{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-20_4_StR_477_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-20","aktenzeichen":"4 StR 477/83","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 477/83 URTETIL\n\nin der Strefsache\n\nx Kane\n\nre 1. Eeter Georg S c h EEE aus CNN Foemium,\n| geboren am ZUEEEMEEID 1946 in (eiuiEEEEEEEEEEEe,\n\n|\n\n|\n\n2. Karin Ulrike Sc h ME: geb. Dem aus Cie\nNERERp- Reim, geboren am GEEEEEEEE 1944 ir C EREEEEEEEEEEn\n|\n\nwegen Steuerhinterziehung u. 8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nRechtsanwalt EES aus IEEEENERk\n\nals Verteidiger des Angeklagten Peter Schiikium\n\nRechtsanwalt SENEEEEEE> aus (eRENEREEEEREEER\nals Verteidiger der Angeklagten Ulrike Schiiiiiie,\n\nu Justizangestellte Pr\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nAa 200\n\nfür Recht erkannt:\n\nA. Auf die Revision der Stastsanwaltscheft wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 1983\n\nee Se\nI. soweit es den Angeklagten Peter Schih betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im\nFall B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von\nSozialversicherungsbeiträgen in Tateinheit\nmit Betrug verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch im Fall B I der Urteilsgründe (Urkundenfälschung),\n\nb) in den Einzelstrefaussprüchen in den\nFällen B I und VII der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafej;\nII. soweit es die Angeklagte Ulrike Schiib betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß sie im\nFell B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in\nTateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt\nwird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafausspriüchen im Fall B VII\nder Urteilsgründe,\n\n+ b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nB. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n„Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\nDen Angeklagten Peter Sch wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII\nder Urteilsgründe), wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt, wegen Verletzung der Buchführungspflicht, wegen\nveruntreuender Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung\n(Fall B I der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinen Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung,\n\ndie Angeklagte Ulrike Schip wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohrnsteuerhinterziehung und Beihilfe zur\nVorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII\n\nder Urteilsgründe) zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tage:sätzen\nzu je DM 15,--. u\n\nDie auf die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen\nB I und VII der Urteilsgründe, die dazugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafausspriüche beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet,\n\nSchuldspruch\n1. Fell B I der Urteilsgründe\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat Peter Schaum\nnachdem ihm die Befugnis zur Führung des Prüfsiegels und\n\ndamit zur Herstellung von Poolpaletten entzogen war, Ende\nMärz/Anfeng April 1982 mindestens 2.300 Poolpaletten mit\nnachgemachten Prüfklammern versehen und sie, wie von Anfang an beabsichtigt, verkauft. Deshalb hat ihn die Strafkammer mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt, Durch\nden Verkauf der Paletten hat der Angeklagte aber nicht nur,\nwie die Strafkammer annimmt, von den unschten Urkunden Gebrauch gemacht, sondern zugleich auch die Käufer betrogen.\nEr hat ihnen vorgetäuscht, seine Paletten hätten den mit\nechten Prüfklammern verbundenen Gütewert. Die Abnehmer erhielten Jedoch, unabhängig von der tatsächlichen Beschaf-Zenheit der Paletten, insoweit möglicherweise keinen entsprechenden Gegenwert, als ihnen eine nicht verkehrsgerechte Ware geliefert wurde, die wegen der Bedeutung der\nEinhaltung der Qualitätsnorn bei den beteiligten Wirtschaftskreisen als minderwertig gelten mußte. Dessen war sich der\nAngeklagte nach den Feststellungen auch bewußt. Das alles\nhat die Strafkammer nicht geprüft. Nun heißt es allerdings\nbei der Zumessung der Strafe für die Urkundenfälschung im\nUrteil, es lägen \"keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die\nAbnehmer der mit gefälschten Prüfklaumern versehenen Paletten\neinen Vermögensschaden erlitten\" hätten (UA 34). Ob es sich\ninsoweit um eine Tatsachenfeststellung oder nur um eine ungeprüfte Vermutung handelt, 148t sich dem Urteil aber nicht\nmit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da der Betrug\n(oder auch nur ein versuchter Betrug) mit der Urkundenfüälschung tateinheitlich zusammentreffen würde, führt dieser sachlichrechtliche Mangel zur Aufhebung des Urteils in\ndiesem Fall.