{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_509_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 509/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 509/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Paul D mE geborener OB aus KAMM, geboren\nam &. EEE 1947 in Si, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 1985\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot\nim Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt. Der\nSchuld- und Strafausspruch wird wie folgt neu\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte wird\n\n1. wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen\ndes Amtsgerichts Worms vom 16. Januar 1981\n(21 Js 31163/80) und des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 1982 (4 Js 502/81) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt und\n\n2. wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot in zehn Fällen,\nwegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß\ngegen ein Berufsverbot, Untreue und Urkundenfälschung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im.\nStraßenverkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nverurteilt.\n\n4\n\n- 3 -\n\nDie vom Landgericht angeordneten Maßnahmen der\n\nBesserung und Sicherung bleiben bestehen.\n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zutreffend hat\nder Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, daß der\nSchuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe der Änderung\nbedarf. Der Angeklagte ist in diesem Falle wegen Betruges\nin Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot verurteilt worden. Dabei hat der Tatrichter übersehen, daß\ndas Vergehen nach 8 145 c StGB nicht mehr verfolgbar ist,\nweil es verjährt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt\nfolgendes ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hatte die ihm vorgeworfene Tat\nam 24. Dezember 1979 begangen. Die Strafverfolgungsverjährung trat nach § 145 c, 8 78 Abs. 2\nNr. 5 StGB nach Ablauf von drei Jahren ein. Sie\nwar deshalb ab dem 23. Dezember 1982 nicht mehr\nverfolgbar, weil die Verfolgungsverjährung bis\nzu diesem Zeitpunkt nicht wirksam unterbrochen\nworden war. Der Haftbefehl vom 17. November 1982\n(Bd. II Bl. 45), der Durchsuchungsbeschluß vom\n19. November 1982 (Bd. II Bl. 56) und die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Dezember 1982\n\n(Bd. II Bl. 99) hatten den Betrugsfall gegenüber\nder Firma Schwamm nicht zum Gegenstand, konnten\ndie Verjährung deshalb insoweit nicht unterbre-\n\nchen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Der Angeklagte ist\ndeshalb in diesem Falle nur wegen Betruges zu bestrafen. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Änderung\ndes Strafausspruchs. Denn es ist auszuschließen, daß\nder Tatrichter im Falle II 1 auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er beachtet hätte, daß das\nVergehen nach §§ 145 c StGB verjährt, der Angeklagte also\nnur wegen Betruges zu bestrafen war. Bei der Aburteilung\ndieser Tat konnte auch der verjährte Verstoß gegen das\n\nBerufsverbot mit berücksichtigt werden.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-509-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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