{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-05_4_StR_581_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-05","aktenzeichen":"4 StR 581/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 561/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nRadomir M ı EEE sus Si@EEm, geboren\nam &. EEE 1941 in Rasevica (Ju), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n£b\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom\n\n20. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu never Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer - Jugendschutzkamner - des Landgerichts zZurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung Sowie wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben; eines näheren Eingehens darauf\nbedarf es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel mit der\nSachbeschwerde durchdringt. Das Landgericht hat nicht\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte\nbei der Begehung seiner Taten schuldfähig war.\n\n1. Etwa neun Stunden nach den Vorfällen am 16. November 1984, bei denen sich der Angeklagte gegen Mitternacht seiner Tochter Mirjana und seiner Stieftochter\n\n66\n\nKatrin genähert hatte, ist ihm eine Blutprobe entnon-\n\nmen worden. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von\n1,96 %0 (UA 7). Ohne eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen, hat das Landgericht diesen Wert seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde gelegt. Das\nist fehlerhaft. Von dem Zeitpunkt der Taten bis zu der\nBlutentnahme baute sich im Körper des Angeklagten der\naufgenommene Alkohol kontinuierlich ab. Nach den neueren\ngesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen der\nSenat folgt, ist ein stündlicher Abbau von 0,2 %o zugrunde\nzu legen zuzüglich eines Zuschlags von 0,2 %o für die\nersten beiden Stunden (BGH, Beschluß vom 12. November 1985\n- 4 StR 552/85; Urteil vom 12. September 1985\n\n- 4 StR 428/85; Gem, He, SCHEEEB, Shan, za in\nBlutalkohol 1985, 77). Bei einem Abbau über neun Stunden\nergibt dies zusammen 2,0 %o. Wenn der Angeklagte nach den\nVorfällen keinen weiteren Alkohol getrunken hat - Anhaltspunkte dafür enthalten die Feststellungen nicht -, kann\nsein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt dieser Taten demnach\netwa 3,96 %0 betragen haben. Nach medizinischer Erfahrung ist aber bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab\n\n3 %0 Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen.\nDie Bejahung der strafrechtlichen Verantwottlichkeit des\nTäters setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und\nder Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung\nist der - zutreffende - Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH\nNStZ 1982, 376). Daran fehlt es.\n\n2. Nach den übrigen Taten ist dem Angeklagten keine\nBlutprobe entnommen worden. Die Annahme des Landgerichts,\ner habe (lediglich) unter den Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt,\nist indessen auch hier nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDer Angeklagte hat \"zur Problembewältigung\" eine\nAlkoholabhängigkeit entwickelt (UA 5). Auf Grund seiner\nPersönlichkeitsstruktur reicht bei ihm bereits eine geringe Menge Alkohol aus, um sein Steuerungsvermögen erheblich zu vermindern (UA 5, 12). Vor allen seinen Taten hatte der Angeklagte \"intensiv\" Alkohol getrunken\n(UA 8). Angesichts dieser Umstände mußte sich dem Landgericht die Frage aufdrängen, ob bei dem Angeklagten\nnicht nur die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit,\nsondern auch die zur Schuldunfähigkeit vorverlagert ist.\nFerner war zu prüfen, ob sich die \"intensive\" Alkoholaufnahme in derselben Größenordnung wie bei den Vorfällen\nam 16. November 1984 bewegt hat. Möglicherweise hätte\ndiese Prüfung zu einer anderen Würdigung der Einlassung\ndes Angeklagten und der Zeugenbekundungen (UA 13) geführt, wonach er bei seinen Taten \"nicht völlig betrunken\" gewesen sei.\n\n3. Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die\nfür die Ermittlung der Bilutalkoholkonzentration maßgebenden Umstände, bei den Vorfällen am 16. November 1984\nauch die Tatzeit, eingehender als bisher zu untersuchen.\nEbenso wird er das für einen Schuldspruch nach § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis gegenüber seiner Stieftochter Katrin näher darzulegen\nhaben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil geben\ndem Senat ferner Anlaß zu folgenden Hinweisen: Am 16. November 1984 war Katrin bereits 14 Jahre alt. Eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ($S 176\nStGB) scheidet insoweit aus. Die erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit eines Täters kann für sich genommen bereits zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung führen (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980\n\nC6\n\n- 4 StR 6/80, ständige Rechtsprechung; vgl. Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. 8 177 Rdn. 8). Hat der Tatrichter den Strafrahmen nach §§ 21, 49 oder 88 23, 49 StGB\ngemildert, darf er bei der Strafzumessung gleichwohl auf\ndie bei der Wahl des Rahmens verwerteten Gesichtspunkte\nzurückkommen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen (BGHSt\n26, 311; BGH Strafverteidiger 1985, 54). Liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (8 64 Abs. 1 StGB) vor, darf\n\ndie zwingend vorgeschriebene Anordnung nicht deshalb unterbleiben, weil \"angesichts seiner schlechten Verständigungsmöglichkeiten\" - er ist Jugoslawe - \"und seiner\nfehlenden Schulbildung\" eine solche Therapie kaum durchführbar sei. Der Angeklagte lebt seit 1970 in Deutschland und stand bis November 1984 in Arbeit. Er ist nicht\netwa schwachsinnig (UA 5). Die Annahme mangelnder Einwirkungsmöglichkeiten entbehrt damit einer tatsächlichen\nGrundlage. Daß die intellektuelle Ausstattung des Angeklagten und die bisher fehlende Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seines Zustandes eine Behandlung\nerschweren, macht die Entziehungskur nicht im Sinne von\n\n8 64 Abs. 2 StGB aussichtslos (vgl. Hanack in LK 10. Aufl.\n\n§ 64 Rdn. 92, 104\n§ 64 Rdn. 7).\n\nSalger\n\nGoydke\n\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\nKnoblich Laufhütte\n\nJähnke\n\nce","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-581-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-581-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.094102+00:00"}}