{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-14_4_StR_589_85_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-14","aktenzeichen":"4 StR 589/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 589/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRegine Barbara | EB aus BEE, geboren an. M-\n@ 1961 in Gm - mu ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin\nam 14. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster vom 20. Mai 1985, soweit\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Angeklagte rügt zu Recht, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung gegen sie in Anwesenheit der Personen durchzuführen, deren\nAnwesenheit das Gesetz vorschreibt. Dieser Verstoß führt\ngemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf verteidigt (I der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom\n8. November 1984), gemeinsam mit dem Angeklagten Schi\nder Witwe Dr. K@B Schmuck im Wert von 150.000.-- DM ent-\n\nwendet zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vom\n\n21. März 1985 wurde der Angeklagten durch Gerichtsbeschluß gemäß § 231 c StPO gestattet, \"in den Fortsetzungsterminen am 1., 9., 22.4. und 2.5.1985, in denen\nausschließlich Vorgänge zu Ziff. II der Anklage (die\n\nden Mitangeklagten Sch@B betrafen) verhandelt werden sollen, der Verhandlung fernzubleiben\" (Bd. V Bl.\n458 R, 459 d.A.). Die Angeklagte nahm an den genann-\n\nten Hauptverhandlungsterminen nicht teil. Außerdem blieb\nsie dem Fortsetzungstermin vom 3. Mai 1985 fern, nachdem\nihr telegrafisch mitgeteilt worden war, sie brauche auch\nzu diesem Termin nicht zu erscheinen (Bd. V Bl. 460,\n461, 462, 465, 466 d.A.). Am 9. April 1985 stellte der\nVerteidiger des Angeklagten Sch@B einen Beweisamtrag,\nder den Anklagepunkt, er habe der Witwe Dr. KM Schmuck\nentwendet, betraf (Bd. V Bl. 253, 254, 461). Das Gericht\nwies diesen Beweisamtrag im Hauptverhandlungstermin vom\n22. April 1985 mit der Begründung zurück, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien zum Teil bedeutungslos,\nzum Teil bereits bewiesen (Bd. V Bl. 463, 463 R). Einen\nergänzenden, vom Angeklagten Sch@B am selben Tag gestellten Beweisamtrag wies der Tatrichter am 3. Mai 1985\nunter Klarstellung seines Beschlusses vom 22. April 1985\nzurück (Bd. V Bl. 468, 469).\n\n2. Dieses Verfahren der Strafkammer hält, soweit\ndie Revisionsführerin betroffen ist, rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das\nUrteil schon deshalb aufgehoben werden muß, weil, wie die\nVerteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige\nBeschlußfassung nach § 231 c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH Jz 1985, 692). Ein\nVerfahrensfehler, der gemäß 8§ 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg\nder Revision führt, liegt jedenfalls darin, daß die Be-\n\nweisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisamtrages am\n\n9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluß nach 8 231 c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).\n\nIn Fällen vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, wird gesetzlich vermutet, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985\n- 4 StR 335/85). Das angefochtene Urteil ist deshalb,\nsoweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang\naufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem\n‚Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-14/4-str-589-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-14/4-str-589-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.188026+00:00"}}