{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-05_4_StR_593_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-05","aktenzeichen":"4 StR 593/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‘StGB 1975 § 24\n\nZum strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Tötungs-\n\nversuch.","text_plain":"x\nNachschlagewerk: nein\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n‘StGB 1975 § 24\n\nZum strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Tötungs-\n\nversuch.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 - LG Frankenthal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 593/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus W u zus N, dort geboren\nem ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt wg in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt UEEEEED aus WERE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gb\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 14. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und.\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der\nRüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n1. Der Angeklagte stieß seinem Vater ein etwa zehn\n‚Zentimeter langes Küchenmesser in die linke Brustseite.\nEr war sich bewußt, daß \"ein solcher Stich in die Herzund Lungengegend tödlich sein konnte. Solche möglichen\nFolgen waren ihm ... gleichgültig\" (UA 6). Nach der Tat\n‚reinigte er das Messer, um Spuren zu beseitigen, und\nfegte die Glasscherben der zuvor bei der Auseinandersetzung mit seinem Vater zerstörten Türfüllung zusammen. Das\nschwerverletzte Opfer bedrängte er, die Polizei aus dem\nSpiel zu lassen und \"das ganze als Unglücksfall\" darzustellen. Als dieses um die Benachrichtigung eines Krankenwa-\n\ngens bat, blätterte er einige Zeit im Telefonbuch, er-\n\nklärte dann, \"er könne die Nummer nicht finden und reichte ihm das Telefon\". Das Opfer \"wählte die Nummer 110,\nsprach von einem Unglücksfall und bat um ärztliche Hilfe\"\n(UA 7), die aufgrund des Anrufs - erfolgreich - geleistet wurde. \"\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei vom Versuch der Tötung nicht strafbefreiend\nzurückgetreten. Der Versuch des Angeklagten, seinen Vater zu töten, sei beendet gewesen, weil er nur einen Messerstich habe führen wollen. Eine Kausalreihe, \"die für\ndie Nichtvollendung mindestens mitursächlich gewesen wäre\", habe er nicht in Gang gesetzt. Er habe nämlich, \"außer\nseinem Vater das Telefon zu reichen, ... keine weiteren\nAktivitäten entfaltet\". Die Initiative für die Rettung\nsei allein vom Opfer ausgegangen. Dem Angeklagten sei es\nnicht darum gegangen, dessen möglichen Tod zu verhindern,\nsondern nur darum, \"die Verletzung als einen Unglücksfall ... darzustellen\" (UA 9).\n\n3. Das reicht nicht aus, um dem Angeklagten die Vergünstigung des § 24 StGB zu versagen..\n\na) Die Strafkammer folgt ersichtlich der früheren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Fallgruppen des unbeendeten und beendeten Versuchs allein nach\nden Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abzugrenzen\n. sind. In Abkehr von dieser Rechtsprechung hat sich der\nBundesgerichtshof in BGHSt 31, 170, 176 und ergänzend\nin dem Urteil des entscheidenden Senats vom 22. August 1985\n- 4 StR 326/85 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) -\nauf den Standpunkt gestellt, daß es für die Abgrenzung der\ngenannten Fallgruppen auf den \"Rücktrittshorizont\" nach\nAbschluß der letzten Ausführungshandlung ankommt. Ein Ver-\n\nsuch ist somit nicht schon dann beendet, wenn der Täter\n- wie hier - die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Er-\n‚folgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Das Landgericht\nhat nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Angeklagte\ndie Lebensgefahr für sein Opfer in dem danach für die\nBewertung des Rücktritts maßgeblichen Zeitpunkt, nach\nder Zufügung der Stichverletzung, erkannt hat. Dies\nliegt allerdings bei der Schwere der dem Opfer zugefügten Verletzung - der Messerstich verursachte eine 1,5 cm\nbreite und 7 bis 8 cm tiefe glatte Schnittwunde, die bis\nins Lungengewebe reichte (UA 7) - nahe, so daß das Landgericht möglicherweise im Ergebnis zutreffend den Versuch für beendet gehalten hat. Dann könnte der Angeklagt, wovon der Tatrichter auch ausgeht, Straffreiheit\nnicht schon dadurch erlangen, daß er davon Abstand nahm,\n\nden Tod durch weitere Messerstiche herbeizuführen.