{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_520_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 520/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 520/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarion R 5 zeborene Du aus EB,\ndort geboren am. EIEEENEB 1951,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n13. Mai 1985 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Jugendkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit nit\nRaub und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\nder Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im wesentlichen\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte sich wegen eines hirnorganischen Anfalleidens\nin ärztlicher Behandlung befinde, seit Jahren regelmäßig zur Vermeidung von Anfällen Tabletten einnehme\nund zudem vor Begehung der Tat sechs Tabletten\n\"Kaptagon\" eingenommen habe. Gleichwohl hat es - ohne\nsachverständige Beratung - die Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig angesehen und dies damit begründet, die Angeklagte habe durchdacht und zielgerichtet\ngehandelt und sich der Situation angepaßt verhalten,\nihr Erinnerungsvermögen sei uneingeschränkt vorhanden\ngewesen und nach ihrer eigenen Einschätzung hätte sich\ndie Tabletteneinnahme auf die Tat nicht ausgewirkt.\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht wäre gehalten gewesen, einen\nSachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit\nder Angeklagten beizuziehen. Nach dem äußeren Verhalten der Angeklagten und ihrer Selbsteinschätzung\nkonnte das Gericht - wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - aufgrund eigener Sachkunde allenfalls die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten beurteilen. Es ist aber nicht\nerkennbar, daß das Gericht die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse besaß, um die Frage zu beurteilen,\nwie sich das Zusammentreffen der Einnahme einer nicht\nunerheblichen Dosis von Aufputschmitteln (\"Kaptagon\")\nmit dem Vorhandensein eines hirnorganischen Anfallleidens, gegen das die Angeklagte - nicht näher festgestellte - Tabletten nahm, auf ihr Hemmungsvermögen\nausgewirkt hat. Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten\n\n43\n\naufgrund der dargelegten Umstände völlig aufgehoben\nwar (§ 20 StGB), ist - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - nicht nur der Strafausspruch, sondern\nauch der Schuldspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben. Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind hingegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren\nTatgeschehen; diese können daher bestehenbleiben.\n\nFür die neue Verhandlung ist die Jugendkamnmer\nzuständig, auch wenn sich das Verfahren nunmehr nur\nnoch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260,\n262; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82).\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-520-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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