{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-14_4_StR_589_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-14","aktenzeichen":"4 StR 589/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 589/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred Rudolf Sch ED zus CB, geboren am\nWM. GEB 1926 in vB (Ostpreußen), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1985 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 20. Mai 1985 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt. j\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer die Revision des Angeklagten verwerfende\nBeschluß des Landgerichts Münster vom 29. August\n1985 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie vom Tatrichter in seinen Beschlüssen vom\n\n8. Mai 1985 (Prot. Bd. V Bl. 476) und vom\n\n15. Mai 1985 (Bd. V Bl. 481, 482 d.A.) dargelegten, zutreffend im Freibeweisverfahren (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 Stx 416/78 (S) )\nermittelten Umstände sowie die von ihm ersichtlich zustimmend am 15. Mai 1985 zu Protokoll genommene Erklärung des Sachverständigen (Bd. V\nBl. 484), der Angeklagte könne der Verhandlung\nfolgen, überzeugen den Senat davon, daß der Angeklagte während der Verhandlungen zur Sache am\n\n8. und 15. Mai 1985 verhandlungsfähig gewesen\nist. Auf die Behauptung des Verteidigers, der\nAngeklagte sei jedenfalls am Vormittag des\n\n8. Mai 1985 verhandlungsunfähig gewesen, kommt\n\nes nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt ausschließlich über die Frage verhandelt worden ist, ob von\nder Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen ist; die Hinweise, die der Vorsitzende zu\nBeginn dieses Termins gemacht hat (Bd. V Bl. 471\nd.A.), hätten auch außerhalb der Hauptverhandlung\nergehen können. Darauf, daß der Staatsanwalt am\nNachmittag des 8. Mai 1985 mit der Erklärung des\nAngeklagten, er könne der Verhandlung nicht folgen, noch zu einem kurz zuvor gestellten Beweisamtrag des Verteidigers vom 6. Mai 1985 (Bd. V\nBl. 338) Stellung genommen hat - anschließend\nwurde die Hauptverhandlung unterbrochen (Bd. V\nBl. 480 d.A.) -, kann das Urteil nicht beruhen,\nweil über den Beweisamtrag vom 6. Mai 1985, soweit er nicht durch Vernehmung der Zeuginnen KB\nund Dr. Ko@B erledigt war (Bd. V Bl. 481 £f), in\nder Hauptverhandlung vom 15. Mai 1985 nochmals\nverhandelt worden ist (Bd. V Bl. 483 d.A.).\n\nDie Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags vom\n20. Mai 1985 in den Urteilsgründen (vA 49 £f)\nhält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Es\nist zwar fehlerhaft, daß das Landgericht ausgeführt hat, der Inhalt des Beweisamtrages könne\nzum Teil als wahr behandelt werden und sei im\nübrigen allein zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Dieser Verfahrensmangel führt\nhier jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn\nder Tatrichter hielt die unter Beweis gestellte\n\nTatsache, wie seinen abschließenden Ausführungen dazu (UA 51) zu entnehmen ist, auch\n\nfür bedeutungslos. Mit dieser Begründung konnte der Beweisamtrag zurückgewiesen werden. Die\nunter Beweis gestellte Behauptung betraf einen\nPunkt, aus dem sich nichts zum strafrechtlich\nrelevanten Verhalten des Angeklagten herleiten\nließ. Sie enthielt eine Hilfstatsache, welche\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen Ma in Frage\nstellen sollte. Da der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Unstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier\nBeweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964,\n77, BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979\n\n- 3 StR 229/79 (L) -; Urteil vom 11. Juni 1980\n- 3 StR 9/80, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht\nabgedruckt). Diese Entscheidung hat er unter\nBerücksichtigung der Hilfstatsache ohne Verstoß\ngegen anerkannte Erfahrungssätze oder Denkgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-14/4-str-589-85-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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