{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-21_4_StR_465_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-21","aktenzeichen":"4 StR 465/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 465/85 URTEIL\n\n»\n\n&\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Manuel L Em aus EM, dort geboren am. -\n\nWE 1964, zur Zeit in Haft,\n\n. Johannes S EEEB zus ER, geboren an. WB-\n\nEm 19355 in KB, zur Zeit in Haft,\n\n. Jürgen Nikolaus F @WWB aus BED, geboren am\n\nWW. WB 1959 in St. IWW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\no0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: EEE\n\nfür den Angeklagten Sc,\n\nRechtsanwalt ED :.: EEE\n\nfür den Angeklagten Fi»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na\n\nI. Die Revision des Angeklagten Se gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n23. März 1985 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten L@EB und\nFE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren\nRaub für schuldig befunden und die Angeklagten SB und\nFEB zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagte:: L@®»\nzur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, sowie gegen ihn eine Maßregel nach 88 69, 69 a StGB\nverhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung materiellen Rechts. Die Revisionen der AÄngeklagten L@P und FB sind beoründet, während die Revision des Angeklagten SGB keinen Erfolg hat.\n\n1. Die drei Angeklagten hatten beschlossen, sich\ndurch einen Einbruch in das Haus der Frau Ki Geld\nzu verschaffen. Sie fuhren mit dem Pkw des I zu dem\nHaus; SM und FEB führten Gaspistolen mit sich. Dort\nwartete LM im Auto, FEB paßte auf der Straße auf und\nSCIEEB stieg in das Haus ein. Er verließ es aber wieder\neilig, als er Schritte und das Geräusch einer Wasserspülung hörte. Die drei Angeklagten kamen überein, zunächst\nnichts weiter zu unternehmen. Sie begaben sich gemeinsam\nin eine Gastwirtschaft. Auf dem Rückweg von der Gastwirtschaft \"sprachen sie sich ab, erneut in das Haus der Frau\nKid einzubrechen ... . Bei ihren Überlegungen zogen\nsie durchaus in Betracht, daß Frau Ki@WWB sich im Haus\naufhalte. Sie erörterten zu dritt eingehend, was in diesem Fall passieren könne. SED erklärte, daß er die Frau\n'ymniete', wenn sie ihm in die Quere komme, er werde sie\nschon irgendwie 'ruhig bringen' und sollte ihn in der Wohnung jemand aufhalten, schlage er ihn um. Auch war davon\ndie Rede, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu schlagen. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, daß das\nOpfer dabei zu Tode kommen könne und man dann \"einen Mord\nam Bein' habe\" (UA 10).\n\nDie Angeklagten SCH und FEB stiegen in das Haus\nein, während der Angeklagte L@® im Fahrzeug wartete.\nSEE und FEB gelangten durch die Diele ins Wohnzimmer,\ndas sie durchsuchten. FEB fand einen Geldbeutel mit ca.\n16 DM Münzgeld, den er einsteckte; er nahm ferner einen\nalten Wehrpaß an sich und stellte einen Besteckkasten zur\nMitnahme bereit. Währenddessen äußerte SB: \"Mensch,\ndie ist zu Hause\". Er machte sich an der verschlossenen\nTür zum Schlafzimmer zu schaffen. \"Nun kam es aus einem\nnicht mehr eindeutig zu klärenden Grund zwischen beiden\n\nzu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf Sm einen Schuß\n\nco\n\naus seiner Gaspistole abfeuerte. Daraufhin rannte FB\naus dem Haus, ihm tränten die Augen und er kehrte zum\nFahrzeug des LW® zurück\" (UA 11).\n\nSCHE öffnete gewaltsam die Schlafzimmertür und\nbegann eine Kommode zu durchsuchen. Als sich Frau Ki\nim Bett aufrichtete und ihn fragte, was er hier wolle,\nergriff er sie, schlug sie heftig und würgte sie, bis\nsie sich nicht mehr regte. Anschließend lief er zum Fahrzeug und äußerte dort, \"FEB könne jetzt wieder ins Haus\nmitkommen, er - S@HEEB - habe \"Scheiße gebaut', die \"Alte\"\nsei tot\" (UA 11). Daraufhin kehrten SB und FEB in\ndie Wohnung der Frau Ki@WWWB zurück. \"Sie deckten den\nKörper der Toten zu und durchsuchten das Schlafzimmer,\nfanden aber kein weiteres Geld. Sie nahmen noch zwei\nFlaschen Wein und eine Flasche Likör mit, dann verließen\nsie das Haus und fuhren mit LED in dessen Fahrzeug davon. ... Der Tod der Frau Ki war durch Ersticken\nnach Würgevorgang und nach stumpfer Gewalteinwirkung\neingetreten\" (UA 11/12).