{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-17_4_StR_638_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"4 StR 638/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 638/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Herbert K EB geborener Die aus \"op:\ndort geboren am@. ED 1962, zur Zeit in Haft,\n\n2. Manfred K o EEE zus CD - 7 > EEE.\n\ngeboren am 8. WM 1962 in Hei, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Ju-\n\nli 1985 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit\nFreiheitsberaubung und mit zwei tateinheitlich begangenen\nNötigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten, den Angeklagten Ko@B wegen derselben Straftaten, jedoch darüber hinaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach 88 69, 69 a\nSt6B verhängt. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten lassen Rechtsfehler zu ihrem\n\nNachteil nicht erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils müsse geändert und dahin neu gefaßt werden, daß die Angeklagten statt wegen Raubes wegen\n\nräuberischer Erpressung verurteilt werden. Das trifft aber\n\nnicht zu. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Angeklagten in EWR dem 75jährigen\nLudwig SCEEEEB unter Anwendung von Gewalt dessen Pkw\nMercedes 280 SE weanahmen, um damit nach Hamburg zu\nfliehen. Nachdem sie SCEMEB zu Boden geschlagen hatten, kam ihnen erst der Gedanke, diesen \"gegen dessen\nWillen mitzunehmen, um sich seiner Person zu versichern\nund eine frühzeitige Entdeckung ihrer Taten zu verhindern\" (UA 15). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, \"daß die Mitnahme des Zeugen SCHE nicht etwa\nzu dem Zweck geschah, ihm sein Fahrzeug später zurückzugeben\" (UA 26): Diese \"aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten\" gezogene Schlußfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend\n\nbraucht sie nicht zu sein.\n\nDamit ist aber die für § 249 StGB erforderliche Zueignungsabsicht gegeben (vgl. BCHSt 22, 45, 46). Die Entscheidung des Senats vom 24. August 1978 - 4 StR 4493/78 -,\nauf die sich der Generaibundesanwalt beruft, betrifft\neinen anderen Sachverhalt: Dort hatten der Angeklagte und\nsein Mittäter von vornherein nur vor, mit dem zu entwendenden Pkw eine Spazierfahrt zu machen; es konnte nicht\nfestgestellt werden, wo sie das Fahrzeug schließlich stehenlassen wollten. Daher war zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sie bei Wegnahme des Pkw keine Zueignungsabsicht hatten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben deshalb keinen\nErfolg. Der Senat kann dies gemäß § 3493 Abs. 2 StPO durch\nBeschluß aussprechen. Er folgt damit dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen\n\nder Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden und die\n\n- 3 - 07\n\nRechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten\nBestimmung unbegründet sind (vgl. Beschluß des Senats\n\nvom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85).\n\nSalger Hürxtnel Knoblich\n\nJähnke Heyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-638-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-638-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.421147+00:00"}}