{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-09_4_StR_616_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-09","aktenzeichen":"4 StR 616/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 616/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFerdinand P 2 m zu: Pe, dort geboren\nm @. EB 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n27. August 1985 aufgehoben, soweit bestimmt\nist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus zu vollstrecken ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren um ein Drit-\n\ntel ermößigt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat außerdem\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-\n\nnachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist das\n\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 6. November 1985 zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Anordnung der Unterbringung der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls ganz überwiegend durch einen länger andauernden\nund nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 429; BGH, Urteile vom\n28. Juni 1984 - 4 StR 287/84 - und vom 10. Oktober 1984\n- 3 StR 423/84 ): Neben einer seit vielen Jahren bestehenden \"Geistesschwäche vom Grade der Imbezillität\"\nliegen \"grobe Fehlentwicklungen in bezug auf Kritikund Urteilsfähigkeit\" vor, vor allem eine \"sehr schwache\nWillensbildung\" (UA 3, 10 bis 12). Die Ausführungen der,\nsachverständig beratenen, Strafkamner im Urteil lassen\nin ihrer Gesamtheit keinen Zweifel darüber aufkommen,\ndaß die Normabweichungen beim Angeklagten keine bloßen\nCharaktermängel sind, sondern daß sie Krankheitswert haben (vgl. BGH NStzZ 1985, 309, 310). Allerdings hat auch\ndie alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nbeigetragen. Ihr Einfluß war nach den Urteilsgründen jedoch nur unbedeutend: Zur Tatzeit lag \"allenfalls ein\nleichter bis mäßiger Rausch vor, der eine gewisse Enthemmung nicht ausschließen läßt\" (UA 10). Jedenfalls hat\nder krankhafte Zustand des Angeklagten und nicht etwa\n\"letztlich der Alkoholgenuß\" die Verminderung seiner\nSchuldfähigkeit bewirkt (vgl. BGH NSt2Z 1985, 309, 310 m.\n\n-5_ 5\n\nNachw.; BGH, Beschlüsse vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83 -\nvom 20. Dezember 1983 - 4 StR 687/83 - und vom 7. August\n1985 - 3 StR 302/85).\n\nDagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor der\n\nUnterbringung zu vollstrecken sei, nicht bestehenbleiben.\n\nNach § 67 Abs. 1 St6B wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht,\ndaß die Strafe zuerst zu vollziehen ist ($S 67 Abs. 2 StGB).\nOb diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der\nArt der notwendigen Behandlung. Auf keinen Fall darf einem\nStraftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und\nnicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, die\n(wenn auch noch so geringe) Chance einer Heilung dadurch\nverschlossen bleiben, daß der Versuch der Behandlung erst\nnach Ende des Strafvollzugs beginnt (BGH, Beschluß vom\n3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803).\nDeshalb darf die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als sinnvolle Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der (vermeintlichen) Zweckmäßigkeit, darf eine solche Anordnung nicht getroffen werden\n(vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 332/80 -\nbei Holtz MDR 1981, 98; BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1984,\n428; BGH, Beschluß vom 7. Februar 1985 - 4 StR 13/85 -;\nUrteile vom 25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 - und 1 StR 241/85).\n\nDie Strafkammer hat die Vorwegvollstreckung der\n\nStrafe angeordnet, \"um eine optimale Sozialisierung Zu er-\n\nmöglichen\" (UA 14), Ob sie diese für (unbedingt) notwendig oder nur für zweckmäßig hält, bleibt damit bereits\nunklar. Es heißt dann allerdings noch, sie sei mit dem\nSachverständigen \"der Auffassung, daß bei dem Angeklagten durch den Strafvollzug ein gewisser Leidensdruck erweckt werden muß, um bei ihm die notwendige Bereitschaft\nzur Mitarbeit bei einer Behandlung im PSychiatrischen\nKrankenhaus ZU wecken\" (UA 14), Auch was damit gemeint\nist, versteht sich indessen nicht von selbst. Möglicher-\n\ngen Rechnung tragen, daß der Angeklagte \"bereits in seiner Kindheit erhebliche Verhaltensstörungen zeigte, die\neine geordnete Schulausbildung selbst auf der Sonder-Schule nicht möglich machten\" und daß \"bei Seiner Später\n\nwerden\" konnte (UA 12/13). Gemeint sind Offensichtlich\neine Unterbringung in der Westfälischen Landesklinik Paderborn im Jahre 197g (UA 3) und eine solche im Westfäli-\n\nschen Landeskrankenhaus 5 > im Juli 1981, zu der\n\nvermerkt ist, daß der Angeklagte auch dort \"eine höchst\naus, um einen Vorwegvollzug der Strafe ZU rechtfertigen,\n\ndruckes, auf die die Strafkammer wohl abstellen will, zu\nfolgen ist, kann dahinstehen., Diese These ist zwar auch\n\nin einer älteren Entscheidung des 3, Strafsenats (Urteil\nvom 15. Oktober 1980 - 3 stR 332/80 - bei Holtz MDR 1981,\n98) sowie in mehreren jüngeren Entscheidungen des 1. Strafsenats (vgl, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 4 StR 288/85 _\nSowie Urteil vom 25. Juli 1985 - 4 StR 241/85 - zum Abdruck\n\nin BGHSt vorgesehen) vertreten worden. Der erkennende Se-\n\nnat hat mehrmals Bedenken gegen sie geäußert (BGH NStz\n1984, 428; Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 -;\nvgl. auch den Beschluß des 2. Strafsenats vom 28. Septenber 1984 - 2 StR 568/84 - in Stv 1985, 10). Einer näheren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es\njedoch nicht. Die für einen Vorwegvollzug der Strafe erforderliche Feststellung, daß der Zweck der Maßregel durch\nStrafvollstreckung leichter als durch die Unterbringung ZU\nerreichen wäre, ist im Urteil nämlich nicht getroffen worden. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzuges gerade bei diesem Angeklagten\neine andere Beurteilung gebieten (vgl. Beschluß des Senats vom 16. August 1984 - 4 StR 461/84 - m. mw. Nachw.),\nsind nicht ersichtlich. Da auch ausgeschlossen werden kann,\ndaß sich solche Umstände in einer neuen Verhandlung ergeben könnten, muß die Anordnung der Vorwegvollstreckung\n\nder Strafe entfallen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-09/4-str-616-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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