{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-14_4_StR_588_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-14","aktenzeichen":"4 StR 588/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"d,\nwir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 588/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz-Hermann 5 EEE zus CHE. cort\ngeboren am &. Em 1958, zur Zeit in Haft,\n\n2. Stefan Artur M En aus TEE, dort geboren am 9. WW 1359, zur Zeit in Haft,\n\n3. Arnim 5 CO zus THE. geboren\n\nam &. EB 1960 in Bee. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 1985, soweit es sie betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\n“ Angeklagten in den Fällen Buchst. B Ziffer II Nr. 4 und 5 der Urteilsgründe\n(dritte und vierte \"Spanienfahrt\") nur\neinmal des bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge schuldig sind,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in diesen\nFällen sowic im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und außerdem\nden Angeklagten SB „esen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nfünf Fällen,\nden Angeklagten MB wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln und\nden Angeklagten BEIM wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nzu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten “A\nund BCE die Fahrerlaubnis entzogen und gegen die\nAngeklagten SB und MB Verfallanordnungen ausgesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten\ndie Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Bm -\nWEB auch des Verfahrensrechts.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs;\n\nim übrigen bleiben sie erfolglos.\n\n25\n\n1. Die vom Angeklagten EB erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten in den Fällen Buchst. B Ziffer II Nr. 4 und\n5 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1985 ausgeführt:\n\n\"Die Nachprüfung der Anwendung materiellen Rechts\nauf die allgemeinen Sachrügen hin ergibt insofern\neinen Rechtsfehler, als die Taten aufgrund der\nsogenannten dritten Spanienfahrt (Urteilsausfertigung S. 27) und der vierten Spanienfahrt (Urteilsausfertigung S. 29) als selbständige Taten\nbehandelt worden sind. In Wirklichkeit hatte die\nvierte Spanienfahrt den Zweck, das während der\nvorangegangenen Fahrt erworbene Betäubungsmittel,\nsoweit es unverkäuflich war, zurückzubringen,\n\nzu reklamieren und in besssere Ware umzutauschen.\nZwar wurde die als Ersatz erhaltene Ware durch\neinen besonderen Vorgang in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt. Insofern kann aber kein\nselbständiger Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen werden;\ndenn der vorangegangene Einkauf war erst mit Abschluß der Reklamation beendet. Alle bis dahin\nauf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten\nstellten eine fortgesetzte Handlung des unerlaubten Handeltreibens dar (BGH Beschluß vom 11. September 1981 - 2 StR 489/81; siehe NStZ 1982, 63).\nWar aber das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als Fortset-\n\nzungstat nur eine Straftat im Rechtssinne,\n\nso stellen auch die beiden damit in Tateinheit begangenen Taten der Einfuhr von Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nur eine Tat dar,\nda sie durch das gleichwertige Verbrechen\ngemäß 8 30 Abs. 1 Nr. 1 BtliG zur Tateinheit\nverbunden we:den (Dreher/Tröndle StGB-Kommentar 42. Auflage vor § 52 Rdn. 5, 5 a; val.\nBGHSt 33, 4, 6).\n\nIm Ergebnis stellen die während der sogenannten\ndritten und der sogenannten vierten Spanienfahrt begangenen Straftaten nicht zwei Taten\nsondern nur eine Tat dar. Dem kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs\ngerecht werden, dahingehend, daß jeweils eine\nVerurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Haschisch in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge entfällt. Aufzuheben sind gleichfalls die für die\nbetreffenden Taten (dritte und vierte Spanienfahrt) festgesetzten Einzelstrafen. Die erneut\nmit der Sache befaßte Strafkammer wird insoweit\njeweils eine einzige Einsatzstrafe festzusetzen\n\nund sodann neue Gesamtstrafen zu bilden haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch muß\ndeshalb in dem dargelegten Umfang geändert, die hiervon betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafen müssen aufgehoben werden.\n\n3. Im übrigen hält das angefochtene Urteil der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand. Auf die zutreffenden\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift nimmt der Senat insoweit Bezug. Es ist auch auszuschließen, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafaussprüche auf die Strafbemessung in den übrigen Fällen ausgewirkt\nhaben. Die weiter gehenden Revisionen sind deshalb zu ver-\n\nwerfen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-14/4-str-588-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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