{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_522_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 522/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 522/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton | CE zus SCHERE, geboren am\n@. wm 1955 in Sc, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\n44\n\n-2_.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe (Taten am 2. Januar 1985 sowie\nam 5. Januar 1985 zum Nachteil Fame) ,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten räuberischen Diebstahls, Diebstahls in drei Fällen,\nDiebstahls mit Waffen in zwei Fällen und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. In den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe bejaht\ndas Landgericht die Voraussetzungen des §§ 244 Nr. 1 StGB.\n\n-3-\n\nEs stellt jedoch nicht fest, ob der geladene Gasrevolver,\nden der Angeklagtebei den Taten mit sich führte, eine\nSchußwaffe im Sinne dieser Vorschrift war (dazu BGH bei\nHoltz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301). Ferner prüft\nes nicht, ob die als Einzeltaten abgeurteilten Fälle 5\nund 6 der Urteilsgründe eine fortgesetzte Handlung bilden. Der Angeklagte war hier in die Garage der Eheleute\nFEED eingebrochen und hatte einen Schlüsselbund entwendet. Anschließend versuchte er in diebischer Absicht,\nmit den vorgefundenen Schlüsseln die Haustür des Wohnhauses zu öffnen. Darin liegt, wenn der Angeklagte auf\nGrund eines Gesamtvorsatzes handelte, eine fortgesetzte\nTat. Der Gesamtvorsatz kann sich noch bilden, solange\ndas ersteTeilstück der für die Beurteilung in Betracht\nkommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist\n(BGHSt 19, 323, 324). Daß der Angeklagte bereits bei der\nEntwendung des Schlüsselbundes dessen Gebrauch ins Auge\n‚faßte, liegt nahe und bedurfte deshalb der Erörterung.\nDas Unterbleiben der gebotenen Erörterungen sind Sachmängel, die zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 4, 5 und 6 nötigen.\n\n2. Die Strafaussprüche unterliegen insgesamt der\nAufhebung. Das Landgericht bejaht in allen Fällen die\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und wertet\nweiter zu Lasten des Angeklagten, daß er über die Rückfallsvoraussetzungen hinaus vorbestraft sei. Dies kann\nder Senat nicht nachprüfen, da das Urteil zu den Vorverurteilungen keine Tatzeiten mitteilt. Von dem Rechtsfehler kann auch die Strafbemessung für den versuchten\n\nräuberischen Diebstahl beeinflußt sein.\n\n3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\n44\n\n-4-\n\nZutreffend hat das Landgericht insbesondere Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstahlsfällen 5 und 6\nsowie dem versuchten räuberischen Diebstahl ausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 13, 14).\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-522-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-522-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.007468+00:00"}}