{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-23_4_StR_370_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"4 StR 370/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 370/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Matthias Gorg von E ER\naus DEE, geboren am GB 1957\nin DeunER,\n\nwegen Vergewaltigung u.8.\n\nSitzung vom 27.\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nNovember 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt @EEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus wu\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GR\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n07\n\n67\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n23. Dezember 1985 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Raub,\nräuberischer Erpressung und Körperverletzung zu sechs\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte das Tatopfer, Brigitte Kl, in deren Wohnung er zur\nNachtzeit ohne ihre Zustimmung eingedrungen war, mit\nSchlägen zum Mundverkehr und zum Geschlechtsverkehr\ngezwungen, ihr unter Gewaltanwendung Geld weggenommen\nund sie mit Gewalt genötigt, ihm ihren Mantel zu überlassen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision die Beschlüsse\nder Strafkammer, mit denen diese die Beanstandungen\n\nzurückgewiesen hat, der Vorsitzende habe auf Fragen\ndes Verteidigers an die Zeugin KB deren Aussage\n\n-uL-\n\nkommentiert und damit die Befragung beeinträchtigt\nund der Nebenklägervertreter sowie der Staatsanwalt\nhätten seine Befragung der Zeugin \"durch Bemerkungen\nund Kommentierungen gestört\". Es kann offen bleiben,\nob diese Rügen, da die Revision keine konkreten Angaben zu den von ihr beanstandeten Vorgängen macht, in zulässiger Form erhoben sind; sie sind jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen der Revision ist nicht erwiesen. Die genannten Beschlüsse lassen im Gegenteil\ndarauf schließen, daß es unzutreffend ist. Aus ihnen\nergibt sich nämlich, daß der Vorsitzende den Verteidiger lediglich darauf hingewiesen hat, er habe \"bereits beantwortete Fragen der Zeugin KB erneut\ngestellt\", und daß der Nebenklägervertreter und der\nStaatsanwalt jeweils nur den \"Vorwurf der Unzulässigkeit einer Frage\" erhoben haben, Hierzu waren sie be-\n\nrechtigt.\n\n2. Sämtliche weiteren Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht der Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO genügen. Der Revisionsvortrag zu diesen RÜügen ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das\nRevisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann.\nDie Revision bezieht vielmehr in ihr Vorbringen jeweils\neine - meist größere - Anzahl von Ablichtungen aus den\nVerfahrensakten ein, die auch andere Vorgänge als den\nGegenstand der erhobenen Rüge betreffen, und überläßt es\ndem Revisionsgericht, diesen die zu der Rüge passenden\nEinzelheiten zu entnehmen. Dies kann jedoch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 1. Juli 1986 - 4 StR 257/86 - und vom 25. Septenber 1986 - 4 StR 496/86 -).\n\nrn 09\n\nDie Rügen sind im übrigen auch nicht begründet:\n\na) Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen\nden Richter FB ist zu Recht verworfen worden, Die\nbeanstandete Äußerung des Richters stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand und\nwar nach Sachlage jedenfalls nicht unangebracht. Sie\ngibt bei verständiger Würdigung - auch vom Standpunkt\ndes Angeklagten - keinen Anlaß, an der Unvoreingenonmenheit und objektiven Einstellung des Richters zu\nzweifeln (vgl. Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 3, 8;\nKleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 24 StPO Rdn. 3).