{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-17_4_StR_677_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"4 StR 677/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 677/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank VB zus EEE, geboren am @. -\n\n@ 19357 in Em, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n- 2 - H\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1985 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1985\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Anschluß an\ndie Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung\nhat der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger zu Protokoll über die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1985 erklärt,\ndaß sie \"auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Ur-\n\nteil\" verzichten.\n\nMit seinem nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist\nbei Gericht angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch macht der\nAngeklagte geltend, daß er den Rechtsmittelverzicht voreilig unter der Schockwirkung des Urteils erklärt habe. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Er bestreitet seine\nVerhandlungsfähigkeit zur Zeit der Verzichterklärung nicht.\nAuch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Wirksamkeit seiner Erklärung in Frage stellen können. Daß er nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil\nder gemäß § 302 StPO wirksam erklärte Verzicht nicht wider-\n\n- 3 -\n\nrufen, angefochten oder zurückgenommen werden kann\n(BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985,\n4 StR 38/85).\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist\ndeshalb unzulässig. Auch die von ihm beabsichtigte Revisionseinlegung könnte infolgedessen keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-677-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-677-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.458339+00:00"}}