{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-24_4_StR_575_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-24","aktenzeichen":"4 StR 575/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 575/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Uwe S EB zus EEE, dort geboren am m Wu 1352,\nzur Zeit in Haft,\n\n_ Rainer Kurt S o ED zus EB, dort geboren\nam @. EEE 1949, zur Zeit in Haft,\n\n. Wolfgeng H WB aus Ep, dort geboren am@. B-\n> 1956, zur Zeit in Haft,\n\n. Peter Mike R i gp zus EB, dort geboren am\nwm. GEB 1962,\n\n. Achim Alex K EEE aus EEE, geboren am zB. @-\n@§ 1943 in Bei / Krs. Ho,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 26. April 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten SB und Se»\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten\nKB wegen Beihilfe zu diesen Taten, den Angeklagten\nHB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung, den Angeklagten Ri wegen sexueller Nötigung und die Angeklagten So, HE und Ri außer-\n\ndem wegen Freiheitsberaubung. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Die Angeklagten HE, KB und Ri machen\n- neben anderem - geltend, daß das Landgericht einen vom\n\nAngeklagten Sail gestellten Beweisamtrag zu Unrecht\nabgelehnt habe. Die Rügen haben Erfolg.\n\nSp\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten Sog nat\nin der Hauptverhandlung schriftlich formulierte Beweisamträge gestellt. Das Schriftstück ist eingeleitet mit\nden Worten \"Beweisamträge (hilfs)\" und bietet unter Ziffer 2 für die Tatsache Beweis an, daß die \"Zeugin\n(BIC) auch jetzt der Prostitution auf dem Straßenstrich, [WR allee nachgeht\". Neben den vom Verteidiger genannten Beweismitteln - Photos, Manfred St,\nGisela KB - war von ihm handschriftlich vermerkt:\n\"Die steht doch jeden Abend hier\".\n\nDas Landgericht hat die ihm übergebenen Photos in\nAugenschein gersıommen. Es hat außerdem die im Gerichtssaal anwesenden Zeugen Er und AED vernommen.\nDem Antrag auf Vernehmung der vom Verteidiger genannten Zeugen Manfred St und Gisela KB hat es nicht\nentsprochen. Es hat ihn vor der Urteilsverkündung nicht\nbeschieden. Im Urteil hat es ihn mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Vorwurf, daß sie (die Zeugin Bl) entgegen ihrer Versicherung auch jetzt noch auf den\nStraßenstrich gehe, ist nicht bewiesen. Die im\nGerichtssaal anwesenden und hierzu vernommenen\nZeugen Erb und ACEEEEED haben hierzu über\nbloße Vermutungen hinaus keine eindeutigen Angaben machen können. Soweit der Verteidiger des\nAngeklagten ) diese Behauptung in einem\nHilfsbeweisamtrag aufgestellt hat, ist sie nicht\nschlüssig dargetan worden. Die vorgelegten Photos,\ndie die Zeugin auf Straßen des Sperrbezirks in\nder EEE Innenstadt zeigen, geben hierfür keinen Beweis ab, zumal die Zeugin erklärt hat, daß\n\nsie dort viele Leute kenne, oft dort spazierengehe und sich mit anderen, auch PKW-Fahrern, die\nim Vorbeifahren anhalten würden, unterhalte und\nsich auch schon mal von Bekannten nach Hause fahren lasse, weil das ihr Milieu sei. Soweit außerdem Zeugen für diese Behauptung genannt worden\nsind, bedurfte es deren Vernehmung nicht. In deren Wissen ist in Bezug auf die Zeugin lediglich\ndie Beobachtung gestellt worden \"die steht doch\njeden Abend hier', was von der Zeugin nicht in\nAbrede gestellt wird und die behauptete Tatsache\ndes auf den Straßenstrich-Gehens nicht beweist.\"\n\nb) Hierzu ist folgendes zu bemerken, wobei unentschieden bleiben kann, ob es sich hier um einen Beweisoder Hilfsbeweisamtrag handelt.\n\naa) Beweis- wie Hilfsbeweisamträge dürfen nur aus\nden Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zurückgewiesen\nwerden (vgl. BGHSt 29, 149, 151). Solche Gründe teilt\ndas angefochtene Urteil nicht mit.\n\nDas Landgericht stützt die Ablehnung des Beweisamtrages auf die Erwägung, der Angeklagte Sagib habe\nseine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution nach,\n\"nicht schlüssig dargetan\". Ein solcher Grund für die\nAblehnung eines Beweisamtrages ist in § 244 Abs. 3 und 4\nStPO nicht vorgesehen. Mit der Formulierung, die Zeugin\ngehe der Prostitution nach, behauptet die Verteidigung\nein bestimmtes Verhalten der Zeugin, das durch die Bezeichnung der Art und Weise, wie die Zeugin der Tätigkeit nachgeht, nämlich \"auf dem Straßenstrich\", und\n\nE77,\n\ndurch die Kennzeichnung des Ortes, an dem sie dies dem\nAntrag nach tut, nämlich in der L[@WWllBallee konkretisiert wird. Der Beweis- oder Hilfsbeweisamtrag ist daher\nformgerecht erhoben.