\n\nZwar konnte die dem vorliegenden Verfahren zugrunde\nliegende Tat trotz ihrer - auch vom Landgericht so gewürdigten -\ngeringen Bedeutung Anlaß zu der Prüfung sein, ob Maßregeln\nnach den SS 63 f StGB zu ergreifen sind. Die Anordnung der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt\ngrundsätzlich nicht voraus, daß die Anlaßtat selbst \"erheblich\"\nist (BGHSt 24, 134; BGH JR 1977, 169 m. Ann. Hanack; ders.\nin LK 10. Aufl. $S 63 Rdn. 77 ff). Jedoch hat das Landgericht\nnicht ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte in der Zukunft\ngefährlich ist. Die von ihm gewürdigten Umstände - Vorleben,\nAnlaßtat, Persönlichkeit und Krankheiten des Angeklagten -\nergeben keine tragfähige Grundlage für die gezogene Folgerung,\nder Angeklagte werde künftig wahrscheinlich erhebliche rechts-\n\nwidrige Taten, insbesondere Körperverletzungen, begehen.\n\n5. r\n\nDie Geisteskrankheit des Angeklagten wurde erstmals 1963\nmanifest, nachdem er bereits zuvor begonnen hatte, übermäßig\ndem Alkohol zuzusprechen. Seither war er mehrfach - teils auch\nfreiwillig - in stationärer psychiatrischer Behandlung. In der\nVorgeschichte finden sich nur unerhebliche Vorfälle strafrechtlicher Art. 1978 wurde der Angeklagte in eine Schlägerei\nmit Zechkumpanen verwickelt und versuchte, in ein Übergangsheim einzudringen. 1981 betrat er eine Schulturnhalle, um\nSchülerinnen beim Sport zuzusehen. Der Lehrerin, welche gegen\nsein Verhalten protestierte, versetzte er einen Schlag. 1983\nging er auf einen Sozialarbeiter mit einem Hammer ohne Stiel\nlos. In der Hauptverhandlung verhielt sich der Angeklagte teilweise laut, aggressiv und beleidigend gegenüber dem Sachver-\n\nständigen. Vorbestraft ist er nicht.\n\nHiernach ist der Angeklagte auf strafrechtlichem Gebiet\nnur unbedeutend in Erscheinung getreten. Davon geht auch das\nLandgericht aus. Trotz der langen Krankheitsgeschichte und\ndes Jahre andauernden Alkoholmißbrauchs läßt sich dem Vorleben\ndes Angeklagten ferner weder eine Tendenz zur Verübung schwerer\nwiegender Delikte noch zu einer größeren Vielfalt von Rechtsverletzungen entnehmen. Der Angeklagte ist jetzt 51 Jahre alt,\neine Steigerung seiner aggressiven Verhaltensweisen - zumal\nim Hinblick auf die inzwischen vorliegende alkoholbdingte\nSchädigung - daher auch aus Altersgründen nicht ohne weiteres\n\nzu erwarten. Unter diesen Umständen bedurfte es näherer\n\nDarlegung, welche Tatsachen oder Erfahrungssätze dem Landgericht die Überzeugung vermittelt haben, daß der Angeklagte\nseine Verhaltensweise ändern und künftig Rechtsverstöße von\nGewicht begehen werde. Die Äußerung des gehörten Sachverständigen, \"es sei nicht voraussehbar, wie sich der Angeklagte\nin seinen Affekten aufschaukele\", ist unbestimmt und als\n\nmaßgebende Beurteilungsgrundlage deshalb ungeeignet.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der\nneue Tatrichter wird angesichts des geringen Gewichts der\nAnlaßtat besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob die Art\nder Leiden des Angeklagten oder persönliche Umstände Hinweise\nfür die erforderliche Gefährlichkeitsprognose liefern. Eingehender als bisher wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein,\nwelche Maßnahme in Betracht kommt. Das Landgericht ist in\ndem angefochtenen Urteil der Ansicht, daß sowohl die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus als auch für die Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt (§ 64 StGB) gegeben seien. Seine Auffassung, die\n\nUnterbringung gemäß § 63 StGB sei gerechtfertigt, weil\n\n\"das Schwergewicht auf der Psychose des Angeklagten\" liege\n(UA 11), ist im Hinblick auf S 72 StGB rechtlich nicht unbe-\n\ndenklich (vgl. auch BGH NStZ 1985, 309, 310; 1981, 390).\n\nSalger Knoblich\n\nLaufhütte\nJähnke\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-23/4-str-620-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-23/4-str-620-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.457188+00:00"}}