{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-12_4_StR_552_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-12","aktenzeichen":"4 StR 552/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 552/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried Rainer C ED zus BE, dort\n\ngeboren am @b. WWW 1958,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nN\n\nEr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1985\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Raubes, Bedrohung und fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nvom 25.September 1985 Bezug genommen.\n\n- 3 -\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDem Angeklagten wurde fünf Stunden nach dem Tatgeschehen eine Blutprobe entnommen, die einen BAK-Wert von\n0,98 %o aufwies. Die Strafkammer ist hinsichtlich der\nFrage der Fahruntüchtigkeit ohne Rechtsfehler nach sachverständiger Beratung von einer abgeschlossenen Resorption ausgegangen und hat insoweit - entsprechend der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n25, 246, 250) - einen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o\nzugrunde gelegt. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat\nsie dann jedoch fehlerhaft einen Abbauwert von lediglich\n0,15 %o je Stunde angenommen und darauf hingewiesen, daß\nnach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen für\neine Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert von\n0,29 %o wegen der Konstitution des Angeklagten und der\nlangen Trinkzeit kein Anlaß bestanden habe.\n\nZutreffend ist insoweit lediglich, daß es bei einer\nRückrechnung über viele Stunden - wie im vorliegenden\nFall - nicht geboten und nicht gerechtfertigt ist, für\ndie gesamte Zeit einen maximalen Abbauwert zugrunde ZU\nlegen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern\nbereits dann ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der\nRückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und\nein Sicherheitszuschlag von 0,2 %0o zugrunde gelegt wird\n(Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der\nmaximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert\nfür die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985,\n\n04\n\n-4-\n\n77 ££; vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985\n\n- 4 StR 529/85). Für eine Rückrechnung zu Ungunsten\ndes Angeklagten mit einem Wert von nur 0,15 %o je\nStunde - wie sie das Landgericht vorgenommen hat -\nfehlt es dagegen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Grundlage, da ein \"individueller Abbauwert\"\nsich nachträglich nicht mehr ermitteln läßt und auch\nein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert nur im Experiment festgestellt werden kann\nund dann auch nur für dieses Experiment gilt (Gerchow\nu.a., BA 1985, 77, 78/79; vgl. auch BGHSt 21, 157, 164).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Rückrechnung\nmit dem für den Angeklagten zu ungünstigen Abbauwert\nvon 0,15 %o je Stunde beruht, kann der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/4-str-552-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-12/4-str-552-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.030153+00:00"}}