{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-12_4_StR_579_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-12","aktenzeichen":"4 StR 579/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 579/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Friedrich F Em zus SCHE, dort\ngeboren am MB. EEE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n5\n\ny\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n12. November 1985 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n13. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes\n(zum Nachteil Birgit I@WB), Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Körperverletzung (zum Nachteil Petra FB) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch\ndahin ab, daß der Angeklagte des Mordes sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und hob den Strafausspruch mit den Feststellungen\nauf. Das Landgericht hat nunmehr wegen Mordes auf eine le-\n\n-3-\n\nbenslange Freiheitsstrafe und wegen der Tat zum Nachteil\nPetra FEW auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten,\ndie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nist teilweise erfolgreich.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, genügen den Formerfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nnicht und sind deshalb unzulässig. Insoweit wird auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1985 Bezug genommen.\n\n2. Der Strafausspruch für die Tat zum Nachteil\nPetra Fisch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n3. Die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Ermordung der Birgit In\nkann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\nbei seiner Prüfung einen Tatzeit-Blutalkoholwert berücksichtigt, dessen Berechnung mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht.\n\nNach der Tat zum Nachteil Birgit IR ist dem\nAngeklagten keine Blutprobe entnommen worden. In rechtlich einwandfreier Weise hat der Tatrichter zunächst die\nzu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare Höchstmenge zuvor genossenen Alkohols mit 204 Gramm bestimmt.\nDen in die sogenannte Widmark-Formel (vgl. Hentschel/\nBorn, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. Rdnr. 105)\nzur Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration einzusetzenden Rückrechnungs (Abbau-)wert hat er mit 0,2 %0 pro\nStunde angenommen und sich dafür auf den beratenden Sach-\n\n-4-\n\nverständigen berufen, der \"bei Berücksichtigung des\nKörpergewichts des Angeklagten von 70 kg, (diesen Abbauwert) für realistisch hält\" (UA 19). Ausgehend davon hat er bei einem Berechnungszeitraum von 9,5 Stunden seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Tatzeit-Blutalkoholwert von maximal\n\n2,18 %0 zugrunde gelegt.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Bei der Wertung des\nGutachtens eines Sachverständigen darf sich das Gericht\ndiesem nicht einfach anschließen (BGHSt 7, 238). Will\nes dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen,\nso müssen in der Begründung des Urteils wenigstens die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des\nSachverständigen wiedergegeben werden, um eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (Hürxthal in KK § 261 StPO Rdnr. 32 m. Nachw.).\nDiesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis auf das\nKörpergewicht des Angeklagten nicht, da der einbezogene\nRückrechnungswert den niedrigsten möglichen Abbauwert\nvon 0,1 %o pro Stunde (vgl. BGHSt 25, 246, 250; Schwerd,\nAlkohol und Verkehrssicherheit, in Rechtsmedizin 3. Aufl.\nS. 130; Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 64) überschreitet und sogar den Mittelwert von 0,15 %o pro Stunde außer\nacht läßt, vielmehr den dem Angeklagten nachteiligeren\nWert von 0,2 %0 pro Stunde in Ansatz bringt.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die lebenslange\nFreiheitsstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte eine\nTatzeit-BAK im Bereich von 3 %0 zugrunde gelegt werden\nmüssen, wenn der anerkannt günstigste stündliche Abbauwert mit 0,1 %o eingesetzt worden wäre. Bei einem sol-\n\nchen Wert kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in der Regel nicht ausgeschlossen werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung (eventuell unter\nHinzuziehung eines anderen Sachverständigen) wird hinsichtlich des Beweiswertes eines planvollen folgerichtigen Verhaltens bei und insbesondere nach der Tatausführung auf den Beschluß des Senats in dieser Sache vom\n3. Mai 1984 - 4 StR 224/84 - Bezug genommen.\n\nSalger . Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/4-str-579-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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