{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1985-10-10_4_StR_479_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-10-10","aktenzeichen":"4 StR 479/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES .\n\n4 StR 479/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOswald G EB ceborener K@WB aus RO, geboren\nem . GB 1939 in St. Ta.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WED 2: En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n2. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\nDie Urteilsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war\nder Angeklagte in einer Diskothek von dem tunesischen\nStaatsangehörigen Ha@WB, genannt \"HE\", tätlich angegriffen worden, hatte daraufhin eine Pistole gezogen\nund diese auf \"HER\" gerichtet, der sofort die Flucht\nergriff, und hatte danach auf den Fliehenden noch im\nLokal einen Schuß abgegeben, der diesen jedoch nicht\ntraf.\n\nDas Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe \"bewußt nach unten gezielt, um den 'H@B'\nnicht zu treffen\", als widerlegt an. Es ist aufgrund der\nBeweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den Schuß \"gezielt auf den flüchtenden 'H@B'\nabgegeben\" hat. Dabei waren \"entscheidend für die Überzeugung der Kammer ... letztlich die Bekundungen der Zeugen DD und IE, wobei letzterer auch als Sachverständiger ausgesagt hat\". Nach diesen Bekundungen wies\nder Schuß \"eine abfallende Richtung auf; in der Nähe der\nBartheke, wo sich 'HMB' bei Schußabgabe befand, hatte\ndas Projektil jedoch noch eine solche Höhe, daß es den\nFlüchtenden ohne weiteres hätte treffen können\". Das Landgericht meint hierzu, wer \"so wie es der Angekladte getan\nhat, auf einen Menschen schießt, der weiß, daß er den anderen töten kann und nimmt den Todeserfolg zumindest billigend in Kauf\".\n\nDiese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden\nBedenken:\n\na) Die festgestellte Richtung des Schusses und der\nUmstand, daß \"HB\" nicht getroffen worden ist, lassen\nsich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, bewußt nach unten gezielt zu haben, um diesen nicht zu treffen. Die Möglichkeit, daß das Projektil\nihn \"hätte treffen können\", ist für sich allein nicht geeignet, diese Einlassung zu widerlegen, zumal das Landgericht nicht festgestellt hat, aus welchem Grunde \"Ham\"\nnicht getroffen worden ist.\n\nAuch sonst sind keine Umstände dargetan, die darauf\nschließen lassen könnten, daß der Angeklagte \"auf 'H@B'\ngezielt geschossen hat\". Zwar haben die Zeugen Bi ib\n\nund Gü@B, die Begleiter \"HER\" bekundet, der Angeklagte habe \"bei Schußabgabe auf den 'HEM' gezielt\",\nihnen sei \"die Kugel am Kopf vurbeigezischt\". Das Landgericht hat aber ersichtlich Bedenken, diesen Bekundungen zu folgen, denn es geht davon aus, daß die Zeugen\nnein Interesse daran haben könnten, das Verhalten des\nAngeklagten \"so gravierend wie möglich darzustellen\".\nZudem ist es - soweit die äußerst knappen Feststellungen zur Örtlichkeit sowie die unbestimmt gehaltenen Angaben zu den Standorten der Tatbeteiligten und Zeugen\nwährend der Tat überhaupt eine ausreichende Beurteilung\nzulassen - bei der festgestellten, schräg nach unten weisenden Schußrichtung unwahrscheinlich, daß das Projektil\nam Kopf der Zeugen \"vorbeigezischt\" ist. Die Zeugin W-\nww, die Begleiterin des Angeklagten, die das Landgericht für glaubwürdig hält, aber hat lediglich ausgesagt, der Angeklagte habe \"in Richtung auf den flüchtenden 'H@R'\"geschossen. Daraus ergibt sich jedoch nicht,\ndaß er bei der Schußabgabe tatsächlich auf \"HB\" gezielt\nhat,\n\nb) Aber selbst wenn der Angeklagte \"auf 'HEW' gezielt geschossen hat\", so läßt sich daraus nicht - wie\ndas Landgericht es getan hat - ohne weiteres der Schluß\nziehen, daß er \"den Todeserfolg ... billigend in Kauf\" genommen hat. Die Schußrichtung - schräg nach unten - könnte\nvielmehr auch