\n\nb) Die Verwerfung der den Sachverständigen\n\nDr. WER betreffenden Aviehnungsgesuche 1äßt\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\naa) Die Kopfbewegungen des Sachverständigen, welche dieser nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. BGHSt 8, 226, 232 m.w.Nachw.) unbewußt\nund ohne erkennbaren Zusammenhang mit Äußerungen von\nVerfahrensbeteiligten gemacht hat, waren ebensowenig\ngeeignet, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu\nbegründen, wie seine vom Verteidiger behauptete Unmutsäußerung, die - wie das Landgericht zutreffend ausführt -\n\"auf der Grundlage des Vorwurfs der Parteilichkeit\nnachvollziehbar und zu verstehen\" ist,\n\nbb) Daß der Sachverständige in seinem Gutachten\nnicht nur - dem ihm erteilten Auftrag entsprechend -\nzur Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit der Zeugin Koi,\nsondern auch zu deren Glaubwürdigkeit Stellung genommen hat, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der\nBefangenheit,. Die Frage der Glaubwürdigkeit stand in\n\n-6 -\n\nengem Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag; der Sachverständige ist zudem als Facharzt für Psychiatrie\ngrundsätzlich befähigt, Glaubwürdigkeitsgutachten zu\nerstatten. Es kann im übrigen durchaus zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören, anläßlich einer\nBegutachtung gewonnene Erkenntnisse dem Gericht zur\nKenntnis zu bringen.\n\nDie im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Kb gemachte Äußerung des Sachverständigen, er sei davon überzeugt, daß ein psychologischer Gutachter zu keinem anderen Ergebnis gelangen\nwürde, darauf könne er eine Wette eingehen, die ersichtlich nur als Bekräftigung seiner gutachterlichen\nStellungnahme verstanden werden sollte, ist ebenfalls\nnicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit\nzu begründen.\n\nc) Auch die Ablehnung der Anträge auf Zuziehung\neines psychologischen Sachverständigen zur Frage der\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin hält der Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat, nachdem es auf der Grundlage des vom Sachverständigen Dr. WEB erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt war, die\nWahrnehmungs- und Merkfähigkeit der Zeugin sei nicht\nbeeinträchtigt, rechtsfehlerfrei seine eigene Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bejaht.\nAnhaltspunkte dafür, daß gleichwohl eine Begutachtung\nder erwachsenen Zeugin durch einen psychologischen\nSachverständigen erforderlich sein konnte, sind nicht\n\nersichtlich.\n\nad) Die Beschlüsse, mit denen das Landgericht die\nAnträge des Verteidigers auf weitere Vernehmung des\n\n- 7 -\n\nZeugen ER zurückgewiesen hat, weisen keinen\nRechtsfehler auf. Für die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung eines \"Organisationsverschuldens des Gerichts\", das \"zu einem offensichtlichen\nAufklärungsdefizit\" geführt habe, fehlt jeder Nachweis.\n\ne) Das Landgericht hat die im Hilfsbeweisamtrag\nauf Vernehmung des Inhabers der Gaststätte \"Zum\nSCHE\" und der Zeugin Diilb behauptete Tatsache im Urteil uneingeschränkt so behandelt, als\nwäre sie wahr (UA 25/26). Daß es daraus nicht die vom\nBeschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung gezogen\nhat, ist nicht fehlerhaft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244\nStPO Rdn. 71).\n\nf) Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß\ndas Landgericht auf die vom Verteidiger behauptete\nTatsache, der in der Wohnung der Zeugin Koi\nsichergestellte Slip stamme nicht vom Angeklagten,\nin den Urteilsgründen nicht näher eingegangen ist.\n\nDas Landgericht hat diese Tatsache als wahr unterstellt. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nstehen hierzu nicht im Widerspruch. Es sind auch\nsonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich\ndas Landgericht an die in der Wahrunterstellung 1iegende Zusage nicht gehalten hat. Der Umstand, daß es\nsich in den Urteilsgründen hiermit nicht näher auseinandersetzt, 1äßt keinen Schluß in dieser Richtung\n\nZU.\n\n67\n\n-8-\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich eine Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen nur dann erforderlich, wenn die übrigen Feststellungen dazu drängen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244 StPO\nRdn. 71). Das ist hier jedoch gerade nicht der Fall.