{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_491_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 491/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 491/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael P HE zu: ce - em, geboren am\n\n@. GES 1953 in (EEE, zur Zeit untergebracht,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nLo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1985 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO und\nsein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 1984 werden auf\n\nseine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat es mit\nBeschluß vom 27. März 1985 als unzulässig verworfen, weil\ndas Rechtsmittel nicht innerhalb der in 8 345 Abs. 1 StPO\nbestimmten Frist durch einen Verteidiger oder zu Protokoll\nder Geschäftsstelle begründet worden ist. Der Angeklagte\nhat gegen diesen Beschluß mit Schreiben vom 2. April 1985\ndie Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und ferner\nmit Schreiben vom 3. April 1985 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\nverworfen. Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin\ndes Angeklagten am 29. Janvar 1985 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von der Verteidigerin oder\n\neinem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (8 345 Abs. 1 StPO). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann keinen Erfolg haben, weil\nder Angeklagte weder glaubhaft gemacht hat, daß ihn an\nder Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft\n\n(8 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), noch die versäumte Handlung\nnachgeholt hat (8§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nBei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, ob der Angeklagte seine Revision nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts noch wirksam zurücknehmen und ob er die Zurücknahme wirksam widerrufen konnte.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-491-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-491-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.932012+00:00"}}