{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-17_4_StR_516_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-17","aktenzeichen":"4 StR 516/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHÖF\n\n4 StR 516/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland N Ep aus VEEEB, dort geboren am\nw. m :95;,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n46\n\nDer 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 24. Mai 1985\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\n\nder Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendkammer zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Versuchs\nder Beteiligung und wegen Diebstahls im schweren Fall zu\neiner Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren\" verurteilt. Der\nAngeklagte rügt nit seiner Revision die Verletzung materieilen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundes-\n‚anwalts vom 9. September 1985 Bezug genommen.\n\nAllerdings ist der Schuldspruch dahin klarzustellen,\ndaß der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen\nErpressung schuldig ist; denn bei einer Verurteilung nach\n§ 30 Abs. 2 StGB ist die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84; KK § 260 StPO\nRdn. 30 m. w. Nachw.).\n\nIn der Urteilsformel sind ferner die Worte \"im\nSchweren Fall\" zu streichen. Daß ein besonders schwerer\nFall des Diebstahis nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB - das\nwar hier gemeint - vorliegt, ist schon bei der Verurteilung\neines Erwachsenen nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen\n(BGHSt 27, 287, 289). Bei einem heranwachsenden Angeklagten,\ngegen den Jugendstrafrecht angewendet wird, darf nicht wegen\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt werden,\nda die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung finden (§ 18 Abs. 1\nSatz 3 JGG) und § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel\nenthält (BGH MDR 1976, 769; vgl. auch BGH, Urteil vom\n25. März 1982 - 1 StR 839/81, bei Holtz MDR 1982, 625).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend berichntigt.\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben:\nDas Landgericht hat zwar zu Recht das Verliegen eines\n\nstrafbefreienden Rücktritts nach § 31 StGB verneint. Aus den\nUrteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daß es bei seinen\n\nStrafzumessungserwägungen das diesbezügliche Verhaiten des\nAngeklagten berücksichtigt hat. Der Angeklagte hatte seine\nzunächst erklärte Bereitschaft, bei dem geplanten Überrail\nauf die Lottoannahmesteile mitzuwirken, widerrufen und den\nbeiden anderen Beteiligten geraten, sich die Sache noch\neinmai zu überlegen. Der Überfall war ohne ihn ausgerührt\nworden. Wenn das Verhalten des Angeklagten - mangels ernsthaften Bemühens der Verhinderung der Tat - auch nicht ausreichte, um seine Straflosigkeit zu begründen, so durfte\nsein Abstandnehmen von dem geplanten Überfall doch bei der\nStrafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch zu\nähnlichen Fallgestaltungen Dreher/Tröndle, 42. Aufl. Rdnr.\n19 und Eser in Schönke/Schröder, Rdnr. 115 je zu § 24 StGB).\n\nDa sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob das\nLandgericht sich mit diesem wesentlichen Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung auseinandergesetzt hat, muß\nder Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nHürxthal Knoblich Laufhütta\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-17/4-str-516-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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