{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-24_4_StR_573_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-24","aktenzeichen":"4 StR 573/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 573/85 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef O EEE zus Sci, dort geboren\nam &. EEE 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n47\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte unter Freisprechung im übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Bedrohung und Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\nund wegen versuchter Nötigung verurteilt\nwird,\n\nb) im (gesamten) Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Bedrohung\nin Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nSchußwaffe und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\n\nführt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden genügen - entgegen\nder im Schriftsatz vom 22. Oktober 1985 vertretenen\nAuffassung der Verteidigung - nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 1985 wird insoweit Bezug genommen.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Taten IV 1. und\nIV 2. der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDie Feststellungen über den Tatverlauf und die ihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schließen die\nMöglichkeit nicht aus, daß dieser bereits, als er seine‘\ngeschiedene Frau in ihr Fahrzeug stieß, ihren Hals mit\nbeiden Händen umfaßte und sie würgte, daran dachte, die\nEinschüchterung mit Hilfe der Schußwaffe fortzusetzen,\nindem er ihr die Waffe an die Schläfe halten und ihr\ndrohen wollte, sie zu erschießen. Zu seinen Gunsten ist\ndeshalb von einem einheitlichen Geschehen im natürlichen\nSinne und demgemäß rechtlich von einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) auszugehen (vgl. BGHSt 10, 129,\n130/131).\n\nDer Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst\nvornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\nanders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er\ndarauf hingewiesen worden wäre, daß die Fälle IV 1. und\nIV 2. der Urteilsgründe eine Tat im Rechtssinn darstellen\nkönnen. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die\nverhängten Einzelstrafen, da auch die Höhe der im Fall IV 3.\n\n497\n\nerkannten Einzelstrafe davon beeinflußt sein kann, daß\ndas Schwurgericht von zwei weiteren selbständigen Taten\nausgegangen ist, sowie die Gesamtstrafe.\n\n3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß\ndas Verteidigungsverhalten des Angeklagten nur ausnahnsweise strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH MDR\n1980, 240, 241; BGH, Urteile vom 12. September 1984 -\n\n3 StR 333/84 und vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-24/4-str-573-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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