{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-21_4_StR_482_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-21","aktenzeichen":"4 StR 482/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 482/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nAxel Heinz Jakob H ES zus 1\\ GuEinD / v GEEEEEEEEEED -\n\nMER, geboren am GB. EEE 1945 in N Gummi / \\ (Cu,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\n\nin den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesterichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nad\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n26. April 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verdächtigte seine Frau, ehebrecherische Beziehungen zu einem ihrer Arbeitskollegen zu\nunterhalten. Es gab deshalb wiederholt Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, die schließlich in einem\ntätlichen Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am\n7. Januar 1983 gipfelten. Bis zum 23. Februar 1984, wenige Tage vor der Ehescheidung, kam es zu weiteren sieben Straftaten des Angeklagten. Bei verschiedenen Gele-\n\ngenheiten beschimpfte er seine Ehefrau und ihren Kollegen,\n\nwobei er beiden auch damit drohte, sie umzubringen. An-\nı1äßlich eines solchen Vorfalls versuchte er zudem, seine\nEhefrau am Betreten des Schulgebäudes, in dem sie unterrichtete, zu hindern. Einige Tage zuvor hatte er sich\ntrotz Hausverbots auf dem Schulgelände aufgehalten und\nden Rektor sowie eine aufsichtsführende Kollegin seiner Frau mit herabsetzenden Äußerungen und Gesten bedacht. In gleicher Weise verhielt er sich gegenüber\neiner Bekannten, die seine Ehefrau begleitete. Schließlich setzte er als Fahrer seinen Pkw dazu ein, das von\ndem Kollegen gesteuerte Fahrzeug, in dem seine Ehefrau\nund beide Kinder saßen, sowie ein weiteres Kraftfahrzeug nacheinander nach rechts von der Fahrbahn einer\n\nautobahnähnlich ausgebauten Straße auf den Seitenstreifen abzudrängen, um sich dann vor die Fahrzeuge zu setzen und beide Fahrer durch eine nicht verkehrsbedingte\nVollbremsung zu zwingen, zur Vermeidung eines Auffahrunfalls ihre Pkw bis fast zum Stillstand abzubremsen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei\nFällen, Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in\nTateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung\neiner anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5.-- DM verurteilt,\ndie Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, ein; sichergestellte Gaspistole mit\nMunition eingezogen und dem Angeklagten untersagt, für\ndie Daver von drei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im\nStraßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte Revision eingelegt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten bei allen Taten eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB zugebilligt und ist bei der Strafzumessung von dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB herab-\n\ngesetzten Strafrahmen ausgegangen.\n\nEntgegen den Bedenken des Generalbundesanwalts\n\nläßt diese Würdigung keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler erkennen. Zwar verhält sich das Urteil nicht darüber, welche der beiden Alternativen des\n§ 21 StGB bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten\nvorlag. Die in § 21 StGB getroffene Unterscheidung zwischen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit und erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist von Bedeutung, denn die erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit\nlöst Rechtsfolgen nur aus, wenn die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat. Fehlte dem Täter die Unrechtseinsicht, ist andererseits Strafe ausgeschlossen, sofern\nihm dieses Fehlen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann\n(BGHSt 21, 27 [287; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH\nNStZ 1985, 309 m. w. Nachw.). Der Tatrichter ist daher\ngrundsätzlich gehalten, sich hiermit auseinanderzusetzen; unterläßt er es, so kann dies ein sachlichrechtli-\n\ncher Mangel sein.\n\nHier lag es indessen fern, daß dem Angeklagten das\nVerbotensein seines Tuns verborgen geblieben sein könnte. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer weist der Angeklagte eine hysterische\nPersönlichkeitsstruktur auf, die gepaart ist mit einem\nenorm gesteigerten Geltungsbedürfnis und einer starken\nTendenz zur Selbstdarstellung sowie egozentrischer\nSelbstbezogenheit. Durch die Vorstellung, seine Ehefrau gehe fremd, hat er sich in seinem Stolz verletzt\ngefühlt, zumal er erkannt hat, daß sie seinem Dominanzstreben zukünftig nicht mehr entsprechen werde. Das\n\"Zusammenspiel all dieser Komponenten\" hat beim Angeklagten eine Einengung seines Bewußtseinsfeldes und eine\nhohe affektive Belastung bewirkt, die \"sich insgesamt\nals schwere seelische Abartigkeit darstelle, die die\nAnwendung des 8§ 21 StGB rechtfertige\" (UA 26). Selbst\nwenn der Angeklagte hiernach nicht in seiner Steuerungs-\n\nZu\n\nfähigkeit, sondern in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein sollte, drängten sich angesichts einer bloßen \"Einengung\" des Bewußtseinsfeldes\nund einer affektiven \"Belastung\" Erörterungen zur Fra-\n\nge etwa fehlender Unrechtseinsicht nicht auf.\n\nDer Tatrichter hat im Fall II & der Urteilsgründe\n(UA 32) nicht erwogen, ob der Strafrahmen außer gemäß\n88 21, 49 StGB auch noch nach §§ 23 Abs. 2, 8 49 St6B\nzu mildern ist. Es ist jedoch auszuschließen, daß sich\ndieses Unterlassen auf die Bemessung der Geldstrafe\n\nvon 40 Tagessätzen ausgewirkt hat.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechts-\n\nmittel ist daher zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-482-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-482-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.503831+00:00"}}