{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-18_4_StR_559_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-18","aktenzeichen":"4 StR 559/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 559/85 BESCHLUSS\n\n1. Jürgen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBe EEE zus EB, dort geboren am\n\nw. GB 1348,\n\n2. Dietmar Eduard 0 MB\nEED 1345,\n\naus E@WW, dort geboren am. &-\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nEn)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n18. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 24. Mai 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dem Angeklagten Bee Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit der Angeklagte O@ betroffen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O@W der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig\ngesprochen. Es hat dafür eine Freiheitsstrafe von zwei\nJahren festgesetzt. Aus dieser Strafe und einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je fünfzehn DM aus dem\nrechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. September 1984 - 54 Ds/21 Js 459/84 - hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat gebildet. Den\n\n48\n\nAngeklagten Be@@B hat es wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung\nund Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche und gegen die vom Landgericht deswegen verhängten Freiheitsstrafen wenden. Der Angeklagte Bea\nist nicht dadurch beschwert, daß er nicht wegen Vergewaltigung, sondern nur wegen Beihilfe dazu verurteilt worden\nist. Daß die gegen diesen Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Urteilstenor fälschlich als Gesamtfreiheitsstrafe bezeichnet\nwird, stellt nur einen Fehler im Ausdruck dar.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten haben aber mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das\nRechtsmittel des Angeklagten O@ führt zur Aufhebung der\ngegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe. Beim Angeklagten\nBeckmann kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben.\n\n1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob die ge-\n\ngen den Angeklagten Be ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß 8 56 Abs. 2\n\nStGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das stellt\neinen Rechtsfehler dar, da das Urteil nicht erkennen läßt,\nob der Tatrichter von der Strafaussetzung aus zutreffenden Erwägungen abgesehen hat. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne nähere Darlegung ihrer Gründe\nmag hinzunehmen sein, wenn Fälle zu beurteilen sind, die\nnach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte\nder Tat und der Tatausführung keine Besonderheiten auf-\n\n43\n\nweisen (vgl. BGH StV 1981, 70; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84). Hier versteht sie sich aber nicht\nvon selbst. Der Angeklagte ist zwar einschlägig vorbestraft. Diese Strafe ist aber vor mehr als dreizehn Jahren\nausgesprochen worden. Eine Reihe mildernder Gesichtspunkte, die das Landgericht bei der Strafzumessung erwogen\nhat, gibt Anlaß, die Aussetzung der Vollstreckung näher\n\nzu prüfen. Notwendig ist insoweit eine Gesamtwertung, ob\nMilderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen\n(BGHSt 19, 370, 371; BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluß vom 20. August 1985 - 4 StR 441/85). Diese hier\nfehlende Gesamtwertung muß in der neuen Hauptverhandlung\n\nnachgeholt werden.\n\n2. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten O@B verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Tatrichter hat aber nicht erörtert, ob die Aussetzung der\nin diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von zwei\nJahren möglich gewesen wäre, wenn er von der Bildung der\n\nGesamtstrafe abgesehen hätte.\n\nEs ist zwar gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB möglich,\nauf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn - wie hier - eine\nzeitige Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zusammentrifft. In solchen Fällen kann jedoch auch, was sich aus\n8 53 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StGB ergibt, von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen werden. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer\nbesonderen Begründung, wenn nach den besonderen Umstän-\n\nden des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel\nerscheint (BGH VRS 43, 422; BGH, Beschluß vom 10. Ju-\n\nni 1985 - 4 StR 264/85). Es ist nicht auszuschließen,\n\ndaß hier ein solcher Fall vorliegt. Hätte das Landgericht die Geldstrafe gesondert bestehenlassen, so wäre\nüber die Frage zu entscheiden gewesen, ob von der Vollstreckung der wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nabgesehen werden könnte. Angesichts der Milderungsgründe,\ndie den Tatrichter veranlaßt haben, die für Vergewaltigungstaten vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen, ist\ndies nicht ohne weiteres zu verneinen. Deshalb ist die\nvom Landgericht verhängte Gesamtstrafe aufzuheben, damit\nin einer neuen Hauptverhandlung geprüft werden kann, ob\nzugunsten des Angeklagten Freiheitsstrafe und Geldstrafe\n\nnebeneinander bestehenbleiben müssen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-18/4-str-559-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-18/4-str-559-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.165874+00:00"}}