{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-09_4_StR_683_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-09","aktenzeichen":"4 StR 683/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 683/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg K ED zu: Pomme, geboren am ER. m-WR 1962 in Re / Oberschlesien,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. Januar 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 26. August 1985\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die in\nzulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist,\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Er-\n\nörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs. 2\nSt6B deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte mit \"nicht unerheblicher krimineller Energie\" gehandelt und bei der Ausführung der Tat die Waffe nicht nur mitgeführt, sondern sie\ndem Raubopfer - einer Apothekerin - auch vorgehalten und\nes dadurch in große Angst versetzt habe. Die kriminelle\nEnergie hat die Strafkammer darin gesehen, daß der - unmaskierte - Angeklagte nicht von seiner Tat abgelassen ha-\n\nbe, nachdem die Apothekerin, die ihn schon zweimal in der\n\nApotheke gesehen zu haben meinte, auf seine Aufforderung\n\"Dies ist ein Überfall, los Geld her!\" gefragt hatte, was\ndas solle, \"sie kennten sich doch und sie könne ihn doch\n\nbeschreiben\".\n\nDiese Erwägungen lassen zum einen nicht ausreichend\nerkennen, ob das Landgericht sich bewußt war, es dürfe zu\nLasten des Angeklagten nicht verwerten, daß er nicht vom\nVersuch zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217).\nHätte der Angeklagte, der aus Paderborn zu dem Tatort\nBielefeld angereist war, nämlich nach seiner Vorstellung\ntrotz des Umstandes, daß ihn die Überfallene später beschreiben konnte, die Durchführung des Raubes für möglich\ngehalten und hätte er gleichwohl von der weiteren Ausführung abgesehen, so würde ein strafbefreiender Rücktritt\n\nvorliegen.\n\nZum anderen bleibt bei der schärfenden Wertung des\nweiteren von der Strafkammer herangezogenen Umstandes\nunklar, ob sie dabei berücksichtigt hat, daß das Verhalten des Angeklagten nicht wesentlich über das hinausging,\nwas zur Erfüllung des Tatbestandes des 8 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB bei dem Einsatz einer Scheinwaffe notwendig ist.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, der bei seiner Aufforderung, das Geld herauszugeben, noch keine konkreteDrohung ausgesprochen hatte und von der Apothekerin\nbis dahin nicht ernst genommen worden war, die Waffe\n- eine ungeladene Schreckschußpistole - gezogen und die\nApothekerin dadurch in große Angst versetzt. Der Umstand,\ndaß das Raubopfer in eine von ihm subjektiv empfundene\nlebensgefährliche Situation gebracht wird, rechtfertigt\nes jedoch in der Regel überhaupt erst, einen Raub bei\nder Verwendung einer Scheinwaffe als schwer einzustufen\n(vgl. BGH NStZ 1981, 436; BGH, Urteil vom 11. Dezember\n1979 - 5 StR 703/79 und Urteil vom 13. Oktober 1982\n- 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 92).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner,\ndie zugunsten des unbestraften, geständigen und zur Zeit\nder Tat erst 22 Jahre alten Angeklagten noch weitere\nerhebliche Milderungsgründe dargelegt hat, bei einer\nzutreffenden Würdigung der von ihr als alleinige Erschwerungsgründe genannten Umstände zur Bejahung eines minder\nschweren Falles gelangt wäre. Der Strafausspruch kann\n\ndeshalb keinen Bestand haben.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-09/4-str-683-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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