{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-01-03_4_StR_654_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-01-03","aktenzeichen":"4 StR 654/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 654/85‘ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael J EM zus MW, geboren am @. I) 1957\nin St. va,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n2. vv.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 23. Jui 1985 mit den Feststellungen aufgehoben\n\nin den Aussprüchen über\n\na) die Einzelstrafe wegen unerlaubten\n\nEntfernens vom Unfallort,\nb) die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung\ndes Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von\nzwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist\nzum Schuldspruch und hinsichtlich der Vergehen nach 88 222,\n\n315 c StGB auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf\n\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezenmber 1985. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort (8§ 142 StGB) kann dagegen keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas Landgericht prüft zu Recht, ob dem Angeklagten bei\ndieser Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB zuzubilligen\nsind. Es verneint die Voraussetzungen einer schuldmindernden erheblich eingeschränkten Steverungsfähigkeit jedoch\nmit Erwägungen, die rechtlichen Bedenken begegnen. Entgegen seiner Ansicht ist für die Prüfung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, dessen\näußeres Erscheinungsbild und Verhalten nicht \"wesentlich\nentscheidender\" als die Höhe der Blutalkoholkonzentration.\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat,\nkönnen sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter meist im\nRausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise\nschon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat - hier nach einem folgenschweren Verkehrsunfall - kommt außerdem auch deshalb nur ein\nbeschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1984, 408; BGH bei Müller NStZ\n1985, 159). Der Tatrichter muß deshalb alle Umstände des\nFalles gegeneinander abwägen, ohne bestimmten Gesichtspunkten von vornherein ein geringeres oder größeres Gewicht beizumessen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Ferner hat es unterlassen, einerseits das grobe Versagen des Angeklagten in einer einfachen Verkehrssituation.\nin seine Erwägungen einzubeziehen, andererseits zu prüfen,\nob der Angeklagte durch den Unfall ernüchtert war. Auch\n\ndiese beiden Gesichtspunkte konnten für die Beurteilung\n\n/\n\nder Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Entfernens vom Unfallort Bedeutung erlangen.\n\nBedenken erwecken auch die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne. Mit Recht weist die Revision darauf\nhin, daß der Vorwurf besonderer Verantwortungslosigkeit\nvon den Feststellungen nicht getragen wird, da die Person des Angeklagten leicht zu ermitteln und allein seine\nFahruntüchtigkeit zu verschleiern war; dem Unfallopfer hat\n\ner zu helfen versucht.\n\nDie damit erforderliche Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zieht\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die verhängte\nMaßregel ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen und\nbleibt aufrechterhalten.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-03/4-str-654-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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