{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-15_4_StR_485_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"4 StR 485/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N5%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 485/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten W EEE cus CME, geboren am\nW. Gm 1962 in u EEE. zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juni 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - besonders\nschweren - Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall fortgesetzt handelnd, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit der Schuldspruch in Frage steht. Der Strafausspruch\nkann aber nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich nicht in \"einer aktuellen\nNotlage\" befunden; seine Ehefrau sei berufstätig gewesen\nund er selbst habe Arbeitslosengeld bezogen. Das volle Ar-\n\nbeitslosengeld habe ihm zur Verfügung gestanden, als er\nsich entschlossen habe, \"seine Einkommensverhältnisse\ndurch Diebstähle aufzubessern\"; seine Gläubiger seien\n\n\"zu jener Zeit noch nicht gegen ihn vorgegangen\" (UA 21).\nDiese Erwägung steht in Widerspruch zu der Feststellung\nder Strafkammer, daß die Gläubiger des Angeklagten sein\nArbeitslosengeld bis auf einen Betrag von 600.-- DM monatlich gepfändet hätten, daß ihm gemeinsam mit seiner\nEhefrau nur noch rund 1.100.-- DM zur Verfügung gestanden und dieses Geld nicht ausgereicht habe, \"um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen\", und daß er sich \"deshalb\" entschlossen habe, \"sein Einkommen durch Diebstähle\n\naufzubesern\" (UA 5, 6).\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt,\ndieser Widerspruch lasse befürchten, daß das Landgericht\nbei der Strafzumessung von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei und daß sich dies auf die Höhe\nder Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben\n\nkönne.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-485-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-485-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.913543+00:00"}}