{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-17_4_StR_665_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"4 StR 665/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 685/85\n\nin der Strafsache\n\nManfred Alfred VB zus CE, geboren am\nem 522 in IWW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 genäß § 349 Abs. 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n15. August 1985 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Janren und drei Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da die Ausführungen der Strafkammer zur\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\nwidersprüchlich sind; danach ist zudem nicht auszuschlie-Ben, daß der Angeklagte im Zustand cer Schuldunfähigkeit\ngehandelt hat.\n\nDie Strafkammer teilt in den Urteilsgründen mit,\ndaß der Sachverständige Dipl.-Psychologe EB der Ansicht sei, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Ein-\n\nsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, während\n\nnach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen\nDr. Er nicht auszuschließen sei, daß der Ange-\n\nklagte in seiner Steverungs@ähigkeit erheblich einage-\n\nschränkt gewesen sei (UA 15). Später geht sie davon aus,\ndaß \"nach den Gutachten der Sachverständigen\" nicht auszuschließen sei, \"daß dem Angeklagten bei Begehung der Tat\ndie Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte, daß er vielmehr infolge seiner 'neurotischen Fixiertheit' vor dem Hintergrund\nseiner abnormen neurotischen Persönlichkeit in der aufgestauten Affektsituation alaubte, SO, wie er handelte, handeln zu dürfen\" (UA i9). Dies läßt auf eine aufgehobene\nEinsichtsfähisgkeit des Angeklagten schließen. Anschließend\n\nspricht die Strafkammer allerdings wieder davon, \"daß die\nEinsichtsfähigkeit nicht völlig aufgehoben war\". Im Rahmen\nder Stafzumessung wird schließlich ausgeführt, \"daß nach\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine\nerheblich verminderte Einsichtsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen war\"\n\n(VA 20).\n\nDanach ist nicht sicher feststellbar, von welcher\nAlternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte;\nbeide Alternativen (fehlende Einsichts- und fenlende Zteuerungsfähigkeit) können nicht gleichzeitig gegeben sein\n(BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w. Nachw.).\n\nSoweit die Strafkammer - wofür die Ausführungen auf\nUA 19 sprechen - eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen,\nob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt\nhat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung\ndas Unrecht tatsächlich eingesehen hat. 5 21 StGB regelt\n\nebenso vie § 20 St6B, soweit er auf die Einsichtsfähiga-\n\nkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem\nTäter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen\nStörung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten\nGrund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann,\nso ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der\nverminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter\nvorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978,\n984; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\n§ 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 16. Aufl. 8 21 Anm. 1; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7;\nRudolphi in SK 8 21 Rdn. 4).\n\nDa sich die Strafkammer (auf UA 19 unten/20 oben)\nmit der Frage der \"Vermeidbarkeit des Irrtums\" befaßt\nhat, ist anzunehmen, daß sie von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Dann konnteden Angeklagten aber nicht vorgeworfen werden, daß er \"seine geistigen Kräfte\" nicht\n\"gehörig angespannt\" habe; vielmehr wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte die Entstehung des seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustandes in der konkreten Tatsituation hätte vermeiden können (vgl. BGH\nNStZ 1984, 311). Konnte er ihn vermeiden, so war eine\nStrafmilderung nach 88 21, 49 St6B zulässig, aber nicht\nzwingend. Konnte er ihn nicht vermeiden, kann ihm also\nkein Vorwurf gemacht werden, so scheidet eine Bestrafung des Angeklagten aus (vgl. Dreher/Tröndle aa0).\n\nDas Urteil muß in vollem Umfang aufgehoben werden,\nda sich in der neuen Hauptverhandlung der Sachverhalt\nhinsichtlich der angenommenen Notwehrlage insgesamt an-\n\nders darstellen könnte.\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-665-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-665-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.438803+00:00"}}