\n\n2. Fall B VII der Urteilsgründe\n\nNach den Urteilsfeststeilungen beschäftigte Peter\nSchmitz in seinem Unternehmen neben zuletzt 55 fest angestellten Arbeitnehmern von September 1980 bis Mai 1982\nständig zwischen 8 bis 20 ausländische Arbeitskräfte, die\nkeine Arbeitserlaubnis besaßen und für die deshalb auch\nkeine Lohnsteuerkarten ausgegeben worden waren. Zur Verkürzung der fälligen Lohnsteuern und der Beiträge zur\nSozialversicherung entschlossen sich \"Deidenängeklagten,\nden Monatsverdienst der ausländischen Arbeitskräfte, der\ntatsächlich zwischen 1.500,-- DM und 3.000,-- DM schwankte,\nnur mit jeweils dem Betrag anzugeben, bis zu dem nach\n§ 168 RVO die Sozialversicherungspflicht entfällt. Ulrike\nSchmitz trug demzufolge so viele (weitere) fiktive Aushilfskräfte mit einem entsprechenden fiktiven Monatslohn\nin die Kassenblicher ein, bis die Summe der tatsächlich gezahlten Löhne erreicht war. Auf der Grundlage weiterer\nfalscher Eintragungen berechneten die Angeklagten bei den\nLohnsteuervoranmeldungen nur den Pauschalsatz nach § 40 a\nEStG. Sie erreichten auf diese Weise, daß über 105.000,-- DM\nSozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) und mehr\nals 75.000,-- DM Lohnsteuer zu wenig abgeführt wurden\n(vA 25/28). Ihre Verurteilung wegen (gemeinschaftlicher)\nSteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie wegen\nVorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 529,\n1428 RVO und § 225 AFG (Peter Schgie) bzw. der Beihilfe\nhierzu (Ulrike Schsw), der die Eigenschaft als Arbeitgeber fehlt - § 28 Abs. 2 StGB), ist insoweit rechtsfehlerfrei.\n\nTateinheitlich mit der Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beihilfe hierzu haben sich die\n\nee u\n\n-7-\n\nAngeklagten außerden, was die Strafkammer übersehen hat,\n\ndes Betruges (Peter Sch) bzw. der Beihilfe hierzu\n(Ulrike Sch) schuldig gemacht. Sie haben dem Sozialversicherungsträger nicht nur die Versicherungsbeitrläge\n(Arbeitnehmeranteile) vorenthalten (§§ 529, 1428 RVO,\n\n§ 225 AFG). Sie haben ihn außerdem durch die Meldung einer\nzu güringen Zahl en versicherungspflichtigen Arbeitnehmern\nüber den Umfang seiner Beitragsforderungen getäuscht und\nauf diese Weise betrügerisch erreicht, daß er zum Schaden\nder Gemeinschaft der Versicherten tatsächlich entstandene\nForderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. Franzheim\n\nJR 1982, 89, 90 und in NStZ 1983, 3835 Schäfer in wistra\n1982, 96 ff} vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Mai 19853 -\n4 StR 133/83).\n\nEntsprechendes gilt bezüglich der Arbeitgeberanteile.\nDa diese Anteile anders als die Arbeitnehmeranteile, von\nden §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG nicht erfaßt werden, haben\nsich die Angeklagten jedoch insoweit nur des Betruges\n\n(Eeter_Schäp) bzw. der Beihilfe hierzu (Vlrike Schü)\n\nschuldig gemacht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen\nwerden kann, daß sich die Angeklagten nach einen Hinweis\n\nauf die veränderte Rechtslage anders als geschehen hätten\nverteidigen können,\n\n3. Strafaugspruch\n\n1. Die aufgezeigten sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der wegen Urkundenfälschung und wegen\nVorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen Peter\n\n-8.-\nSchgb und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozlaiversicherungsbeiträgen gegen Ulrike Sc gusgesprochs-\n\nnen Einzelstrafen, Die Strafbemessung im Fall B I der Urteilsgründe begegnet darüber hinaus aber auch rechtlichen\n\nBedenken (UA 34). Darauf hat die Revision der Staatsanwaltschaft zutrefiend hingewiesen.\n\n2. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft außserdem gegen die wegen der Verkürzung von Lohnsteuern ge\n\n{FI\n{B\n\nbeide Angeklagten ausgesprochenen unverständlich milden\nEinzelstrafen. Die Angeklagten haben nach- einem gemeinsamen Pler unter Einsatz nicht unerheblicher krimineller\nEnergie dem Steuerfiskus immerhin mehr als 75.000,-- DM entzogen. Geldstrafen konnten bel einer solchen Sachlage mur\nunter sonst außergewöhnlich günstigen Umständen für die Angeklagten in Betracht kommen. Solche lagen hier nicht vor.\nDer von der Str a’kammer hervorgehobene Unstand, die Angeklagten hätten das Unternehmen retten wollen und (deshalb)\n\nı einer Zwangslage und nicht aus Gewinnsucht gehandelt\nFür 35, 37), könnte allenfalls dann als besonderer Mildsrungsgrund gelten, wenn sie auch in ihrem privaten Lebenszuschnitt entsprechend zurückhaltend gewesen wären. Des war\nindessen nicht der Fall (UA 5, 19). Auch die für die Lohn-Steuerkinterziehung gegen beide Angeklagten ausgesprochene\nEinzeilstrafen mußten mithin aufgehoben werden.\n\n3. Die Aufhebung der gegen dis Angeklagten aus\n\nsprochenen Einzelst rafen in den Fällen B Z und VI\n\ne\nUrteilsgründe hat die Aufhebung der gegen sie erkannten\n\nNu\n\n-9-\n\nGesamtstrafen zur Folge. Im Fal’e der Verhängung einer\nnoch im Bereich des § 56 Abs. 2 StGB liegenden Gesamtfreiheitsstrafe wird § 56 Abs. 3 StGB zu beachten sein.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-20/4-str-477-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-20/4-str-477-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.187423+00:00"}}