{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-15_4_StR_689_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-15","aktenzeichen":"4 StR 689/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75.72- ds\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR _689/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nUdo K EEE aus Am/Westfalen,\ngeboren am EEE» 1950 ir Damp,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.\n\n85\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 15. Dezember 19853 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n20. Juni 1983, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\n—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils\nmit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\n1. Die Rüge, die schriftlichen Urteilsgründe seien\nverspätet zu den Akten gelangt, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2L, November\n1983 zutreffend dartut - unbegründet.\n\n2. Dagegen beanstandet die Revision mit ihrer weiteren Verfahrensrüge zu Recht, daß das Landgericht den\nBeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit\nder Begründung abgelehnt hat, es habe insoweit die erforderliche eigene Sachkunde.\n\nIn dem Beweisamtrag war behauptet worden, der Angeklagte, der nach den Feststellungen vor den Taten Alkohol\ngetrunken hatte, habe im Jahre 1980 bei einem Unfall\neinen Schädelbasisbruch erlitten und seither \"nur relativ\ngeringe Mengen alkoholischer Getränke zu sich nehmen müssen, damit er nicht mehr wußte, was er tat\". Falls diese\nBehauptung - was das Landgericht möglicherweise nicht\ngeprüft hat - zutrifft, könnte das auf eine bei dem Unfall erlittene Gehirnschädigung schließen lassen. In\neinem solchen Fall ist, wie der Bundesgerichtshof bereits\nwiederholt entschieden hat, regelmäßig die Zuziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen geboten (vgl. BGH NW 1952, 633;\n1969, 1578; BGH, Urteil vom 45. April 1975 - 1 StR 95/75;\nBeschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79).\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nJ5\n\n3, Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\ndie von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen sind,\nkönnen jedoch bestehenbleiben. Insoweit läßt das Urteil, wie die auf die Sachbeschwerde durchgeführte\nÜberprüfung ergeben hat, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-15/4-str-689-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-15/4-str-689-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.333016+00:00"}}