{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-09_4_StR_650_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-09","aktenzeichen":"4 StR 650/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n4 StR 650/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Dr. med. Alfred Wa GE zu: Cs ,\ngeboren am @. IB 1921 in sam,\n\n2. Dr. med. Dieter Gottfried Karl Maria B GER\naus Ce, geboren am WB. EEE 1927 in Dem /\nEB,\n\n3. Dr. med. Knut Ulrich Robert T OD aus CeHEEEEEEEEEED,\ngeboren am We EB 1943 in NEE / Au ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WPD zu: EEE\nfür den Angeklagten Dr. Wein ,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus G e ED\nfür den Angeklagten Dr. Beim,\n\nRechtsanwalt WB aus EEE\n\nfür den Angeklagten Dr. TR\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEE zu: EEE Eu\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte gu»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landau\ni1.d.Pf. vom 15. Mai 1985 im Strafausspruch\ngegen die Angeklagten Dr. De und\nDr. TEE mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.\n\n2. Die den Angeklagten Dr. A betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nverworfen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit ent-Standenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind als Ärzte im Kreiskrankenhaus\nCe tätig. Dr. VB, der Chefarzt der Inneren Abteilung und der Röntgenabteilung, ist mit der Aufgabe des ärztlichen Leiters des Krankenhauses betraut,\n\nDr. Em leitet als Chefarzt die Chirurgische Abteilung, und Dr. Ten ist Stationsarzt dieser Abteilung.\n\nAm 2. März 1983 wurde in dem Krankenhaus auf Anordnung\n\nvon Dr. TEE bei dem damals 73 Jahre alten Rentner Jakob\nREED im Anschluß an eine Hüftoperation eine Bluttrans-\n\nfusion durchgeführt. Dabei erhielt der Patient, der die\nBlutgruppe O hatte, infolge einer Verwechslung der Blutproben bei der Blutgruppenbestimmung ein Erythrozytenkonzentrat der Blutgruppe A. Das löste ein Hämolyse-Syndrom\nbei dem Patienten aus und führte am @. EM 1983 zu dessen Tod.\n\nDas Landgericht hat Dr. Won freigesprochen\nund Dr. Be und Dr. TEMEEB wegen fahrlässiger Tötung verwarnt unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu Geldstrafen von je 45 Tagessätzen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der\nSachbeschwerde gegen den Freispruch von Dr. W a GE\nund rügt hinsichtlich des Strafausspruchs gegen Dr. B EEE\nund Dr. T&M die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der\nAnfechtung des Strafausspruchs vertreten; es hat in diesem\nUmfang Erfolg.\n\n1. Die gegen den Freispruch von Dr. Weis gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hinsichtlich der Verfahrensrüge zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Zuziehung von weiteren\nSachverstädigen weder § 244 Abs. 4 noch 8 244 Abs. 2 StPO\nverletzt. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Organisation von Bluttransfusionen gehöre zum Aufgabengebiet\ndes ärztlichen Leiters eines Krankenhauses, hat das Land-\n:gericht zu Recht als eine Auslegungs- und Rechtsfrage angesehen, die es in eigener Zuständigkeit zu beantworten\nhatte. Es hat die eigene Sachkunde ohne Rechtsfehler auf\nder Grundlage des zuvor erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Sch bejaht.\n\nAuch die Sachrüge, die sich im wesentlichen gegen\ndie Auslegung des Vertrages zwischen dem Krankenhausträger und Dr. Wo richtet, kann keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter nur darauf überprüfen,\nob sie einen Rechtsirrtum enthält, lückenhaft ist oder\ngegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstößt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl.\n§ 337 StPO Rdn. 32 m. w. Nachw.). Verstöße dieser Art\nweisen die Ausführungen der Strafkammer zum Aufgabenbe-\n\nreich des Angeklagten jedoch nicht auf.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen den die Angeklagten Dr. EB und Dr. TEE betreffenden Strafausspruch richtet, ist sie begründet.\n\nDas Landgeicht ist bei der Darlegung der für die\nZumessung der Strafen bestimmenden Umstände ohne nähere\nBegründung davon ausgegangen, daß der gegen die Angeklagten zu erhebende Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allzu schwer\nwiege und weit unter dem Durchschnitt der von § 222 StGB\numfaßten Delikte einzuordnen sei (UA 25). Diese Wertung\nsteht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, welche\ndie Strafkammer zum Schuldspruch getroffen hat. Danach\nist bei der Vorbereitung und der Durchführung der für den\nTod des Jakob RB ursächlichen Bluttransfusion gleich\nmehrmals gegen die den ärztlichen Standard und das anerkannte Fachwissen beschreibenden Richtlinien für Blutentnahme und Bluttransfusion verstoßen worden (UA 16/18).\nDie fehlende ärztliche Überwachung bei der Blutgruppenbestimmung, das Unterbleiben der Beiziehung des alten Krankenblattes des Patienten und das Unterlassen des ABO-Identitätstests unmittelbar vor Beginn der Transfusion\n\nstellen ärztliche Kunstfehler dar, für die - bereits bei\n\njedem einzelnen Fehler - aber vor allem wegen ihres Zusammentreffens eine Bewertung als \"nicht allzu schwer\nwiegendes\" Verschulden unangemessen erscheint und nicht\n\nnachvollzogen werden kann.\n\nDa davon auszugehen ist, daß eine zutreffende Würdigung des den Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen\nFehlverhaltens - auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten mildernden Gesichtspunkte - zu einem\nanderen Ergebnis bei der Entscheidung über die angemessene\nStrafe geführt hätte, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der\neinzelnen Kunstfehler dürfte eine Anwendung des § 59 StGB\nnicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteile vom 6. August\n1975 - 2 StR 256/75 - bei Dallinger in MDR 1976, 14/15 und\nvom 29. Juni 1977 - 2 StR 86/77).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-09/4-str-650-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-09/4-str-650-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.890830+00:00"}}