{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-21_4_StR_541_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-21","aktenzeichen":"4 StR 541/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 541/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nOliver C me , geboren am @B. EEE 1963 in\nNEM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nI\n\n.2- CL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. @MB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GB bei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n25. Februar 1985 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisions-\n\nverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und einige ihm gehörende Gegenstände\n\neingezogen.\n\nMit ihrer in zulässiger Weise auf den Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in\nder Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen\numfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht\ndarf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt\nworden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechilich anerkannte\n\nStrafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe\n\nso weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung\nlöst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht\nmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld\nund Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264,\n266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und\n\nvom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82). In Zweifelsfällen\nmuß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40).\n\nDas gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafe.\nSie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine\nzusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der\neinzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung der\nEinzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der\nGesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe\nweder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich\neine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268).\n\nDas alles hat die Strafkammer hier nicht verkannt.\nSie hat \"die Jugend des Angeklagten\" und den Umstand,\ndaß er noch \"nicht vorbestraft ist\", (erneut) \"berücksichtigt und zum Anlaß genommen, eine \"mit 6 1/2 Jahren\nan der untersten Grenze der möglichen Gesamtstrafenbildung liegende Gesamtstrafe als ausreichend und angemessen anzusehen\" (UA 10). Weder ist das eine nur formelhafte Begründung, wie die Revision meint, noch liegt\ndie erkannte Gesamtstrafe außerhalb des Bereichs des\n\ndem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums (vgl.\n\nBGH NJW 1978, 174). Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß für einen 21 Jahre alten, nicht vorbestraften ausländischen Straftäter sechs Jahre sechs\nMonate Gesamtfreiheitsstrafe als Ahndung für zwei Banküberfälle, auch wenn diese nicht als minder schwere\nFälle im Sinne des 8 250 Abs. 2 StGB angesehen worden\nsind, sowie eine nicht besonders ins Gewicht fallende\nBetrugstat eine unvertretbar niedrige Strafe sei. Allein in der verhältnismäßig geringfügigen Erhöhung der\nEinsatzstrafe von sechs Jahren liegt hier kein Rechtsfehler.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-541-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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