{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_518_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 518/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 518/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich 5 ED zus TEE, veboren am WB. @-\n@ 1947 in FEED bei Damm,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserlautern vom 24. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil\nvom 10. Oktober 1984 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 21. März 1985\n(4 StR 53/85) das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht\nden Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungendes Urteils vom 10. Oktober 1984 hatte sich der Angeklagte in insgesamt 46 Einzelfällen mittels von ihm gefälschter Auszahlungsbelege\neinen Betrag von 398.771,55 DM verschafft. Das vorliegende Urteil geht demgegenüber von 51 Einzelfällen mit\n\n-3-\n\neiner Schadenssumme von 426.042,36 DM aus, da \"in der\nneuerlichen Hauptverhandlung ergänzend festgestellt\n(wurde), daß der Angeklagte in fünf weiteren zwischenzeitlich aufgedeckten Einzelfällen durch Vorlage gefälschter Auszahlungsbelege ... über Geldbeträge\nverfügte\" (UA 7). Die Strafkammer ist der Ansicht,\ndiese erst in der erneuten Hauptverhandlung festgestellten weiteren fünf Einzeltaten der fortgesetzten\nHandlung seien \"mit in den Schuldspruch aufzunehmen\"\n(UA 13); sie hat der Strafzumessung daher auch 51 Einzelhandlungen zugrunde gelegt (UA 14). Das ist rechtsfehlerhaft:\n\nMit Erlaß des in dieser Sache ergangenen Urteils\ndes Senats war der Schuldspruch des landgerichtlichen\nUrteils vom 10. Oktober 1984 samt den ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Bei rechtskräftiger\nVerurteilung wegen einer fortgesetzten Tat wird die Strafklage auch für die Teilakte verbraucht, die dem damals\nentscheidenden Gericht unbekannt geblieben sind, soweit\nsie vor der endgültigen Entscheidung zur Schuldfrage\nverübt worden sind (BGHSt 9, 324, 327; BGH, Urteil vom\n31. Oktober 1979 - 2 StR 484/79, bei Holtz MDR 1980,\n272). Das gilt auch bei Teilrechtskraft eines Urteils\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. vor § 52 StGB\nRdnr. 75): Teilakte, die vor Rechtskraft des Schuldspruchs\nbegangen wurden, sind einer neuen Strafverfolgung nicht\nzugänglich, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Urteilsfindung mitbehandelt worden sind oder nicht (vgl.\nBayObL6GSt 1977, 39, 40). Zu Unrecht beruft sich das\nLandgericht für seine entgegengesetzte Ansicht auf Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 264 StPO Rdnr. 9. Dort ist vielmehr zutreffend ausgeführt, daß die fortgesetzte Handlung\nin allen Teilen bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum\nSchuldspruch untersucht wird. Ferner wird dort auf die\n\n-4-\n\nEinleitung Rdnr. 175 verwiesen, wo dargelegt ist, daß das\nrechtskräftig verurteilende Straferkenntnis bei fortgesetzter Handlung die Strafklage auch für diejenigen Einzelakte verbraucht, die vor der letzten Tatsachenverhandlung begangen, aber in dem Verfahren nicht behandelt worden sind; auch dort wird auf die Gleichbehandlung bei\nrechtskräftigem Schuldspruch hingewiesen.\n\nDa das Landgericht bei seiner Strafbemessung somit\nden rechtskräftigen Schuldspruch nicht beachtet, bei seinen Strafzumessungserwägungen vielmehr zu Lasten des Angeklagten von einem größeren Schuldumfang ausgegangen ist\nkann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner\n\nLL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-518-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-518-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.968963+00:00"}}