darauf schließen lassen, daß er \"H@B\" nur\nverletzen wollte (§ 223 a Abs. 2 StGB), also gerade nicht\ndessen Tötung in seine Vorstellung aufgenommen hat. Das\nLandgericht hätte sich mit dieser nicht fernliegenden Möglichkeit jedenfalls näher auseinandersetzen müssen. Dabei\nwäre zu bedenken gewesen, daß beim Einsatz einer Schußwaffe zwar die Annahme naheliegen mag, der Täter habe mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, daß dies aber nicht\n\nstets der Fall sein muß. Deshalb sind jedenfalls dann,\nwenn - wie hier - die Willensrichtung des Täters aus\ndem Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist,\nan den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes zu stellen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 21. April 1983 - 4 StR 184/83 - m. w. Nachw.).\nDiesen Anforderungen wird die formelhafte Erwägung, wer\nnso wie der Angeklagte es getan hat\", auf einen Menschen\nschieße, der wisse auch, \"daß er den anderen töten kann\"\nund nehme \"den Todeserfolg billigend in Kauf\", nicht ge-\n\nrecht.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten. Es folgt insoweit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, der \"eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, hervorgerufen durch den vorangegangenen\nKopfstoß des 'H@R'\", ausgeschlossen und dies \"für die\nKammer überzeugend und nachfühlbar damit begründet hat,\ndaß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die\nSituation voll erfaßt hat, indem er den HB‘ verfolgt\nhat, um ihn zu verjagen und dabei noch bewußt so geschossen haben will, daß er diesen nicht treffen kann\". Das\nLandgericht legt sonach seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Einlassung des Angeklagten zugrunde, die\nes als widerlegt ansieht. Das Urteil leidet damit an\neinem nicht lösbaren, als sachlichrechtlicher Fehler zu\nbewertenden Widerspruch.\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen der\nSchuldspruch beruht, nötigen zur Aufhebung des Urteils.\nDer Strafausspruch bedarf danach keiner Erörterung. Auch\nauf die Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen\nzu werden.\n\nDas angefochtene Urteil gibt jedoch Anlaß, für die\nneue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:\n\n3) Nach 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Ur-\n\n‚ teilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren\nHandlung gefunden werden. Dies muß so klar und eindeutig\ngeschehen, daß dem Revisionsgericht die Prüfung möglich\nist, ob die rechtliche Würdigung dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht (vgl. Hürxthal in KK § 267 StPO\nRdn. 8). Dazu gehören in einem Fall wie dem vorliegenden\neine genaue Schilderung der Örtlichkeit und die Angabe\nder Standorte, an denen sich die Beteiligten vor und während der Tat aufgehalten haben. Formulierungen wie \"an\nder Theke\" oder \"in der Nähe der Bartheke\" werden diesem\n\nErfordernis nicht gerecht.\n\nb) Bei der Prüfung, ob ein versuchter Totschlag\nals minder schwer im Sinne des §§ 213 StGB zu bewerten\nist, kann zwar auch berücksichtigt werden, daß nur Versuch vorliegt (vgl. BGH StV 1982, 69, 70 m. w. Nachw.;\n1982, 72); bleibt dieser Umstand jedoch unberücksichtigt und wird das Vorliegen des § 213 StGB aus anderen\nGründen bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob auch eine\nMilderung nach 8 49 i. Verb. m. § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (Umkehrschluß aus § 50 StGB; vgl. BGH, Ur-\n\nu\n\nIN\n\nteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; BGH NJW 1980,\n950; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 50 StGB Rdn. 2 m. w.\nNachw.).\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke . Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-479-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-10/4-str-479-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.769971+00:00"}}