\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Mordes in Tateinheit\nmit schwerem Raub. Der Angeklagte hat mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, da er dem Opfer bewußt und gewollt mit einem festen Würgegriff von einiger Dauer den\nHals so zugedrückt hat, daß sowohl das Schildknorpel- als\nauch das Zungenbeinhorn gebrochen wurden (UA 14/15). Auch\ndie Voraussetzungen des Handelns aus \"Habgier\" (8 211\nAbs. 2 StGB) liegen vor (vgl. BECHSt 29, 317, 318). Daß\nder Angeklagte nur eine ganz geringe Beute gemacht hat,\nsteht der Annahme von Habgier jedenfalls schon deshalb\n\nnicht entgegen, weil seine Erwartungen \"auf ein paar tau-\n\nsend Mark\" gingen (UA 9). Entgegen den Ausführungen der\nRevision belastet es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die Frage, ob darüber hinaus auch die Mordmerkmale der \"Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer\n\nStaftat\" gegeben waren, nicht erörtert hat.\n\n3. Dagegen hält der Schuldspruch hinsichtlich der\nAngeklagten FEB und LEW rechtlicher Überprüfung nicht\nstand:\n\nDas Landgericht hat diesen Angeklagten den Tod der\nFrau Ki@MB zugerechnet, weil sie bei der Verabredung\ndes Einbruchsplanes deren Tod billigend in Kauf genommen\nhätten. Sie hätten \"den Tod des Opfers durchaus als mögliche Folge erkannt, wie ihre Äußerung, dann habe man\nıeinen Mord am Bein' belegt. Nach den gegebenen Umständen konnten sie nicht darauf vertrauen, daß diese Folge\nnicht eintrete. Gleichwohl haben sie gehandelt\" (UA 18).\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken:\n\nAllein die Tatsache, daß die Angeklagten FB und\nLEE den Tod der Frau Kid 15 Folge gewaltsamer Handlungen des Angeklagten SC für mögich gehalten haben,\nbedeutet noch nicht, daß sie deren Tod auch billigten.\nZwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste\nGefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen\nAusgangs rechnet, naheliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist es auch in einem\nsolchen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft\nund nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und\ndamit nur bewußt fahrlässig handelt (BGH NStZ 1982, 506 f\n\nm. w. Nachw.). Da vor dem Tötungsvorsatz eine vic] höhere\n\nHemmschwelle als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade in bezug auf den\nTötungserfolg nur (bewußte) Fahrlässigkeit vorzuwerfensein\n(BGH NStZ 1983, 407; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983\n\n- 4 StR 293/83). Für den Tatrichter ergeben sich deshalb\nbei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner\n\nDarlegung in den Urteilsgründen besondere Anforderungen.\n\nIm vorliegenden Fall konnten die Bemerkung des Angeklagten SW, er werde die Frau \"umnieten\", und die\nErwägung, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu\nschlagen, zumindest in gleicher Weise auf eine beabsichtigte Körperverletzung wie auf eine Tötung hinweisen. Daß\ndie Angeklagten davon sprachen, man habe im Fall des\nTodes der Frau \"einen Mord am Bein\", besagt insofern\nebenfalls wenig: Einem juristischen Laien ist der Unterschied zwischen einem Tötungsdelikt und einer Körperverletzung mit Todesfolge in der Regel nicht geläufig. Im\nallgemeinen Sprachgebrauch wird zudem die durch eine vorsätzliche Straftat irgendwelcher Art verursachte Tötung\neines anderen zumeist als \"Mord\" bezeichnet. Diese Bemerkung steht somit der Annahme nicht entgegen, daß die Angeklagten zwar befürchteten, Schläge könnten den Tod der\nFrau zur Folge haben, jedoch annahmen und hofften, eine\n\nsolche Folge werde nicht eintreten.\n\nHierfür könnte das weitere Verhalten der Angeklagten SC und FEB sprechen: Hätte FE den möglichen Tod der Frau gebilligt, so wäre sein Streit mit\nSED, der - wovon nach dem Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" zugunsten des FEB ausgegangen werden\nmuß - seine Ursache darin hatte, daß er wegen der Anwea\n\nsenheit der Frau \"die Sache abblasen\" wolle (UA 13),\nnicht recht verständlich. Auch die - entschuldigend\nvorgebrachte - Erklärung des S@MEB gegenüber FEB und\nL@®, FEB könne jetzt wieder ins Haus kommen, er.\n\n- SE - habe \"Scheiße gebaut\", die \"Alte\" sei tot,\nläßt sich mit einem angenommenen Einverständnis von\nr&B und I‘ mit dem Tod der Frau nur schwerlich vereinbaren. Insoweit könnte schließlich auch von Bedeutung sein, was FW gegenüber L@EB äußerte, als er zum\nFahrzeug zurückkam, und wie FEB und LEW auf die Erklärungen des SW bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug reagierten; hierzu teilen die Urteilsgründe jedoch nichts\nmit.\n\nNach alledem tragen die bisherigen Feststellungen\ndie Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten FW und LEW nicht, so daß das Urteil keinen\nBestand haben kann.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-465-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-21/4-str-465-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.485937+00:00"}}