{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-17_4_StR_583_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-17","aktenzeichen":"4 StR 583/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 583/85 BESCHLUSS\n\nin der Szrafsache\n\ngegen\n\nFranz-Peter S t EEE zu: Ham, geboren\nem WM. AB 1320 in Ye.\n\nwegen Meıneides\n\n»v\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generaibundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Dezember 1985 gemäß 3 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 1985\n\nBezug genommen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\n\nhaben:\n\na) Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafnilderung nach § 157 StGB komme nicht in Betracht, da die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien\n(UA 23,. Das ist rechtsirric.\n\nDer Angeklagte hattre dieselben falschen Angaben,\ndie er bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Juli 1974\nvor dem Landgericht Essen machte, bereits bei seiner\nfrüher erfolgten polizeilichen Vernehmung gemacht. Er\nhatte schon damals wahrheitswidrig ausgesagt, um den Beschuldigten KB zu entlasten (UA 11). Damit hatte der\nAngeklagte aber durch seine Angaben bei der Polizei eine\n(persönliche) Begünstigung gemäß § 257 a.F. StGB begangen\n(vgl. BGHSt 4, 172, 175, Schönke/Schröder, 15. Auflage\n§ 257 StGB Rdn. 21); denn während nach der jetzigen Rechtslage die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB ein Erfolgsdelikt ist, war § 257 a.F. StGB als Unternehmenstatbestand\nausgestaltet (vgl. BuHSt 31, 10, 12). Es ist daher nicht\nauszuschließen, daß der Angeklagte vor dem Landgericht\nEssen falsch ausgesagt hatte, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden. Daß dies\nder einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war, ist nicht erforderlich (SCHSt 2, 2379,\n380; BGH GA 1968, 304). Ebensowenig steht es der Anwendbarkeit des §§ 157 StGB entgegen, daß der Angeklagte den\nAussagenotstand selbst verschuldet hat (BGHSt 7, 332; BGH,\nBeschluß vom 23. April 1980 - 2 StR 841/79).\n\nb) Da sich der Angeklagte durch seine Angaben bei\nder Polizei der (persönlichen) Begünstigung schuldig gemacht hatte, hätte er gemäß § 60 Nr. 2 StPO am 16. Jui 1974 nicht vereidigt werden dürfen (vgl. Kleinknecht,\n31. Aufl. Anm. 8 C zu § § 6 StPO). Das Vorliegen eines sol-\n\nchen Verfahrensmangels lecı die Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 152 Abs. 2 StG3 nahe (ständige\nRechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle,\n42. Auflage § 154 StG3 Radar. 27). Ds die Strafkammer\ndies bei der Verneinung des Vorliegens eines minder\nschweren Falles nicht bedacht hat, muß der Strafaus-\n\nspruch auch aus diesem Grund aufgehoben werden.\nSalger Goycke Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-583-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-17/4-str-583-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.403481+00:00"}}