\n\nb) Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß es die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt aus zwei Gründen verneint. Einmal\nstützt es dieses Ergebnis auf die Erwägung, der Angeklagte habe keine Kausalkette in Gang gesetzt, die für\ndie Nichtvollendung ursächlich gewesen wäre. Zum andern\nleitet es seine Auffassung davon ab, dem Angeklagten\nsei es gar nicht um die Rettung des Opfers, sondern darum\ngegangen, nicht als Täter entlarvt zu werden. Beide Erwägungen führen nicht ohne weiteres dazu, die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach 8 24 Abs. 1\nSatz 2 StGB zu verneinen.\n\naa) Der Angeklagte hat seinem Vater das Telefon gereicht. Die Ursächlichkeit dieser Handlung für die Erfolgsvereitelung wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn\nder Vater dadurch gerettet worden wäre, etwa dann, wenn\ndas Opfer wegen seiner Verletzung nicht in der Lage war,\nohne Hilfe anderer an das Telefon zu gelangen, von dem\naus dann das ihn rettende Telefongespräch geführt worden\nist. Dem Angeklagten könnte bei solcher Fallgestaltung\nnicht entgegengehalten werden, daß er noch andere Rettungsmaßnahmen hätte ergreifen können (BGH StV 1981,\n396). Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob es hier\nso war. Sollte die Handlung des Angeklagten nicht ursächlich für die Rettung gewesen sein, so würde dies aber\nauch die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht\nvon vornherein ausschließen. Denn in Fällen, in denen\ndie Tat ohne Zutun des Täters nicht zum Erfolg führt,\nist dieser gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB straffrei,\nwenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Voraussetzung für die Straffreiheit des Täters ist allerdings, daß er sich um geeignete Maßnahmen für die Erfolgsabwendung bemüht (BGHSt 31,\n46). Überläßt er es - wie hier - dem Opfer, die Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1985, 813, 814; BCH,\n\"Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83), so darf er es\nnicht dem Zufall überlassen, ob dieses die geeigneten\nMaßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 22. August 1985\n- 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n‚Hier hat das Opfer mit der Benachrichtigung des Rettungswagens die nach den Umständen des Falles in erster Linie\nin Frage gekommene Maßnahme zu seiner Rettung getroffen.\nBei dieser Sachlage hätte der Angeklagte seiner Verpflichtung, um die Erfolgsabwendung bemüht zu sein, dann Genüge\ngeleistet, wenn er sich des Eintreffens der - wovon auszu-\n\ngehen ist - für erste Hilfen ausgebildeten Insassen die-\n\nses Wagens vergewissert hätte. Ob er dies getan hat\n\n- und damit trotz fehlender Kausalität seiner Bemühungen die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt geschaffen hat - oder ob er seinen Vater bereits\nvor dem Eintreffen des Rettungswagens seinem Schicksal\nüberlassen hat - was bei der erörterten Fallgestaltung\neinen strafbefreienden Rücktritt ausschließen würde -\n\nläßt sich den Feststellungen nicht entnehnen.\n\nbb) Die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten\nsei es nicht um die Rettung seines Opfers, sondern nur\ndarum gegangen, dessen Verletzung als einen Unglücksfall\ndarzustellen, steht für sich gesehen ebenfalls einem\nstrafbefreienden Rücktritt nicht entgegen. Die Absicht\ndes Angeklagten, die Tat mit Hilfe des Opfers der Polizei gegenüber zu verschleiern, schließt weder Bemühungen um die Rettung des Opfers noch die Ernsthaftigkeit\nund Freiwilligkeit des Rücktritts aus, wenn der Plan\nnach der Vorstellung des Angeklagten nur für den Fall\ndes Überlebens seines Vaters gelingen konnte. Anders\nwäre es dann, wenn das Telefongespräch des Opfers, das\nder Angeklagte möglicherweise unterstützte, ausschließlich den Verschleierungsbemühungen dienen sollte und\n“sich aus der Sicht des Angeklagten versehentlich als\nfür die Rettung auslösende Maßnahme erwiesen hätte (vgl.\nR6St 63, 158, 159; 68, 381, 382; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. 8 24 Rdn. 59; Samson in SK § 24\n- Rdn. 27; Vogler in LK 10. Aufl. 8 24 Rdn. 112). Dies\nhat das Landgericht aber nicht festgestellt.\n\n4. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags\nhat deshalb keinen Bestand. Der Senat sieht sich nicht\nin der Lage, den Schuldspruch zu ändern und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen,\n\nda nicht auszuschließen ist, daß die neu entscheidende\nStrafkammer noch Feststellungen treffen kann, die einen\nSchuldspruch wegen versuchten Totschlags rechtfertigen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-593-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-593-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.116082+00:00"}}