\n\nDas Landgericht hat sich allerdings durch die\nRandbemerkung des Verteidigers \"Die steht doch jeden\nAbend hier\" veranlaßt gesehen, den Antrag dahin auszulegen, es sei lediglich unter Beweis gestellt, die\nZeugin stehe jeden Abend auf der L@WiWallee. Damit verkürzt es aber unzulässig die unter Beweis gestellte Tatsache. Denn der Verteidiger des Angeklagten hat mit seiner\nRandbemerkung seine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution auf dem Straßenstrich nach, nicht in Frage gestellt oder abgeschwächt, sie vielmehr dahin verstärkt,\ndaß sie dies jeden Tag tue. Der Annahme der Strafkamnmer,\ndie \"behauptete Tatsache des auf den Straßenstrich-Gehens\"\nsei nicht zu beweisen, liegt ein Kreisschluß zugrunde,\nweil sie dies aus den von der Zeugin hierfür angegebenen\nGründen schließt, also aus ihrer Aussage, deren Glaubhaftigkeit durch den Beweisamtrag gerade erschüttert werden\nsollte.\n\nbb) Die Angeklagten HM, KB und FÜR haben\n\nsich zwar nicht ausdrücklich dem vom Verteidiger des Angeklagten SaglB gestellten Beweisamtrag angeschlossen. Er lag jedoch auch in ihrem Interesse, weil mit ihm\ndie Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin BlEB erschüttert werden sollte, und deshalb gemeinschaftliches\nVerteidigungsvorbringen enthielt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), insoweit in BGHSt 29,\n\n149 nicht abgedruckt). Davon ging auch das Landgericht\naus, das den Beweisamtrag in dem Abschnitt seines Urteils\nwürdigt, in dem es sich mit den Angriffen der Angeklag-\n\nso\n\nten auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin BiiB befaßt.\n\nc) Auf der damit fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das angefochtene Urteil beruhen. Die\nVerurteilung der Angeklagten ist im wesentlichen auf\ndie Aussage der Zeugin BIC gestützt, die die Angaben der Angeklagten, sie habe mit ihnen freiwillig\nsexuell verkehrt, bestritten hat. Die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin könnte in Frage gestellt sein, wenn ihre Versicherung, sie gehe nicht mehr der Prostitution nach,\nwiderlegt wäre.\n\n2. Der Angeklagte So nat mit seiner Revision nicht ausdrücklich gerügt, daß der von seinem Vertidiger gestellte Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Er hat aber unter Hinweis auf den dem Antrag\nzugrunde liegenden Sachverhalt und auf seine Beweisbehauptung geltend gemacht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Zeugen\nManfred St@B und Gisela KW nicht vernommen habe.\nDamit hat er im Ergebnis die fehlerhafte Ablehnung des\nBeweisamtrages gerügt. Seine Revision hätte aber auch\nmit der Aufklärungsrüge Erfolg. Denn die Vernehmung dieser Zeugen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen,\nweil die nach der Behauptung der Verteidigung in ihr\nWissen gestellten Erkenntnisse - wie ausgeführt - die\nGlaubwürdigkeit der Belastungszeugin hätten erschüttern\nkönnen.\n\n3. Der Angeklagte SE nat keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er hat zwar die Verletzung formellen\nRechts gerügt, diese Rüge aber entgegen 8 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht näher begründet.\n\nSeine Revision hat aber mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat, wie bereits dargelegt, in\nden Gründen seines Urteils ausgeführt, daß der von den\nAngeklagten erhobene Vorwurf, die Zeugin BI gehe\njetzt noch auf den Straßenstrich, nicht \"bewiesen\" sei.\nDies läßt befürchten, daß der Tatrichter der Auffassung,\nwar, ein die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin erschütternder Umstand könne nur im Falle seiner Beweisbarkeit berücksichtigt werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Behauptete oder naheliegende, wenn auch nicht bewiesene,aber auch nicht widerlegte Indiztatsachen sind in\ndie richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen. Sie\nkönnen - hier hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einer\nZeugin - Zweifel begründen und sich so zugunsten des\n\nAngeklagten auswirken.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke für den in Urlaub ortsabwesenden Richter am\nBundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-24/4-str-575-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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