{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-11-05_4_StR_508_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-11-05","aktenzeichen":"4 StR 508/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 508/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Oskar W m zus In, geboren am\nWW. WB 1960 in FEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nSH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 24. Mai 1985 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine\nSperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die Revision des\n\n54\n\n- 3 -\n\nAngeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nDie vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr\nführt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe\n(60 Tagessätze zu 20.-- DM) sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Maßregelanordnung, die schon wegen des\nMißbrauchs der Fahrerlaubnis zur Durchführung des schweren\nRaubes gerechtfertigt ist (vgl. UA 28), wird von der Einstellung nicht berührt.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes richtet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für den vom Landgericht zugrunde\ngelegten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Eine Milderung\ndieses Rahmens gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB kam - entgegen\nder Ansicht der Revision - nicht in Betracht, weil das\nLandgericht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten ausdrücklich zur Begründung für die Annahme\neines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB herangezogen hat (VA 24). Dieser Umstand durfte deshalb gemäß\n§ 50 StGB nicht noch einmal bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 27, 298, 299).\n\n4\n\n-4-\n\nDie Kosten des im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß 8 473 Abs. 1, 4 StPO der Angeklagte zu\ntragen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/4-str-508-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-05/4-str-508-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.799042+00:00"}}