{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-10_4_StR_642_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-10","aktenzeichen":"4 StR 642/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 642/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArno FO aus FEEE-ViCEEEEER, geboren am\nw. ED 1945 in Sci,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Dezember 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n21. August 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu never Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil das\nLandgericht den für eine Verurteilung nach 88 212, 23\nSt6B erforderlichen Tötungsvorsatz nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt hat.\n\n1. Der Angeklagte hatte seine frühere Freundin\nGabi SEM unter einem Vorwand in seine im Dachgeschoß\ngelegene Wohnung gelockt und die Tür abgesperrt. Mit breit\nausgemalten Ankündigungen, daß und wie er sie und anschließBend sich erschießen werde, drangsalierte er sie etwa\n2 3/4 Stunden lang. Schließlich kam es zu einer tätli-\n\n69\n\nchen Auseinandersetzung, bei der er sie kurzfristig sehr\nfest am Hals packte und dann losließ. Nunmehr in panischer\nAngst, lief Gabi S@MMWB in das Schlafzimmer und stieg auf\ndie Fensterbank. Als sie den Angeklagten herannahen hörte,\nließ sie sich aus dem Fenster auf das Dach fallen und\nrutschte bis zur Regenrinne hinab. Der Angeklagte hatte\ninzwischen sein mit Schrotpatronen geladenes Gewehr ergriffen, war in das Schlafzimmer gekommen und feverte vom\nInnern des Zimmers aus einen Schuß durch das mittlerweile\nleere Fenster. Die Rohrmündung des Gewehres befand sich\nbei Abgabe des Schusses 1,60 - 1,80 m vom Fenster entfernt.\nDie Frau wurde nicht getroffen und konnte sich retten.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte mit dem\nGewehr in des Schlafzimmer kam, um Gabi S@MB zu erschie-Ben. Es stellt jedoch nicht fest, daß er gezielt geschossen und sie verfehlt hat, etwa weil sie unerwartet schnell\naus der Fensteröffnung verschwunden wäre. Den Schuß setzte\ner vielmehr \"in dem Bewußtsein, daß sie eben aus dem noch\noffenen Fenster gesprungen war und das Dach in Richtung\nDachrinne hinabrutschte\" (UA 23). Daß der Angeklagte dennoch mit Tötungsvorsatz auf die Frau geschossen habe, begründet das Landgericht wie folgt (UA 30, 31):\n\n\"Er mußte nämlich davon ausgehen, daß sie sich noch\nim unmittelbaren Gefahrenbereich befand. Die lauten Rutschgeräusche ... belegten für ihn unzweifelhaft, daß die Zeugin durch den nachgesandten Schuß aufs äußerste gefährdet\nsein würde, sei es, daß sie durch die dadurch verursachte\nerhöhte Panik während des Rutschens vom Dach stürzen, sei\nes, daß sie - in Nähe der Schußbahn - durch querschlagende\nSchrotkörner getroffen werden könnte. ... Indem er den Schuß\n\ntrotz erkennbarer Gefahrenlage abgab, nahm er den Tod der\n\nZeugin in diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf.\n\nAn dieser Wertung änderte auch nichts ..., daß der Angeklagte es unterlassen hatte, beim Betreten des Schlafzimmers bis zum Fenster zu eilen und von dort einen gezielten Schuß ... abzugeben, mit dem er sie mit Sicherheit\nnicht verfehlt hätte, oder sofort nach der Abgabe des\nSchusses sich ans Fenster zu begeben und die Zeugin 'von\nder Dachtraufe zu schießen'.\"\n\n2. Diese Darlegungen lassen zunächst nicht klar erkennen, ob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die durch den Schuß sich ergebende erhöhte Gefährdung des Opfers erkannt hat oder ob er sie nur erkennen\nkonnte und mußte. Im zuletzt bezeichneten Fall wäre nur\nFahrlässigkeit gegeben.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem\nhier gegebenen Sachverhalt aber auch sonst nicht den Anforderungen, die an die Begründung des Tatvorsatzes zu\nstellen sind. Wenn der Angeklagte in das Schlafzimmer geeilt war, um Gabi SEM zu erschießen, dann lag es nicht\neben nahe, daß er dazu einen Weg wählte, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft waren. Auch der Wechsel\nvon der Vernichtungsabsicht zum bloß bedingten Tötungswillen entbehrt eines auf der Hand liegenden inneren Grundes. Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht die in Betracht kommenden Möglichkeiten umfassend erörtern und\ndurfte sich nicht vorschnell für eine von ihnen entscheiden. Insbesondere war es geboten, auch alle Umstände in\ndie Erwägungen einzubeziehen, welche die Annahme eines\nbei der Abgabe des Schusses fortbestehenden Tötungswillens in Frage stellten (vgl. BGH Strafverteidiger 1984,\n187, 188). Dazu gehörte es, daß das Landgericht unter-\n\nsuchte, ob der Schuß durch das leere Fenster nicht lediglich Ausdruck einer aggressiven Entladung war oder sonst\naus Beweggründen erfolgte, die einen Tötungsvorsatz nicht\nzum Inhalt haben. Solche Erörterungen fehlen. Darin liegt\nein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in seinem\n\nganzen Umfang nötigt.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß die Frage der Steuverungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt (§ 21 StGB) ebenfalls genauerer\nPrüfung bedarf. Die Verletzung des Angeklagten, seine Erregung und seine alkoholische Beeinflussung sind in ihrem\nZusammenwirken zu sehen. Die Verteidigung wird in der neuen\nHauptverhandlung auch Gelegenheit haben, ihre mit der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Berechnung der Blut-\n\nalkoholkonzentration geltend zu machen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nJähnke Meyer-Goß.er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/4-str-642-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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