\n\nDer Verteidiger wollte, wie er in seinem Antrag ausgeführt hat, mit dieser von ihm behaupteten Tatsache die\nAussage der Zeugin KB widerlegen, \"daß der Angeklagte sich ausgezogen und den Slip zurückgelassen habe\",\nDie Bekundung der Zeugin \"daß der Angeklagte sich ausgezogen\" habe, wird aber schon durch die Angaben des Angeklagten selbst bestätigt, der in der Hauptverhandlung\nerklärt hat, er habe sich in deren Wohnung, nachdem die\nanderen Anwesenden diese verlassen hatten, \"nackt ausgezogen\" (UA 20). \"Der Angeklagte selbst\" hat zudem\nübereinstimmend mit den Zeugen MD, SED und Mimi\nerklärt, Frau Kon habe bis zu dem Zeitpunkt, in\n\ndem diese die Wohnung verlassen haben und er allein mit\nihr zurückgeblieben ist, \"keinerlei Verletzungen im\nGesichtsbereich\" gehabt; bei der durch die Polizei,\nwelche die Zeugin unmittelbar nach dem Weggang des Angeklagten aufgesucht hat, veranlaßten Untersuchung sind\ndagegen \"Verletzungen im Kopf- und Brustbereich festgestellt\" worden, die sich \"genau in den Körperbereichen\" befanden, in die der Angeklagte nach der \"Bekundung der Zeugin Komm geschlagen hat\", und zwar\n\"typische Verletzungen, die bei einer Vergewaltigung\neintreten können\" (UA 25). Angesichts dieser eindeutigen,\nzum Teil auf den eigenen Angaben des Angeklagten, im\nübrigen auf den Bekundungen unbeteiligter Dritter und\nobjektiv erwiesenen Umständen beruhenden Feststellungen\n\n97 09\n\nmußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, sich\nin den Urteilsgründen mit der als wahr unterstellten\nTatsache, daß der sichergestellte Slip nicht vom Angeklagten stammte, näher auseinanderzusetzen, zumal keine\nAnhaltspunk® dafür ersichtlich sind, daß sich zur Tatzeit außer dem Angeklagten eine dritte Person in der\nWohnung der Zeugin aufgehalten hat, welche die Tat begangen haben könnte. Jedenfalls lassen es diese Feststellungen - auch im Hinblick auf die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin - ausgeschlossen erscheinen,\ndaß eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Tatsache,\ndie für die Beweiswürdigung allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein konnte, zu einem anderen Ergebnis\ngeführt hätte.\n\ng) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Schuld- und\n- im Ergebnis - auch der Strafausspruch lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nNäherer Erörterung bedürfen lediglich die Urteilsausführungen zur Frage der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit. Das Landgericht hat\nseiner Berechnung der Blutalkoholkonzentration in Übereinstimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen\neinen individuellen Abbauwert von 0,15 %0 zugrunde gelegt und ist danach, ausgehend von den rechtsfehlerfrei\nangenommenen Trinkmengen und -zeiten und unter Zugrundelegung eines - ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommenen -\n\n- 10 -\n\nResorptionsdefizit von 10 % (vgl. BGH VRS 71, 177,\n178 m.w.Nachw.) zu einer Blutalkoholkonzentration\nvon maximal 2,8 %o im Zeitpunkt des Tatbeginns gelangt (UA 33/34). Ein \"individueller\" Abbauwert läßt\nsich jedoch aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht\nermitteln; das Landgericht hätte deshalb seiner Berechnung den für den Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 %o zugrundelegen müssen (vgl. BGHSt 34, 29, 32/33). Das hätte eine Blutalkoholkonzentration von 3,25 %o ergeben.\n\nAuf dieser fehlerhaften Berechnung beruht das\nUrteil jedoch nicht. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\ninfolge des festgestellten Alkoholgenusses erheblich\nbeeinträchtigt war (§ 21 StGB). Die Erwägungen, mit\ndenen es auf der Grundlage des vom Sachverständigen\nProf. Dr. H@B erstatteten Gutachtens die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20\nStGB ausgeschlossen hat, lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Das Landgericht stützt sich in diesen Erwägungen gerade nicht auf die von ihm angenommene Höhe\nder Blutalkoholkonzentration, sondern auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine früheren Verhaltensweisen und insbesondere auf sein Verhalten bei\nder Tatausführung. Es ist danach auszuschließen, daß\nes bei einer (angenommenen) Blutalkoholkonzentration\nvon 3,25 %o zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n- 11 -\n\nNach den Ausführungen zur Strafzumessung kann ferner\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieses Blutalkoholwertes eine geringere\nStrafe festgesetzt hätte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\n609","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/4-str-370-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/4-str-370-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.656648+00:00"}}