{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-16_4_StR_667_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-16","aktenzeichen":"4 StR 667/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_667/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter DB EEE Azus HE, dort geboren\nam WW. EB 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n2. September 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDer Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht\ndie Menge der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel nicht zweifelsfrei festgestellt hat.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nan seinen Abnehmer OB zunächst ein Kilogramm\nHaschisch geliefert; in der Folgezeit ist es dann\n\"zu etwa fünf bis sechs weiteren Abnahmen von Haschisch\ndurch den Zeugen Oel\" gekommen, wobei es sich\n\"jeweils um Haschischmengen zwischen 100 und 1000 Gramm\"\nhandelte. Das Landgericht hat daraus den Schluß gezogen, OB habe \"insgesamt ... von dem Angeklagten\nmindestens 6 kg Haschisch\" bezogen (UA 4; vgl. auch UA 5).\n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nDa das Landgericht die sechste weitere Lieferung nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit hat feststellen können,\nmuß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden,\ndaß er EEE in Anschluß an die erste Lieferung nur\nnoch fünf-, insgesamt also sechsmal beliefert hat. Danach\nkann die Gesamtmenge der Betäubungsmittel, weil diese\nweiteren Lieferungen nicht jeweils ein Kilogramm, sondern\nnur Mengen \"zwischen 100 und 1000 Gramm\" umfaßten, nicht\nsechs Kilogramm betragen haben. Mit Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß selbst bei für den Angeklagten ungünstigster\nAuslegung, daß er an Oi nämlich nur einmal 100 und\nviermal je 1000 Gramm Haschisch geliefert hat, die Gesamtmenge höchstens 5100 Gramm betragen haben kann.\n\nSchon dies nötigt, weil damit der Schuldumfang nicht\nhinreichend sicher festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom\n9. August 1984 - 4 StR 399/84 - m. w. Nachw.), zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner, daß das\nLandgericht das Zusammenwirken des Angeklagten mit seinem\n\nUntermieter He bei dem Haschischhandel nicht\nausreichend aufgeklärt hat.\n\nNach den Feststellungen hat OB \"in den\nallermeisten Fällen ... nach telefonischer Anmeldung\nund Bestellung bei dem Angeklagten\" das Haschisch in\ndessen Wohnung abgeholt, wo er \"gelegentlich\" Heap\nangetroffen hat, \"der in die zwischen dem Angeklagten\nund OB laufenden Geschäfte eingeweiht war und\nmit Wissen und Wollen des Angeklagten gelegentlich\nauch selbst Haschisch an OuiiiB\" übergeben und\n\"Geld für Lieferungen in Empfang\" genommen hat (UA 1)...\nDas läßt darauf schließen, daß es sich stets um Geschäfte\ndes Angeklagten gehandelt und HeMiilib diesem nur\n\"gelegentlich\" bei deren Abwicklung geholfen hat. In\nder rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt das Landgericht dagegen aus, der Angeklagte\nhabe sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig gemacht, daß er an On\n\"das Haschisch lieferte oder zumindest die Geschäfte\nmit Hei vermittelte oder förderte\" (UA 6). Dies\nkönnte den Schluß zulassen, daß es sich, soweit Hedi\nbeteiligt war, um dessen Geschäfte gehandelt hat und der\nAngeklagte lediglich für diesen tätig geworden ist. Das\nLandgericht hat ersichtlich nicht geprüft, welche dieser beiden Möglichkeiten hier gegeben ist. Es hat damit\nauch insoweit den Schuldumfang nicht hinreichend aufgeklärt.\n\nDas Urteil muß deshalb in vollem Umfang auf-\n\ngehoben werden.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-16/4-str-667-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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