{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-19_4_StR_595_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-19","aktenzeichen":"4 StR 595/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 595/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristel Adele 5 EB seborene StB\n\naus LM, dort geboren am &b. EB 1337,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n19. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n30. Mai 1985, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II 7 der Urteilsgründe\n(Erlangung von Sozialhilfe),\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittdls, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\ndrei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel ist teilweise begründet.\n\nIm Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt das Land-\n\ngericht die Angeklagte wegen vollendeten Betrugs, weil sie\n\nbei dem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe die Einkünfte ihres Ehemannes verschwiegen hat. Es legt jedoch nicht fehlerfrei dar, daß der dadurch erlangte\nVermögensvorteil - Wohngeld und Krankenhauskosten von\nzusammen 11.118,59 DM - rechtswidrig war, wie dies\n\n§ 263 StGB voraussetzt.\n\nAn der Rechtswidrigkeit des erlangten Vorteils\nfehlt es, wenn der Täter die Leistung nach materiellem\nRecht beanspruchen durfte (BGHSt 3, 160, 162; BGH bei\nHoltz MDR 1982, 281; BGH NJW 1983, 2646, 2648). Das\nLandgericht teilt hierzu mit, das Sozialamt hätte bei\nKenntnis der Nebeneinkünfte des Ehemanns \"grundsätzlich\" keine Zahlungen, zumindest aber nicht in dieser\nHöhe erbracht (UA 27). Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte Anspruch auf die ihr gewährten Leistungen oder auf einen Teil davon hatte. Dies\nerscheint auch deswegen möglich, weil die Angeklagte\nund ihr Ehemann nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen keine Mittel hatten, die über\ndas zur Bestreitung des Familienunterhalts Notwendige\nhinausgingen (UA 14, 15); unter anderem deshalb hat die\nStrafkammer der Angeklagten die Ausstellung ungedeckter Schecks als Betrug angelastet.\n\nDie Verurteilung in diesem Fall kann hiernach\nnicht bestehenbleiben, denn (zumindest) der Schuld-\n\numfang ist unklar.\n\nDie Schuldsprüche bezüglich der beiden anderen\nTaten weisen keinen Rechtsfehler auf. Jedoch sind die\nStrafaussprüche aufzuheben, weil nicht auszuschließen\nist, daß sich die im Fall II 7 verhängte (Einsatz-)\n\nStrafe auch auf sie ausgewirkt hat. Ferner sind die\n\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, die\n\ndas Landgericht angenommen hat, nicht ausreichend\n\ndargelegt.\n\nSalger\nJähnke\n\nHürxthal Goydke\nMeyer-Goßner\n\nv24","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/4-str-595-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/4-str-595-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.394708+00:00"}}