{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-12-05_4_StR_526_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-12-05","aktenzeichen":"4 StR 526/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter H EEE aus Eu, geboren am\nww. @Mm 19339 in om,\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n65\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n25. März 1985 insoweit aufgehoben als dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nWirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ALLO pro Handelsgesellschaft für Medizintechnik mbH - im folgenden \"ap\nP@&B GmbH\" genannt - befugt war, über deren Vermögen zu\nverfügen, in der Zeit vom 16. Juli 1979 bis zum 13. November 1980 von den Geschäftskonten dieser Gesellschaft\nmit 14 Barschecks insgesamt 565.603,88 DM abgehoben und\nam 4. Dezember 1980 von einem dieser Konten weitere\n250.000,-- DM auf sein Privatkonto überwiesen. Bis auf\neinen Betrag von 20.000,-- DM, der nach seiner unwiderlegten Einlassung für den Kauf eines Pkw verwendet worden ist, welcher ihm nach dem Anstellungsvertrag als Fir-\n\nmenwagen zustand, hat er das Geld - insgesamt 795.603,88 DM -\nfür eigene Zwecke verwendet, unter anderem zu Warentermingeschäften und zum Kauf eines Segelschiffs für 210.000,-- DM.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß der\nAngeklagte durch die Barabhebungen und die Überweisung\nauf sein Privatkonto jeweils den Tatbestand der Untreue\nverwirklicht hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine\nEinwände.\n\nb) Entgegen ihrem Vorbringen hält der Nachprüfung\naber auch die Auffassung des Landgerichts stand, daß alle\ndiese Einzelhandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat\nzu bewerten sind.\n\naa) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich\ndas Landgericht mit der Frage, ob der Angeklagte aufgrund\neines Gesamtvorsatzes handelte, in den Urteilsgründen\nnicht näher auseinandergesetzt hat, obwohl hierzu Veranlassung bestand. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob ein Gesamtvorsatz vorgelegen hat;\ner hat hierfür jedoch eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren\nTatseite vorzunehmen und deren Ergebnis in den Urteils-\n\n65\n\ngründen mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. August\n1983 - 4 StR 414/83 - m. w. Nachw.). Dabei kann auf\neine nähere Darlegung dieser Würdigung jedenfalls dann\nnicht verzichtet werden, wenn - wie hier - der Gesamtvorsatz des Täters dem Geschehensablauf nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nbb) Das nötigt jedoch nicht - wie die Revision\nmeint - zur Aufhebung des Urteils. Die Urteilsgründe\nlassen nömlich (noch) hinreichend erkennen, daß hier die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung im Ergebnis nicht\nfehlerhaft ist:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die einzelnen Beträge von den Geschäftskonten der AB pa GmbH\nabgehoben bzw. auf sein Privatkonto überwiesen, weil er\n\"sich nicht ausreichend entlohnt fühlte\"; er handelte dabei in der Absicht, \"mit seinen Mitgesellschaftern ein\nabschließendes, klärendes Gespräch über seine Gewinnbeteiligung” zu führen (UA 9/10). Das Landgericht hat darraus ersichtlich den Schluß gezogen, daß der Angeklagte\nsich nicht jeweils von Fall zu Fall zu den Untreuehandlungenientschlossen, sondern diese auf Grund eines einheitlichen, auf der Erwägung, sich auf diese Weise für\ndie vermeintlich unzureichende Entlohnung schadlos zu\nhalten, beruhenden Vorsatzes begangen hat. Diese - durchaus mögliche und jedenfalls nicht fernliegende - Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran kann\nauch der von der Revision besonders hervorgehobene Unmstand nichts ändern, daß zwischen den einzelnen Barabhebungen unterschiedlich große Zeiträume, bis zu drei Monaten, gelegen haben. Diese zeitlichen Abstände waren nicht\nso erheblich, daß daraus auf einen jeweils neu gefaßten\nVorsatz des Angeklagten geschlossen werden müßte.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Angriffe der Revision, die sich\ndagegen richten, daß das Landgericht das Vorliegen eines\nbesonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB)\nverneint hat, und mit denen im übrigen einzelne Strafzumessungserwägungen beanstandet werden, gehen fehl.