{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-21_4_StR_547_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-21","aktenzeichen":"4 StR 547/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 547/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLloyd R Em aus SEE, deboren am WM. EB 13963\nin Sch, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW au: REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n3. Juni 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Festzuhalten ist dabei, daß die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des §§ 21 StGB\nauch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint hat, zumal bei zutreffender Rückrechnung nur ein Blutalkoholwert zur Tatzeit von 1,66 %0 statt 1,81 %o der Beurteilung der\nSchuldfähigkeit hätte zugrunde gelegt werden dürfen\n\n63\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85).\n\nDie Bedenken, welche die Revision gegen die Verneinung\neines minder schweren Falles gemäß 8 250 Abs. 2 StGB\ngeltend macht und die vom Generalbundesanwalt geteilt\nwerden, greifen nicht durch.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser\nFrage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich,\nbei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,\ndie für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97,\n99).\n\nGemäß diesen Grundsätzen hat die Strafkammer sich\nzunächst mit den für den Angeklagten sprechenden Unmständen auseinandergesetzt und demgegenüber als erschwerend\nangesehen, daß das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit eine\nnicht unerhebliche kriminelle Intensität aufgewiesen und\ndaß sich die Bedrohung des Raubopfers mit dem aufgeklappten Taschenmesser über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Ihre Wertung, bei einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte seien die mildernden Faktoren nicht in einem\nsolchen Maße überwiegend, daß der Regelstrafrahmen des\n8 250 Abs. 1 StGB unangemessen wäre, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat - entgegen der Ansicht der Revision - keine wesentlichen Umstände\nunberücksichtigt gelassen. Auch soweit sie darauf abstellt,\ndaß der Angeklagte sein Opfer über einen längeren Zeitraum mit dem Messer bedroht hat, entspricht das den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tathergang. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann dem Umstand, daß der\nin seinem Zimmer überfallene Hotelgast durch seinen Versuch, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, möglicherweise selbst dazu beigetragen hat, daß der Ange-\n\nklagte länger in dem Zimmer geblieben ist, keine wesentliche Bedeutung zugunsten des Angeklagten zukommen, da\nihm dieser Umstand zuzurechnen ist. Der Angeklagte hatte\nden schweren Raub bereits vollendet und setzte sein Tun\nzudem dadurch fort, daß er sein Opfer aufforderte, sich\nin das Bad zu begeben und sich dort drei Stunden lang\n\nruhig zu verhalten.\n\nDie Strafkammer hat auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von Täter und Tat eine vertretbare Entscheidung\ngetroffen. Diese ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar;\ndenn das Revisionsgericht darf nicht das Ergebnis einer\nrechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die\nalle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, durch\neine abweichende eigene Bewertung ersetzen (BGH, Urteil\nvom 19. September 1984 - 2 StR 359/84).\n\nDa auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb\nder maßgeblichen Strafrahmen und die Bildung der Gesamtstrafe keinen rechtlichen Bedenken begegnen, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus 8 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-547-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-547-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.542318+00:00"}}