\n\nDie Strafbemessung einschließlich der Beurteilung\nder Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund der\nHauptverhandlung allein in der Lage ist, sich von der\nTat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der\nRegel nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter\nrechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat\noder wenn sich die Strafe so weit nach unten oder oben\nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt,\nder dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist\n(vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982\n- 4 StR 75/82, insoweit in BGHSt 31, 102 nicht abgedruckt - jeweils m. w. Nachw.).\n\nDie in dieser Weise eingeschränkte revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\na) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles verneint hat:\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die für die\nBeurteilung dieser Frage erforderliche Gesamtbewertung\n\nder wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (vgl.\nBCHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319) vorgenommen. Es hat\ndabei sowohl die von der Revision besonders hervorgehobenen, zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Umstände\n\n- hoher Schaden, langer Tatzeitraum, Vielzahl der Einzelakte, Verhalten im Anschluß an die Tat - wie auch die zu\nseinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt, nänmlich das straffreie Vorleben, das Geständnis, die Wiedergutmachung eines Großteils des Schadens und den Willen,\nauch den weiter gehenden Schaden wieder gutzumachen, die\nerfolgreiche Tätigkeit des Angeklagten für die geschädigte Firma, aber auch seine Verärgerung über deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Rückruf schadhafter Produkte\nund eine mögliche Übervorteilung durch die Mitgesellschafter. Mit seiner Schlußfolgerung aus allen diesen Umständen, daß zur Ahndung der Tat der Regelstrafrahmen ausreicht, hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm hierfür eingeräumten Spielraums gehalten; diese ist deshalb\nnicht zu beanstanden.\n\nb) Das gilt auch für die Erwägungen des Landgerichts\nzur eigentlichen Strafzumessung. Es geht dabei von den\n- für und gegen den Angeklagten sprechenden - Umständen\naus, die es bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer\nFall anzunehmen ist, bedacht hat, berücksichtigt außerdem, daß der Angeklagte \"die Tat von Anfang an bereut\nund nach besten Kräften an der Schadenswiedergutmachung\nmitgewirkt hat\", was er \"auch in der Folgezeit tun\" will,\nund meint im übrigen, daß \"gerade die mögliche und naheliegende Übervorteilung des Angeklagten durch die schweizerischen Mitgesellschafter ... seine Tat von dem Normalfall einer Untreuehandlung\" abhebe. Ferner berücksichtigt\nes zu Gunsten des Angeklagten, daß die geschädigte Firma\n\nnur deshalb Anzeige erstattet hat, weil \"die Schadenswiedergutmachung nicht restlos erfolgte\". Auch diese\nErwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; das\nLandgericht hat sich mit ihnen ebenfalls im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten.\n\nc) Der Revision ist lediglich zuzugeben, daß angesichts des hohen Schadens, den der Angeklagte durch die\nTat verursacht hat, des langen Zeitraums, über den sie\nsich erstreckt hat, und der Vielzahl der Einzelakte\neine höhere Strafe jedenfalls nicht unangemessen gewesen\nwäre. Die festgesetzte Strafe von zwei Jahren für den\nnicht vorbestraften Angeklagten hält sich jedoch noch\nim Rahmen schuldangemessener Bestrafung. Die Urteilsgründe rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß das\nLandgericht nur deshalb nicht auf eine höhere Strafe erkannt hat, weil es dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung bewilligen wollte (vgl. BGHSt 29, 319 ff).\n\n3. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\na) Zwar ist auch die Entscheidung über die Strafaussetzung - wie die Strafzumessung - grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat diese deshalb bis an\ndie Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das gilt insbesondere auch für die Wertung der in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände durch\nden Tatrichter, auf die er seine Entscheidung gründet;\ndabei kommt es nicht darauf an, ob auch die von der Revision vorgenommene gegenteilige Wertung dieser Umstände\nvertretbar oder sogar überzeugender erscheint (vgl. BGH\nNStZ 1984, 360 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1985\n\n- 4 StR 100/85). Das setzt allerdings voraus, daß der\nTatrichter dabei den Bewertungsspielraum, den ihm § 56\nSt6B einräumt, nicht überschritten hat.\n\nDieser Spielraum hängt bei der Entscheidung nach\n5 56 Abs. 2 StGB weitgehend davon ab, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei\nJahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung zur\nBewährung gewährt werden kann. Als Auslegungskriterium\nfür die besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung\ngilt nämlich, daß sie um so gewichtiger sein müssen, je\nnäher die Strafe an dieser Obergrenze liegt. Soll eine\nzweijährige, also die nach dem Gesetz höchstmögliche\nFreiheitsstrafe ausgesetzt werden, müssen demzufolge die\nhierfür maßgebenden Umstände besonders gewichtig sein,\nund der Tatrichter ist verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob dies der Fall ist (vgl. BGH wistra 1985,\n147, 148; BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85).\n\nb) Diesen Anforderungen wird das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil nicht gerecht.\n\nDie von ihm zur Begründung der Strefaussetzung angeführten Umstände sind überwiegend einfache Milderungsgründe, die im Rahmen der nach den aufgezeigten Grundsätzen\n\n vorzunehmenden Wertung - auch bei einer Gesamtbetrachtung -\n\nnicht als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\n\nangesehen werden können. Das gilt jedenfalls für das straf-\n\nfreie Vorleben des Angeklagten sowie für die Wiedergutma-\n\nchung eines Teils des Schadens und seinen Willen, auch\n\nden restlichen Schaden wiedergutzumachen (vgl. BGH, Urteil\nvom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85). Daß der Angeklagte zum\n\nZwecke dieser Wiedergutmachung der Geschädigten von seinem\n\n05\n\n«\n\n- 10 -\n\nKonto bei der DW Bank, auf welches er im letzten\nTeilakt der Tat zu ihren Lasten 250.000,-- DM überwiesen\nhatte, den Betrag von 200.000,-- DM abgetreten und das\n\nmit veruntreutem Geld erworbene Segelschiff zur Verfügung\ngestellt hat, kann ihm dabei - entgegen der Ansicht des\nLandgerichts - nicht besonders zugute gehalten werden,\n\nmuß vielmehr im Rahmen der von ihm zu fordernden Wiedergutmachung als selbstverständlich angesehen werden. Es\nkann auch nicht - wie das Landgericht ferner meint - als\nbesonderer Umstand in der Person des Angeklagten gewertet werden, daß er nach seiner fristlosen Entlassung für\ndie A@EB pwM GmbH eine Marktanalyse erstellt hat, für welche die Gesellschaft ihm \"einen angemessenen Betrag\" gezahlt hat, zumal er hierfür, nachdem er diese um fast\n800.000,-- DM geschädigt hatte, auch noch die \"völlig\nübersetzte und unrealistische Forderung” von 160.000,-- DM\ngeltend gemacht hat (UA 16).\n\nAls besonderer Umstand im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB\nkönnte danach allenfalls die mögliche Übervorteilung des\nAngeklagten durch seine Mitgesellschafter in Betracht konmen. Dem kann jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, zumal der Angeklagte von der Gesellschaft\n\"für seine Tätigkeit als Geschäftsführer hinlänglich und\nausreichend entlohnt worden ist\". (Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 6.500,-- DM, außerdem hat er \"in\nden Jahren 1973 bis 1976 insgesamt 52.000,-- DM an Tantienmen\n... und darüber hinaus noch Umsatzsteigerungsprovisionen\nin Höhe von insgesamt 57.500,-- DM und 30.000,-- SF\" erhalten; UA 19/20.) Jedenfalls kommt diesem Umstand angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, insbesondere der Höhe des veruntreuten Betrages, nicht ein sol-\n\n- 11 -\n\nches Gewicht zu, daß er bei Beachtung der dargelegten\nGrundsätze - auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Milderungsgründe - eine Aussetzung der Strafe von\nzwei Jahren rechtfertigen kann.\n\nc) Da nicht auszuschließen ist, daß eine neue\ntatrichterliche Verhandlung zu weiteren - die aufrecht\nerhaltenen bisherigen Feststellungen ergänzenden - Erkenntnissen hinsichtlich einer Strafaussetzung führen\nkann, sieht sich der Senat nicht in der Lage, insoweit\nabschließend zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 210/85).\n\nFür den Fall, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erneut bejaht, wird es eingehender als bisher zu prüfen haben, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StPO).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-526-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-05/4-str-526-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.049657+00:00"}}